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Votum 2013/21– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/21

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß §§ 23 Abs. 2, 16 Abs. 1 EEG 2009 einen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung für den Strom, der in seiner auf Basis eines bestehenden

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Politisches Programm

Die vom Umweltgutachterausschuss (UGA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitlinie zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich der Gesetze für den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG 2009 und 2012) für Wasserkraft, Biomasse und Geothermie stellt eine Hilfestellung bei der Definition der Aufgaben von Umweltgutachtern in den Bereichen Wasserkraft, Biomasse und Geothermie dar und skizziert ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Stromerz

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Es handelt sich jedenfalls dann um eine neue Wasserkraftanlage, wenn alle zur Wasserkraftanlage gehörenden Bestandteile neu errichtet werden. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung unerheblich.

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Rechtsprechung– 9 U 1568/11
Aktenzeichen: 9 U 1568/11
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Zu der Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EEG 2009 wegen der Modernisierung einer Wasserkraftanlage besteht (hier: verneint.

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Votum 2012/17– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1

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Rechtsprechung– 3 U 193/11
Aktenzeichen: 3 U 193/11

Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator), bei der zudem eine Fischaufstiegstreppe errichtet wurde, zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.

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Aufsatz

In diesem Beitrag stellt der Autor die Regelungen zur Stromspeicherung im EEG 2009 vor. Dabei wird ausführlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 S. 2 EEG 2009, die Förderung des Energiespeicherns und die Förderung von Energiespeicheranlagen eingegangen.

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Rechtsprechung– 12 O 174/11
Aktenzeichen: 12 O 174/11

Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator) zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint.

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Rechtsprechung– 7 O 404/10
Aktenzeichen: 7 O 404/10
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:

1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)

a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ja. Andere Nachweise - z. B. Sachverständigengutachten - haben jedoch im Gegensatz zu Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern nicht die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum 2010/18 der Clearingstelle EEG in Randnummer 77 nachlesen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23
Der Autor geht in seinem Beitrag auf innerökologische Zielkonflikte beim Ausbau der Erneuerbaren Energien am Beispiel der Wasserkraft - mit besonderem Blick auf die Kleinwasserkraft - ein. Dabei diskutiert er mögliche Lösungsansätze der genannten Zielkonflikte wie z.B. Marktsteuerung oder Abgaben auf Wasserkraft.
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Aufsatz

Der Beitrag untersucht das Bestehen, den Inhalt und den Umfang von speicherungsbezogenen (Zwischenspeicherung gem. §§ 16 Abs. 3, 3 Nr. 1 Satz 2 EEG 2009 und nach den allgemeinen Vergütungsregeln; Eigenverbrauch bei PV-Anla

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Empfehlung 2011/12– Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

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Votum 2010/18– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/18
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23
Der Beitrag stellt Kleinwasserkraftwerke dar, die ökologisch umstritten seien und als unrentabel gälten. Anschließend diskutiert der Autor die neue Technik der Wasserwirbelkraftwerke u.a. hinsichtlich Technologie, Optimierungsbedarf, Rentabilität und Naturverträglichkeit.
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Rechtsprechung– 1 U 37/10
Aktenzeichen: 1 U 37/10

Zu der Frage, ob eine Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 nicht nur bauliche Veränderungen der Wasserkraftanlage im engeren Sinne umfasst, sondern auch der Gewässerökologie dienende Maßnahmen mit Bezug zum Anlagenbetrieb (hier: bejaht, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der

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