Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. 2009 S. 643, s. Anhang) wurden die Übergangsregelungen zu Palm- und Sojaöl im Anhang des EEG 2009 angepasst.
EEG 2009: Übergangsregelung zu Palm- und Sojaöl
Der Bundestag hat am 19. Dezember 2008 beschlossen, dass für bestimmte Palm- und Sojaöl verstromende Anlagen die Nummern III.6 und IV.6 der Positiv- bzw. Negativliste der Anlage 2 zum EEG 2009 vorübergehend nicht gelten.
Die zu diesem Zweck neu eingefügte Übergangsregelung (Nr. VIII der Anlage 2 zum EEG 2009) galt nur bis zum Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und begünstigte nur Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.
Gem. Artikel 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) trat das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) am 1. November 2020 außer Kraft.
An seine Stelle trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
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