Die Autoren stellen die Neuregelung des EEG 2014 vor, nach dem Eigenstrommengen nicht mehr EEG-Umlagebefreit sind. Sie gehen dabei sowohl auf den Hintergrund des bisherigen Eigenerzeugungsprivilegs ein und stellen sodann die Neuregelung und ihre Auswirkungen auf Bestands- und Neuanlagen vor.
Die Autoren stellen die Neuregelungen zur Eigenversorgung im EEG 2014 vor. Dabei gehen sie auf die neu ins Gesetz aufgenommene Definition der Eigenversorgung, die (teilweise) Belastung Strom zur Eigenversorgung mit der EEG-Umlage sowie den Bestandsschutz und Ausnahmeregelungen ein.
Der Artikel befasst sich mit der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger gemäß § 61 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014. Neben der Klärung des Begriffs der Eigenversorgung werden Ausnahmen von der Umlagepflicht für Anlagen sowohl genereller Natur, als auch speziell für Bestandsanlagen erläutert. Darüber hinaus werden Sonderregelungen für Bestandsanlagen sowie Meldepflichten untersucht.
Die Autoren analysieren im Beitrag unterschiedliche Belastungssätze, die bei der Eigenversorgung gemäß § 61 EEG 2014 anfallen. Dabei erläutern sie Grundsatz, Umfang und Ausnahmen von der Belastung mit der EEG-Umlagepflicht.
Der Autor setzt sich im Beitrag mit der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger auseinander. Er erläutert zunächst den Begriff der Eigenversorgung aus § 5 Nr. 12 EEG 2014 und geht anschließend auf bestehende Mess- und Erfassungspflichten ein.
Die Autoren diskutieren die Eigenversorgungsregeln nach dem EEG 2014. Dabei gehen sie zunächst auf die historische Entwicklung der Eigenversorgung ein, sodann charakterisieren sie die Eigenversorgung anhand zentraler Begriffe. Sie thematisieren weiterhin die Behandlung des ungeklärten Direktverbrauchs durch Dritte.
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "
Die Autoren stellen mehrere Ansätze zur nachbarschaftlichen Direktvermarktung von Regenerativ-Strom vor, und zeigen dabei die rechtlichen und steuerlichen Implikationen verschiedener Betreiber-Modelle auf.
Der Beitrag zeigt, welche Erneuerbare-Energien-Anlagen vor dem Hintergrund der Novelle 2014 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als Bestandsanlagen des EEG 2012 behandelt werden. Für Bestandsanlagen gelten je nach Themenbereich entweder Neuvorschriften des EEG 2014 oder Vorschriften früherer EEG-Fassungen.
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2
Die Autoren geben in ihrem Aufsatz einen Überblick über die verschiedenen Definitionen der "Abnahmestelle" im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Der Artikel befasst sich mit Fragen, die sich durch die eigenständige Vermarktung regenerativen Stroms durch Anlagenbetreiber ergeben. Dabei geht der Autor sowohl auf die rechtliche Einordnung als Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromlieferanten sowie auf die rechtlichen Pflichten, die durch die Energielieferung entstehen, ein.
Vorabinformation:
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag die neuen, gemäß EEG 2014 zum 1. August 2014 in Kraft getretenen, rechtlichen Vorgaben für die Eigenversorgung mit Strom. Behandelt werden neben der Definition und deren Geltungsbereich u.a. Begrifflichkeiten hinsichtlich Bestandsanlagen, wie deren Erneuerung, Erweiterung, Ersetzung oder Leistungserhöhung.
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung
Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.
I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Vorabinformation:
Nein.
Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.
Ja, es gilt ein „gespaltener“ Vergütungssatz.
Vorabinformation: