Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu ermöglichen sowie ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen zu schaffen. Der Entwurf hebt die Beschränkung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) auf die Erschließung von Speichern für Forschungs- und Demonstrationsvorhaben auf. Eine Speicherung an Land wird (außer für Forschungsspeicherungen) weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, jedoch wird den einzelnen Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Speicherung auf ihrem jeweiligen Landesgebiet zuzulassen.
Um im Hinblick auf die Ermöglichung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass zur Erreichung der Klimaziele nach dem Klimaschutzgesetz (KSG) dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss, sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf. Darüber hinaus sieht der Entwurf ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle vor.
Das KSpG hat zunächst ein Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in Deutschland geschaffen. Das Gesetz wurde zuletzt Ende 2022 gemäß § 44 KSpG evaluiert. Die Auswertung kam zu dem Ergebnis, dass für die Erreichung der Klimaziele nach dem KSG der Einsatz von CCS (Carbon Capture and Storage, also Kohlendioxid-Abscheidung und -Speicherung) und CCU (Carbon Capture and Utilization, also Kohlendioxid-Abscheidung und -Nutzung) notwendig ist. Vor diesem Hintergrund spricht der Evaluationsbericht Empfehlungen zu Anpassung des Rechtsrahmens aus. Hierzu gehört auch die Anpassung des KSpG. Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Empfehlungen.
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
- 08.09.2025: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1494),
- 15.09.2025: Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 379/1/25),
- 26.09.2025: Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 379/25(B)),
- 08.10.2025: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2077),
- 05.11.2025: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 21/2594),
- 05.11.2025: Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen (BT-Drs. 21/2629, abgelehnt),
- 05.11.2025: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (BT-Drs. 21/2605),
- 07.11.2025: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drs. 633/25),
- 07.11.2025: Beschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drs. zu 633/25),
- 21.11.2025: Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 633/25 (B)),
- 27.11.2025: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 282).
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