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Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Änderung EEG 2014) – Rechtsetzungsverfahren

Im Anhang finden Sie den »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 21. April 2015 (BT-Drs. 18/4683) zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, sowie weitere Gesetzgebungsmaterialien. Der Fraktionsentwurf beinhaltet die nachfolgenden Änderungen:

  1. § 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 soll gestrichen werden. Dieser regelte bisher die Verringerung des anzulegenden Wertes gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 auf den Monatsmarktwert bei gemeinsamen Messeinrichtungen. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft.
  2. Die Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 wird um die Branchen der oberflächenveredelnden und wärmebehandelnden Unternehmen sowie der Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen erweitert, so dass künftig stromkostenintensive Unternehmen dieser Branchen begünstigt werden können.
  3. In § 103 EEG 2014 wird der Absatz 7 angefügt. Danach stehen die Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 EEG 2014 für Unternehmen, die einer dieser Branchen angehören, unter dem Vorbehalt, dass das Änderungsgesetz von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt wird. Absatz 7 enthält außerdem Regelungen zur Antragstellung und Wirksamkeit der Begrenzungsentscheidungen.
  4. Dem § 104 soll der Absatz 4 angefügt werden. Dieser stundet die Nachforderungsansprüche der von der bisherigen Regelung betroffenen Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiber gemäß der Streichung von § 25 Absatz 2 Nr. 3 EEG 2014 um ca. vier Wochen nach der Verkündung des Änderungsgesetzes. Die Nachforderungsansprüche sollen demnach verzögert fällig werden.

Informationen zum Gesetzgebungsverfahren:

  • Gesetzesinitiative: Bundesregierung
    • Gesetzesentwürfe der Bundesregierung: Bundesratsdrucksache 166/15 vom 16. April 2015 und Bundestagsdrucksache 18/4891 vom 13. Mai 2015.
  • Gesetzesinitiative: Fraktionen CDU/CSU und SPD
    • Gesetzesentwurf der Fraktionen: Bundestagsdrucksache 18/4683 vom 21. April 2015.
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie vom 20. Mai 2015: Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzesentwurf der Fraktionen unverändert anzunehmen und den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für erledigt zu erklären.
  • Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu der 3. Beratung des Fraktionsentwurfs von CDU/CSU und SPD: Bundestagsdrucksache 18/4979 vom 20. Mai 2015.
     
  • Beratungen im Plenum:
    • 1. Beratung zum Fraktionsentwurf: Plenarprotokoll 18/101 vom 24. April 2015,
    • 1. Beratung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Plenarprotokoll 18/105 vom 20. Mai 2015,
    • 2. Beratung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 2. und 3. Beratung zum Fraktionsentwurf der CDU/CSU und SPD sowie Beratung über Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Plenarprotokoll vom 21. Mai 2015.
  • Fortgang:

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