Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Mit dieser Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sollen vor allem Änderungen der europäischen Emissionshandels-Richtlinie (RL 2003/87/EG, zuletzt geändert durch RL 2009/29/EG) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungen am Anwendungsbereich des TEHG führen dazu, dass nunmehr u.a. auch Biogas- und Biomasseanlagen i.S.d. EEG unter das TEHG fallen können. Wird der in Biogas- und Biomasseanlagen erzeugte Strom mit dem KWK-Bonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009) vergütet, entstünde eine sog. Doppelförderung, da nicht nur für den in KWK erzeugten Strom eine (erhöhte) EEG-Vergütung gezahlt wird, sondern für die Wärmeproduktion auch kostenlose Emissionsberechtigungen i.S.d. TEHG zugeteilt werden. Artikel 6 des Gesetzes nimmt daher Änderungen am EEG 2009 vor, denen zufolge bei einer Anlage, die für ihre in KWK erzeugte Wärme sowohl den KWK-Bonus als auch eine kostenlose Zuteilung erhält, der Wert der kostenlos zugeteilten Berechtigungen auf den KWK-Bonus angerechnet wird. Zum 1. Januar 2013 in Kraft treten die Änderungen an
- § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009
- § 46 Nr. 2 EEG 2009
- § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 (neuer Satz 4)
- § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 (neuer Satz 3),
am 28. Juli 2011 in Kraft treten die Änderungen an
- § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 (Streichung von Satz 3 und 4 a.F.)
- Ergänzung der Anlage 3 EEG 2009 um die neuen Nr. V und VI.
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Weitere Informationen zur Novelle des TEHG finden Sie auf den Seiten des BMU zum Emissionshandel.