Die EU-Verordnung 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger dient der gesamteuropäischen Harmonisierung von Vorschriften für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG-VO).
Am 14. April 2016 hat die Europäische Kommission die EU-Verordnung 2016/631 erlassen, welche am 17. Mai 2016 in Kraft getreten ist. Bei der Verordnung handelt es sich um den zweiten von zehn »Netzkodizes Strom« (sog. Network Codes), der nach Maßgabe des Dritten Energiebinnenmarktpakets der EU entwickelt worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit dem Ziel der gesamteuropäischen Harmonisierung von Vorschriften für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen grundsätzlich nur für neue Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung. Die im neuen Netzkodex festgelegten technischen Anforderungen an Erzeugungsanlagen müssen ab dem 27. April 2019 von allen neuen Erzeugungsanlagen eingehalten werden. Für anerkannte »aufkommende Technologien« enthält die Verordnung Bestimmungen, wonach diese größtenteils von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen werden.
Die Verordnung nimmt eine größenabhängige Klassifizierung der Stromerzeugungsanlagen nach Netzanschlusspunkt (Spannungsebene) und Maximalkapazität vor. Die folgenden vier verschiedenen Typen A bis D gelten als signifikant und unterliegen somit der Verordnung:
- Typ A: Maximalkapazität > 0,8 kW
- Typ B: Maximalkapazität > 1 MW
- Typ C: Maximalkapazität > 50 MW
- Typ D: Maximalkapazität > 70 MW
Änderungen ergeben sich vor allem bei den Klein- und Kleinstanlagen. Nach dem Netzkodex müssen alle Stromerzeugungsanlagen des Typs A über eine fernwirktechnische Schnittstelle verfügen, die es ermöglicht, die Wirkleistungsabgabe innerhalb von fünf Sekunden zu beenden. Kleinstanlagen mit einer Maximalkapazität <0,8 kW unterliegen nicht der Verordnung und den entsprechenden Anforderungen.
Nachfolgend gelangen Sie
- zu den Rechtsetzungsmaterialien der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV), die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 des Energiewirtschaftsgesezes (EnWG) für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie regelt. Der Erlass der NELEV ist aufgrund des nationalen Gestaltungsspielraums möglich, welcher den Mitgliedstaaten in Artikel 15, 16, und 32 der EU-Verordnung 2016/631 eingeräumt wird.
- zu den Kriterien für die Gewährung der Freistellungen von Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger vom 10. Februar 2017 der Bundesnetzagentur (BNetzA), wonach ein Eigentümer oder möglicher Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung von den Vorgaben der RfG-VO stellen kann;
- zum Verfahren zur Einstufung als »aufkommende Technologie« (vgl. Art. 66 ff. RfG-VO) auf den Seiten der BNetzA.