Im Verfahren beantwortete die Clearingstelle EEG die Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass die im Jahr 2007 auf dem Garagendach installierte Fotovoltaikanlage nach den gleichen Sätzen vergütet wird wie seine im Jahr 2006 auf dem Hausdach installierte Anlage (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).
Leitsätze:
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist.
Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Modernisierung eines Ausleitungswehres an einem Kanal im Jahre 2004 als eine Modernisierung der durch einen Anlagenbetreiber an dem gleichen Kanal betriebenen beiden Wasserkraftanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Trinkwasserturbinen und Turbinen im Kühlwasserrücklauf von Kraftwerken“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden sowie der Änderungsbeschluss.
Die Clearingstelle EEG hat am 11. Juni 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Sachmängelbedingter Austausch von Fotovoltaikmodulen – Inbetriebnahmezeitpunkt“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Zur Frage, wann zwei Blockheizkraftwerke durch gemeinsame technisch für den Betrieb erforderliche Einrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 miteinander verbunden sind (hier bejaht für zwei Blockheizkraftwerke mit gemeinsamen Palmöltank, Alt- und Neuöltank, Ölzentrifuge sowie Harnstofftank).
Die Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Abs. 4 EEG 2004 setzt - abgesehen von zulässiger Stütz- und Zündfeuerung - die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme kommt es auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht an.
Die Darlegung eines Verfügungsgrundes ist für einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 S. 2 EEG (2004) entbehrlich, wenn lediglich die Abnahme regenerativ erzeugten Stromes und Abschlagszahlungen begehrt werden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anschluss der Anlagen zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird.