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GasNZV - Gasnetzzugangsverordnung (Novelle 2010)

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 3. September 2010 in der am 8. September 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1261 f.) veröffentlichten Fassung. Die Verordnung führt insbesondere zur Neuregelung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Wesentliche Änderungen stellen vor allem dar

  • die Reduzierung der so genannten Marktgebiete von derzeit sechs auf höchstens zwei bis zum Jahr 2013
  • die Erleichterung des Zugangs zu Transportkapazitäten durch deren künftige diskriminierungsfreie Versteigerung sowie
  • die Erleichterung des Zugangs von Gaskraftwerken zum Netz durch das Recht auf eine maximal dreijährige, gebührenpflichtige Reservierung von Kapazitäten.

Die Einspeisung von Biogas wird im neuen Teil 6 der GasNZV (zuvor Teil 11a a.F.) geregelt, in dem ebenfalls einige Änderungen vorgenommen wurden. U.a.

  • wird das Ziel einer Einspeisung von Biogas in Höhe von mindestens 6 Milliarden Kubikmeter ab 2020 und mindestens 10 Milliarden Kubikmeter ab 2030 festgeschrieben
  • soll statt der bisherigen hälftigen Kostentragung beim Netzanschluss künftig die Anschlussnehmerin bzw. der Anschlussnehmer 25 % und der Netzbetreiber 75 % der Netzanschlusskosten tragen. Für den Netzanschluss einschließlich einer Anbindungsleitung von bis zu 1 km Länge wird der Kostenanteils des Anschlussnehmers auf maximal 250.000 Euro begrenzt; für Verbindungsleitungen von über 10 km muss der Anschlussnehmer die Mehrkosten tragen
  • sollen Netzbetreiber und Anschlussnehmer künftig neben dem Netzanschlussvertrag auch einen der BNetzA vorzulegenden Realisierungsfahrplan vereinbaren, welcher festsetzt, bis zu welchen Zeitpunkten wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses abzuschließen sind.

Laut einer der ebenfalls beschlossenen Änderungen der GasNEV soll die Anschlussnehmerin bzw. der Anschlussnehmer das Entgelt für vermiedene Netznutzung in Höhe von 0,7 Cent/kWh künftig für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzanschlusses erhalten. Änderungen werden außerdem an MessZV, NDAV, NAV, StromNEV, ARegV und UVP-V Bergbau vorgenommen. Zu den Entwürfen und Materialien der Verordnungsgebung.

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Urheber
Fundstelle (Gesetzblatt)

BGBl. I 2010 S. 1261 f.

Fundstelle (online)