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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 151 - 175 von 421 gesamt (Seite 7 von 17).
Votum 2017/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/1

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen, die auf einem Gebäude in Betrieb genommen worden sind, gemeinsam mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 c) EEG 2014 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergenbis verneint).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wenn bei Anwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Zweck des § 19 Abs. 1 EEG 2009 gröblich verfehlt würde, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob von einer oder mehreren Anlage(n) zur Berechnung der Vergütung im Sinne der Regelung auszugehen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken, die nach zahlreichen Parzellierungen und Verschmelzungen mit umliegenden Flurstücken entstanden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergenbis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 VerfO vom 3. Dezember 2015 bis zum 25. Januar 2017 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/27

Die Clearingstelle EEG hat am 14. Juni 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Am 26. Oktober 2016 fand zu diesem Empfehlungsverfahren eine öffentliche Anhörung in Berlin statt, bei der die bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen Gelegenheit hatten, zu den Verfahrensfragen vorzutragen und zu diskutieren.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hatte die Clearingstelle EEG die Verfahrensfragen eins bis drei in der Empfehlung 2016/26 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1«  beantwortet und das Empfehlungsverfahren zur Verfahrensfrage vier abgetrennt und im Empfehlungsverfahren 2017/27 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« fortgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2017/6 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/6

Die Clearingstelle EEG hat am 30. Mai 2017 den Hinweis zu dem Thema »Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017« beschlossen. Entgegen der sonstigen Praxis wurde der Hinweisentwurf bereits vor Veröffentlichung des Hinweises veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 24. März 2017.  Die fristgemäß eingegangen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente:

 

 

Empfehlung 2016/26 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 9. Mai 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die öffentliche Anhörung am 26. Oktober 2016 und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Mit der Empfehlung 2016/26 beantwortet die Clearingstelle EEG die Verfahrensfragen eins bis drei. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wird das Empfehlungsverfahren zur Verfahrensfrage vier abgetrennt.  Die Klärung der vierten Verfahrensfrage wird im Empfehlungsverfahren 2017/27 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« fortgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Schiedsspruch 2017/4 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt,  ob

  1. der Schiedskläger seine Windenergieanlage an Land mit einer installierten Leistung von 800 kW und Inbetriebnahme am 8. Januar 2010 innerhalb der 3-Monats-Frist nach der Anlagenregisterverordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Absatz 3 Nummer 2 AnlRegV) registriert hat (im Ergebnis bejaht) und
  2. verneinendenfalls,
  • ob die Schiedsbeklagte berechtigt war, die Vergütung einschließlich der erhöhten Anfangsvergütung des Schiedsklägers für den in seiner Windenergieanlage an Land erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Strom zu verringern und
  • bejahendenfalls: für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Reduzierung der Vergütung besteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2017/5 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/5

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die (neue) Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf das vergütungserhaltende Ersetzen von bereits demontierten und verschrotteten PV-Modulen hatte (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/45

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob der Strom, der in dem geplanten Kraftwerk erzeugt wird, beim Anschluss an das Verteilnetz nach dem EEG zu vergüten ist.  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/45

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG sinngemäß die Frage vorgelegt (hier verkürzt dargestellt), ob

  • die PV-Installation des Anlagenbetreibers angebracht, auf einem Gebäude, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit

  • der PV-Installation eines anderen Anlagenbetreibers, angebracht auf einem Gebäude, das sich vollständig auf einem der Grundstücke befindet,

zur Ermittlung der installierten Leistung nach §§ 66 Abssatz 1 Nummer 1, 6 Absatz 3 EEG 2012 zusammenzufassen sind. Zu klären war, ob die PV-Installation des Anlagenbetreibers, die nur teilweise auf demselben Grundstück wie die PV-Installation des anderen Anlagenbetreibers belegen ist, eine installierte Leistung von 100 kW überschreitet und der Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 EEG 2012 beachten musste (im Ergebnis verneint). Der Prüfung der Anlagenzusammenfassung war zum einen das vom Bundesgerichtshof geprägte sogenannte „Solarkraftwerk“ und zum anderen der Modulanlagenbegriff zugrunde zu legen.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2016/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/12

Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

 

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden angebracht wurden, gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2015/40/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/40/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob sich bereits aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen über die örtliche Netzsituation unzulässige Spannungsanhebungen ergeben mit der Folge, dass jegliche Einspeisung des Solarparks vor Fertigstellung des Umspannwerks nicht netzverträglich gewesen sei (so die Beklagte), oder ob es technisch möglich gewesen wäre, (ggf. Teil-)Einspeisungen aus dem Solarpark in das Netz der Beklagten netzverträglich vorzunehmen (so die Klägerin) und wenn ja, in welchem Umfang (im Ergebnis die Möglichkeit auch einer Teileinspeisung verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/41 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/41

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  1. ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie mit der Mitteilung an den Netzbetreiber begonnen hat, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Flexibilitätsprämie noch nicht erfüllt wurden (im Ergebnis bejaht),
  2. wann der Anlagenbetreiber erstmals die Auszahlung der Flexibilitätsprämie verlangen konnte und
  3. in welchem Zeitraum dafür die erforderliche Mindestauslastung der Anlage einzuhalten war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2016/42/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/42/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht (im Ergebnis verneint).

In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Clearingstelle EEG zudem Ausführungen zu der Frage veröffentlicht, ob das Vorhalten eines Zweirichtungszählers – bzw. eines Bezugszählers – für die in Volleinspeisung betriebenen Solaranlagen des Klägers notwendig i.S.d. EEG ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme sowie der ergänzenden Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/24

In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  1. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung der gesamten Strommenge, die in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt, dem Netzbetreiber im Wege der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe angeboten und im Netz der Anlagenbetreiberin physisch verbraucht wurde, oder ob von dieser Strommenge Netz- bzw. Umspannverluste abzuziehen sind, in welchem Falle zu klären war, mit welchem Wert die Leitungs- und Umspannverluste zu berücksichtigen sind,
  2. ob die Anlagenbetreiberin aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 verpflichtet ist, von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufmännisch-bilanziell Strom zu beziehen, der der Menge und dem Profil nach dem Strom entspricht, der in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt und in ihrem Netz physisch verbraucht wurde (sog. EEG-Ersatzstrom),
  3. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 auf Zahlung von Netgzentgelten (Arbeitspreis und/oder Leistungspreis) auch für den kaufmännisch-bilanziell bezogenen EEG-Ersatzstrom hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 („EEG-Anlage“) an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG 2009 ist („Arealnetz“), angeschlossen und wird Strom aus dieser EEG-Anlage in das Arealnetz eingespeist, so ist der Strom grundsätzlich vollumfänglich zu vergüten.
  2. Der nicht physikalisch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell angebotenen zu vergütenden Strommenge steht eine der Menge und dem Profil nach entsprechende Strommenge gegenüber, die bilanziell durch den Betreiber des Arealnetzes zu beziehenist („EEG-Ersatzstrom“).
  3. Der kaufmännisch-bilanzielle Bezug des EEG-Ersatzstroms ist eine netzentgeltpflichtige Entnahme i. S. d. § 17 Abs. 2 StromNEV.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/50 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/50

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 (i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012) als eine Anlage gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/43 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/43

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Nachzahlungen auf die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 für das Jahr 2014 hat, obgleich die Anlagenbetreiberin die Nachberechnungen erst nach dem 28. Februar 2015 übermittelt hat (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/44 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:

  1. Wie hoch ist die installierte Leistung der Wasserkraftanlage der Anlagenbetreiberin und übersteigt diese 100 kW
  2. War die Anlagenbetreibern verpflichtet, eine technische Einrichtung nachzurüsten, die es dem Netzbetreiber erlaubt, jederzeit die Einspeiseleistung zu reduzieren und die Ist-Einspeisung abzurufen?
  3. Hat der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen?
  4. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2009 einen Vergütungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 EEG 2009?
  5.  Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit der Fertigstellung eines Umgehungsgerinnes (Umflut) einen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 2 ct/kWh?

Im Ergebnis wurden die Fragen in Gänze verneint.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Bei einer Wasserkraftanlage ist die installierte Leistung im Sinne des EEG eine technische Größe, welche in der Regel konstant ist. Eine Veränderung der installierten Leistung setzt regelmäßig voraus, dass von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber entsprechende technisch-bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
  2. Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2016/48 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/48

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei der ehemals als Lehr- und Feldflugplatz genutzten Vorhabensfläche um eine Konversionsfläche aus militärischer Nutzung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2014 und gemäß §§ 55, 88 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 6 b), § 22 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) FFAV handelt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Votum 2016/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/39

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob es sich bei den beiden BHKW der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 837 kW (BHKW-1) und 600 kW (BHKW-2 um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt oder ob beide BHKW rechtlich eigenständige Anlagen sind. Und sofern es sich bei den beiden BHKW um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt, wie die Vergütung für den Strom zu berechnen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/25

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für mehrere dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Installationen sowie mehrere Anlagen mit kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in einer Kundenanlage den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 EEG 2012 entspricht (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/21 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/21
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist sowie bejahendenfalls, ob der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nach deren Versetzung in eine Halle fortgilt und der zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgebliche Vergütungssatz auch auf den Strom aus der gesamten Anlage nach Zubau weiterer BHKW und Ergänzung weiterer Komponenten zur Verwirklichung des endgültigen Anlagenkonzepts anzuwenden ist (Inbetriebnahme im Ergebnis verneint)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2016/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/19

Die Clearingstelle EEG hat am 10. November 2016 den Hinweis zu dem Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gemäß der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der registrierten öffentlichen Stelle sowie der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Schiedsspruch 2016/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/27
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28. Juni 2010 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde, insbesondere, ob hierfür unter Anwendung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2015 eine ortsfeste Installation der Module auf dem Gebäudedach erforderlich war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/40 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/40

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin unterjährig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln kann, ohne gegen die Anforderungen des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 EEG 2012 sowie die Anforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 EEG 2012 zu verstoßen (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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