Im Anhang finden Sie die Materialien und Entwürfe des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)“.
Genauere Informationen in Bezug auf die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugekommenen Änderungen des EAG EE am EEG 2009 in Bezug auf die Degression bei PV-Anlagen und das Grünstromprivileg finden Sie zudem hier.
Eckpunkte des Rechtsetzungsverfahrens:
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt (20. Mai 2010)
- Regierungsentwurf (28.09.2010)
- Gesetzentwurf des Bundesrates (15.10.2010)
- Gesetzentwurf des Bundestages (08.11.2010)
- Eckpunktepapier von Bundesumweltministerium und Solarwirtschaft: Am 20. Januar 2011 hatte das Bundesumweltministerium gemeinsam mit dem Bundesverband Solarwirtschaft ein Eckpunktepapier vorgestellt, das einen gemeinsamen Vorschlag für die Degression bei PV-Anlagen sowie einen Vorschlag für die Einschränkung des sog. Grünstromprivilegs enthält. Das Eckpunktepapier schlug im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen vor.
- Kabinettbeschluss: Das Bundeskabinett hat am 2. Februar 2011 die Formulierungshilfe (Kabinettbeschluss, im Anhang) für einen Änderungsantrag zum Entwurf des EAG EE beschlossen, welche vorgezogene Änderungen am EEG 2009 in Bezug auf die Vergütung (Degression) bei PV-Anlagen sowie die Einschränkung des sog. Grünstromprivilegs vorsieht.
- Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses: Der Umweltausschuss des Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 17/4895, s. Anhang) vom 23. Februar 2011 dem Bundestag empfohlen, mit dem EAG EE am EEG 2009 u.a. auch Änderungen in Bezug auf die Vergütung (Degression) bei PV-Anlagen sowie die Einschränkung des sog. Grünstromprivilegs vorzunehmen. Die Beschlussempfehlung nimmt damit den Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und FDP (Auschuss-Drs. 17(16)216, in BT-Drs.17/4895 enthalten) auf, welcher die vom Bundeskabinett am 2. Februar 2011 vorgeschlagenen Formulierungen enthält.
- Kein Einspruch durch den Bundesrat: Der Bundesrat hat gemäß der Empfehlung seiner Ausschüsse (BR-Drs. 105/1/11, im Anhang) auf seiner Sitzung vom 18. März 2011 beschlossen, zum „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen (s. BR-Drs. 105/11(B), im Anhang). Das EAG EE einschließlich der vorgesehenen Änderungen am EEG 2009 ist damit zustande gekommen. Zudem hat der Bundesrat eine begleitende Entschließung gefasst, in welcher er sich unter anderem für bestimmte Eckpunkte der Vergütung von in PV-Anlagen erzeugten Strom in der EEG-Novelle 2012 ausspricht (s. ebenfalls BR-Drs. 105/11(B)).
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: Das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE vom 12. April 2011 wurde am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 619).
Wesentliche Änderungen:
- Vergütungssätze für PV-Anlagen:
- Basisdegression von 9% ab dem Jahr 2012 für alle Solaranlagen i.S.d. §§ 32, 33 EEG 2009 (Änderung des § 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG 2009)
- Ausweitung des sog. atmenden (Degressions-)Deckels durch Einfügung eines weiteren variablen Degressionsschrittes ab dem Jahr 2012 von 15% (zusätzlich zur Basisdegression von 9%) bei Überschreiten eines Zubaus im Vorjahr von 7500 MW (Änderung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009)
- Vorziehen des ausgeweiteten atmenden Deckels zum 1. Juli 2011 für Solaranlagen an oder auf Gebäuden sowie zum 1. September 2011 für sog. Freiflächenanlagen. Berechnungsgrundlage des für den atmenden Deckel maßgeblichen Zubaus von Solaranlagen im Rahmen dieser vorgezogenen Maßnahme sind die Monate März, April und Mai des Jahres 2011 (Änderung des § 20 Abs. 4 EEG 2009)
- Angabe der - durch die bisherige Degression seit 2009 verminderten - für die erste Hälfte des Jahres 2011 aktuelle Höhe der Vergütungssätze für Neuanlagen in den besonderen Vergütungsvorschriften (Änderung von §§ 32 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 EEG 2009)
- Schaffung einer Übergangsregelung, welche die Fortgeltung der bisher geltenden Vergütungssätze für alle bis zum 1. Juli 2011 bzw 1. September 2011 in Betrieb gegangenen Solaranlagen klarstellt (Einfügung eines Abs. 7 in § 66 EEG 2009)
- Sog. Grünstromprivileg:
- Begrenzung der Umlagebefreiung für Unternehmen, die das Grünstromprivileg nutzen, auf 2,0 Cent pro kWh (Änderung des bisherigen § 37 Abs. 1 S. 2 EEG 2009)
- Schaffung einer Übergangsregelung, die sicherstellt, dass sich die Änderung am Grünstromprivileg erst auf den Strom bezieht, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern (Einfügung eines Abs. 8 in § 66 EEG 2009)
.