Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
Zu der Frage, ob die EEG-Umlage auch bei einem Vertragskonzept zur Nutzenergielieferung anfällt (hier: bejaht. Bei dem Verbrauch elektrischer Energie handele es sich um einen physikalischen Vorgang, der durch die Betätigung elektrischer Geräte stattfinde, sich hingegen nicht als Folge vertraglicher Bestimmungen vollziehe.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 beim Vertragskonzept von sog. Nutzenergielieferungen besteht (hier: bejaht.