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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts (Änderung EEG 2009 u.a.) - Rechtsetzungsverfahren

Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften ist am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1163) veröffentlichten worden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren sowie im Anhang die Gesetzgebungsmaterialien: Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/1393, s. Anhang) sah in seinem Artikel 6 folgende Änderungen des EEG 2009 zur Konkretisierung der jeweils erforderlichen Zulassungen von Umweltgutachterinnen und -gutachtern bei gutachterlichen Tätigkeiten im Rahmen des EEG 2009 vor:

Artikel 6

  1. § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.“
  2. In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „„mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt.“
  3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umweltgutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt.
  4. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt.
  5. In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buchstabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt.
  6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt.
  7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort „„Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt.
  8. In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2010 dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Bundestages (BT-Drs. 17/2148, s. Anhang) zugestimmt (BR-Drs. 366/10(B), s. Anhang). Art. 6 des Gesetzentwurfes blieb dabei unverändert.

 

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erster Entwurf vom
Initiator
Bundesregierung
Fundstelle (Regierungsentwurf)
Fundstelle (Parlamentsdrucksachen)

BT-Drs. 17/1393