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Verordnung (EU) 2021/1119 - Europäisches Klimagesetz

Am 9. Juli 2021 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) vom 30. Juni 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung schafft einen rechtlichen Rahmen für die schrittweise und unumkehrbare Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie für den verstärkten Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der EU. Sie verfolgt das verbindliche Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und sorgt für einen Beitrag der Union zum globalen Anpassungsziel des Pariser Abkommens. 

Darüber hinaus legt die Verordnung eine verbindliche Zielvorgabe für die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 fest. Das Ziel der Klimaneutralität besteht darin, die Treibhausgasemissionen der Union bis spätestens 2050 auf netto null zu reduzieren und negative Emissionen anzustreben. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Union als auch die Mitgliedstaaten auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wobei Fairness, Solidarität und Kosteneffizienz berücksichtigt werden müssen.

Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten. 

Datum
Kategorie
Ebene
Fundstelle (Gesetzblatt)

ABl. EU 2021, Nr. L 243, S. 1