Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
- Änderung des EEG 2017, um das – derzeit befristet ausgesetzte – Privileg der Bürgerenergiegesellschaften dauerhaft abzuschaffen, auch ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land teilzunehmen,
- Änderungen bzw. Verlängerung bestimmter Fristen im EEG 2017 und EnWG, die durch die Corona-Pandemie teilweise nicht eingehalten werden könnten; dies betrifft die Ausschlussfrist der Besonderen Ausgleichsregelung und die Realisierungsfristen für EE-Anlagen im EEG sowie eine Frist für Bestandsanlagen im EnWG, und
- Änderungen im Windenergie-aus-See-Gesetz (WindSeeG), der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) zum Erlass einer Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Mit diesem Gesetz wird das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
- 29.04.2020 – Formulierungshilfe der Bundesregierung
- 05.05.2020 – Fraktionsentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 19/18964)
- 06.05.2020 – Erste Beratung des Fraktionsentwurfs im Bundestag
- 13.05.2020 – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/19208)
- 13.05.2020 – Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/19215)
- 14.05.2020 – Zweite und dritte Beratung, Ablehnung des Änderungsantrags sowie Beschluss in der durch den Ausschuss ergänzten Fassung im Bundestag
- 15.05.2020 – Bundesrat stellt keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
- 28.05.2020 – Verkündung im Bundesgesetzblatt
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesregierung.
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