Direkt zum Inhalt

Suche in LG Münster

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 7 von 7 gesamt (Seite 1 von 1).
Rechtsprechung– 15 O 107/19
Aktenzeichen: 15 O 107/19

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und rüstet diese mit einer sog. Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) zur Nachverstromung nach.

1
Rechtsprechung

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vergütungsanpassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 aufgrund einer Modernisierung zusteht. 

Ergebnis: Verneint.

1
Rechtsprechung– 010 O 313/13
Aktenzeichen: 010 O 313/13
Gesetzesbezug: EEG 2012 §§ 11, 12, BGB

Sachverhalt: Zu der Frage, ob dem Fotovoltaikanlagenbetreiber ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zusteht, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Netzbetreiber nicht sämtlichen Strom der Fotovoltaikanlage abgenommen hat, der von der Anlage hätte produziert werden können.

Ergebnis: Dem Grunde nach bejaht.

1
Rechtsprechung– 010 O 114/13
Aktenzeichen: 010 O 114/13

Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflic

1
Rechtsprechung– 02 O 634/09

Zu der Frage, ob eine PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 am bestehenden Hausanschluss anzuschließen ist, wenn für die Aufnahme des in der PV-Anlage erzeugten Stromes ein Netzausbau erforderlich ist (hier: bejaht.

1
Rechtsprechung– 2 O 785/04
Aktenzeichen: 2 O 785/04
Gesetzesbezug: EEG 2000, BGB

Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt seit Dezember 2001 eine Biogasanlage. Die Beklagte (Netzbetreiberin) hat die für den Anschluss erforderlichen Baumaßnahmen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrages durchgeführt.

1
Rechtsprechung– 2 O 768/03
Aktenzeichen: 2 O 768/03
Gesetzesbezug: EEG 2000, BGB

Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.

1