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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23. April 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen des ersten Segments bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. März 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. April 2025, so dass die Bekanntgabe am 30. April 2025 als erfolgt gilt.

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Am 25. März 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Februar 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 25. März 2025 und gilt damit am 1. April 2025 als bekanntgegeben.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. März 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Februar 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 25. März 2025, so dass die Bekanntgabe am 1. April 2025 als erfolgt gilt.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Dies kann daran liegen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Veräußerungsform ausgewählt haben. 

Zuordnungspflicht

Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen zuordnen. Dabei kann zwischen folgenden Veräußerungsformen gewählt werden: 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Sowohl für EEG-Anlagen als auch für KWKG-Anlagen ist zur Ermittlung der in § 55 Abs. 3

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Die Clearingstelle hat am 4. März 2025 ein Hinweisverfahren zu der Frage eingeleitet, wie bei bestehenden Biomasseanlagen in der Anschlussförderung die Begrenzung des anzulegenden Werts zu berechnen ist.

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 25. April 2025.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

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Im Regelfall erhalten Windenergieanlagen an Land einen Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#43

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2  EEG 2023 beschlossen.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#42

Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

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Votum 2024/17-XIII– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2024/17-XIII

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob ein Anspruch auf den sog. Emissionsminimierungsbonus  gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den eingespeisten Strom aus einer Biogasanlage besteht (im Ergebnis teilweise bejaht).

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Rechtsprechung– 4 B 296/24 HAL
Aktenzeichen: 4 B 296/24 HAL

Sachverhalt: Der Antragsgegner hat eine naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erteilt. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.   

Ergebnis: Verneint.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Wann bekomme ich die monatliche Vergütung?

Ist dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisung monatlich bekannt, d.h. bei Messung mittels eines RLM-Zählers oder Smart Meters, so ist nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle keine Abschlagszahlung zu zahlen, sondern die monatliche EEG-Vergütung anhand der tatsächlichen Ist-Einspeisung.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#38
Aktenzeichen: 4.08.01.01/1#38

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#37

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 mit Wirkung zum 1. März 2025 den Höchstwert für die Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 festgelegt.

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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– 4.08.01.01/1#36

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Dezember 2024 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2025 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.

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Gesetzentwurf

Der ursprüngliche Gesetzentwurf für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus verfolgt unter anderem das Ziel, die Akzeptanz für den Windenergieausbau durch räumliche Steuerung zu erhöhen. Hierzu sieht der Entwurf einen Regelungsansatz vor, der dem Ziel einer räumlichen Begrenzung des Windenergieausbaus dient. Mit der Etablierung eines Plansicherungsinstruments soll den Planungsträgern ermöglicht werden, den ungesteuerten Zubau von Windenergieanlagen während laufender Planverfahren zu unterbinden.

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Gesetzentwurf

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz) verfolgt das Ziel, den Herausforderungen temporärer Erzeugungsüberschüsse in Zeiten erhöhter Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen bei gleichzeitig geringem Stromverbrauch zu begegnen, indem die Flexibilität im Stromsystem erhöht wird.

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Am 11. Dezember 2024 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der vierten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. November 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 11. Dezember 2024 und gilt damit am 18. Dezember 2024 als bekanntgegeben.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Dezember 2024 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Biomasse bekanntgegeben. Gebotstermin war der 1. Oktober 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 6. Dezember 2024, so dass die Bekanntgabe am 13. Dezember 2024 als erfolgt gilt.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Dezember 2024 die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2024 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Oktober 2024. Die Bekanntmachung erfolgte am 6. Dezember 2024, so dass die Bekanntgabe am 13. Dezember 2024 als erfolgt gilt.

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Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung verfolgt das Ziel, wirksamere Anreize für die weitere Flexibilisierung von Biogasanlagen zu schaffen. Dies wird dadurch begründet, dass in einem klimaneutralen Stromsystem hochflexible Biogasanlagen benötigt werden, um die Solar- und Windenergie optimal zu ergänzen. Des Weiteren zielen die Regelungen darauf ab, die Planungssicherheit für eine Anschlussförderung für bestehende Biogasanlagen zu erhöhen.

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Politisches Programm

Der „Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.

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Rechtsprechung– XIII ZR 3/24
Aktenzeichen: XIII ZR 3/24

Leitsatz: Wird Strom in einer Biomasseanlage produziert, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird und die zudem mit einer Organic-Rankine-Anlage ausgestattet ist, so wird der sogenannte Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur für den Stromanteil gewährt, der durch die Organic-Rankine-Anlage erzeugt wird.

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Rechtsprechung– 7 B 9.24
Aktenzeichen: 7 B 9.24

Sachverhalt: Im Rahmen des Repowerings eines Windparks begehrt die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen in dem Gebiet eines Bebauungsplans, in dem insgesamt 26 Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 70 m und maximaler Leistung von 1,5 MW vorgesehen worden sind. Von den in dem Windpark vorhandenen Windenergieanlagen sollen gleichzeitig 14 zurückgebaut werden.

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Politisches Programm

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat am 30.

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