Der Autor legt in seinem Beitrag dar, weshalb der sog. weite Anlagenbegriff gegenüber dem eng gefassten Anlagenbegriff im EEG 2012 vorzugswürdig sei.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß §§ 23 Abs. 2, 16 Abs. 1 EEG 2009 einen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung für den Strom, der in seiner auf Basis eines bestehenden
Die vom Umweltgutachterausschuss (UGA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitlinie zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich der Gesetze für den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG 2009 und 2012) für Wasserkraft, Biomasse und Geothermie stellt eine Hilfestellung bei der Definition der Aufgaben von Umweltgutachtern in den Bereichen Wasserkraft, Biomasse und Geothermie dar und skizziert ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Stromerz
Leitsätze des Gerichts:
Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.
Zu der Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EEG 2009 wegen der Modernisierung einer Wasserkraftanlage besteht (hier: verneint.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1
Die DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH hat mit Datum vom 26.
Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator), bei der zudem eine Fischaufstiegstreppe errichtet wurde, zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.
Einführend beginnt dieser Beitrag mit einem generellen Überblick zur Wasserkraftnutzung zwischen Klima- und Gewässerschutz.
In diesem Beitrag stellt der Autor die Regelungen zur Stromspeicherung im EEG 2009 vor. Dabei wird ausführlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 S. 2 EEG 2009, die Förderung des Energiespeicherns und die Förderung von Energiespeicheranlagen eingegangen.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator) zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S.
Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009
Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.
Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.
Der Beitrag untersucht das Bestehen, den Inhalt und den Umfang von speicherungsbezogenen (Zwischenspeicherung gem. §§ 16 Abs. 3, 3 Nr. 1 Satz 2 EEG 2009 und nach den allgemeinen Vergütungsregeln; Eigenverbrauch bei PV-Anla
Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint
Im Auftrag der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH hat das Leipziger Institut für Energie GmbH die Mittelfristprognos
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat verschiedene Vergütungsberechnungsbeispiele zum EEG 2009 (mit Änderungen anlässlich der PV-Novelle 2010) für alle Energieträger und Erzeugungsarten veröffentlicht (s. Anhang).
Zu der Frage, ob eine Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 nicht nur bauliche Veränderungen der Wasserkraftanlage im engeren Sinne umfasst, sondern auch der Gewässerökologie dienende Maßnahmen mit Bezug zum Anlagenbetrieb (hier: bejaht, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der