Direkt zum Inhalt

Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 19 von 19 gesamt (Seite 1 von 1).
Stellungnahme 2022/30-VIII/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die Fragen geklärt:

  • ob zur Erfüllung der Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erforderlich ist, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisewerte selbst übermitteln müssen und
  • ob sich die Einrichtung zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/27-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/27-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Mainz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Sachverständigen [...] erstattete Gutachten als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG geeignet ist (im Ergebnis verneint); insbesondere: ob folgende, von der Klägerin vorgetragene Mängel am Gutachten vorliegen:

  • Es lasse den unparteiischen Charakter vermissen.
  • Es weise nicht die notwendigen Inhalte auf.
  • Die Beschreibung der Wasserkraftanlage und der rechtlichen Grundlagen sei ungenügend.
  • Es sei keine eigene Ermittlungstätigkeit des Umweltgutachters ersichtlich.
  • Die Beschreibung des gewässerökologischen Ist-Zustandes am Standort der Wasserkraftanlage vor der Modernisierung sei unzureichend.
  • Es erfolge nur eine unzureichende Darstellung der Bewirtschaftungsziele.
  • Die Wesentlichkeitsbetrachtung einschließlich der Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze sei nicht nachvollziehbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2020/72-IV – Clearingstelle EEG|KWKG

Auf Ersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben,

  • welches EEG und welches Inbetriebnahmedatum nebst Vergütungszeitraum beim Zubau eines zweiten BHKW im Jahr 2011 zu einer im Jahr 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage gilt,
  • welche Vergütungssätze (ggf. degressiv abgesenkt) hinsichtlich der Grundvergütung, des NawaRo-Bonus und des KWK-Bonus anzuwenden sind,
  • nach welchem Vorgehen die Bemessungsleistung der Gesamtanlage sowie die Aufteilung auf die verschiedenen Leistungsstufen zu erfolgen hat und
  • ob und inwieweit beim Zubau eines dritten BHKW mit der Biogasanlage an Ausschreibungen hätte teilgenommen werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen:

In dem Urteil vom 7. Juni 2023 – 4 U 51/19 entschied das OLG Frankfurt am Main in weiten Teilen so wie die Clearingstelle in ihrer Stellungnahme.

Stellungnahme 2020/31-V/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/31-V/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen des Landgerichts Görlitz hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das vom Umweltgutachter erstellte Umweltgutachten den Anforderungen an eine Bescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG genügt (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die folgenden Fragen geklärt:

  • Welche Vorgaben, bzw. Anforderungen für die Erstellung einer Umweltbescheinigung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 im Juni 2010 galten.
  • Ob es nach Maßgabe des EEG möglich ist, diese Bescheinigung in Form des als Anlage K 9 vorgelegten Gutachtens aus 2019 „nachzubessern“ und mit welchen Rechtsfolgen die Nachbesserung verbunden ist.
  • Welche Anforderungen im Jahr 2019 für die Erstellung einer Umweltbescheinigung galten, wenn es sich um eine Ergänzung einer Bescheinigung handelt, die unter dem 08.06.2010 erstellt wurde.
  • Ob die durch den Umweltgutachter erstellten Bescheinigungen (jeweils einzeln, aber auch zusammen) den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen.
  • Ob dem Anlagenbegriff des EEG 2009 ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zugrunde zu legen ist, oder ob die Teile der Anlage nur Einrichtungen sind, die der Stromerzeugung dienen.
  • Ob es sich bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags bei der angelegten Flachwasserzone um einen Anlagenteil der Wasserkraftanlage, gemäß des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009, bzw. 2017 handelt.
  • Ob der der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 grundsätzlich weit zu fassen ist oder nur jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erfasst wird, insbesondere, ob auch eine Flachwasserzone dem Anlagenbegriff unterfallen kann.
  • Ob es zur Erfüllung der Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 einer Kombination von Maßnahmen bedarf.
  • Inwieweit eine Nachprüfungspflicht der Netzbetreiberin besteht und wie dabei der Umstand zu würdigen ist, dass über einige Jahre die höhere Vergütung gezahlt wurde.
  • Ob der in der Gerichtsakte als Anlage K 11 vorgelegte Bescheid des Landratsamts die Voraussetzungen an eine Nachweisbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2021/5-V/Stn und 2021/5/2-V/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Hildesheim hat die Clearingstelle zunächst eine Teilstellungnahme u. a. zu den Fragen abgegeben,

  • ob das Ersetzen 60 Jahre alter Generatoren eine Ertüchtigungsmaßnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2017 darstellte,
  • eine Erhöhung des Leistungsvermögens bereits dadurch erfolgte, dass die neuen Generatoren eine höhere installierte Leistung aufwiesen oder ob das tatsächliche Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 9,99 % erhöht werden musste und
  • ob im zugrundeliegenden Fall eine Ertüchtigung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 vorlag.

In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat die Clearingstelle die noch offenen Fragen des Landgerichts Hildesheim beantwortet, u. a.

  • ob im vorliegenden Fall die Modernisierungsregelung für Wasserkraftanlagen des § 40 Abs. 2 EEG 2017 anzuwenden war und
  • ob die verfahrensgegenständliche Anlage seitdem als neu Inbetriebgenommen galt.

Die Clearingstelle hat gemäß § 29a Abs. 4 VerfO die grundsätzliche Bedeutung der Verfahrensfragen 2.i und 2.ii der Stellungnahme 2021/5-V/Stn (Teil 1) festgestellt und zu diesen Fragen gemäß § 29a Abs. 4 Nr. 2 VerfO das Hinweisverfahren 2021/10-V durchgeführt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellten Versionen der jeweiligen Teilstellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2020/1-IV/Stn– Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2020/1-IV/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Lüneburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf den KWK-Bonus nach dem EEG 2009 bei der Nutzung der Wärme durch Holztrocknungsanlagen bestehen. Insbesondere ist zu klären, ob Effizienzkriterien gelten, wenn der KWK-Bonus nach Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. III.2 EEG 2009 (sog. Wärmenetzklausel) geltend gemacht werden soll.

Die Clearingstelle hat die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Fragen festgestellt und ausgewählten Interessengruppen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Interessengruppen und die Stellungnahme der Clearingstelle finden Sie im Anhang.

Stellungnahme 2018/48/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/48/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das von der Beklagten eingerichtete Solarlog-System die gleichen Funktionen wie eine RLM-Messanlage erfüllt und die Beklagte damit den Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 genügt, oder ob die Errichtung einer RLM-Messanlage bei der Beklagten erforderlich war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/7-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7-2/Stn

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,

  1. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anlage PV-6 die Verbindungen der Dächer 8 - 10, die verschiedenen Netzverknüpfungspunkte der Dächer 8 und 10 und des Daches 9 und die hierbei entstandenen Mehrkosten berücksichtigt wurden. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen, dass die PV-4, PV-5 und PV-6 als eine Anlage zusammenzufassen seien?
  2. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen die Empfehlung der Clearingstelle vom 14. September 2009 (Az. 2008/49) und die dort aufgestellten Kriterien für die Anlagenzusammenfassung (identischer faktischer Betreiber, identischer Finanzierer, identischer Hersteller der Anlagen, gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal) berücksichtigt wurde. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/20-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20-2/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 davon auszugehen ist, dass diese zu anderen Zwecken als der getrennten Vergütung der Fotovoltaikanlagen der Klägerin mit zwei verschiedenen Nummern erfolgte.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/20 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017 gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG (sogenanntes Solarkraftwerk) bilden. Insbesondere war zu klären, wie es sich auswirkt, dass sich zum Zeitpunkt des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators die betrachteten Solaranlagen auf demselben Grundstück befanden, sich die Solaranlagen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt auf voneinander getrennten Grundstücken aufgrund späterer Grundstücksteilung befinden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/36/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/36/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Mönchengladbach hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2015 im Sinne des EEG alleiniger "Anlagenbetreiber" einer Solaranlage gewesen ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen: Die Erwägungen aus dieser Stellungnahme sind nicht ohne Weiteres auf andere Fallkonstellationen, insbesondere nicht auf solche im Zusammenhang mit Anwendungsfragen zur Eigenversorgung nach §§ 61ff. EEG 2017, übertragbar, da es sich hierbei um eine Klärung im Einzelfall handelt.

Stellungnahme 2017/7/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Fotovoltaikanlagen der Kläger, die auf mehreren grundstücksübergreifenden Gebäuden installiert wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 als eine Anlage gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG bilden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2015/40/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/40/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob sich bereits aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen über die örtliche Netzsituation unzulässige Spannungsanhebungen ergeben mit der Folge, dass jegliche Einspeisung des Solarparks vor Fertigstellung des Umspannwerks nicht netzverträglich gewesen sei (so die Beklagte), oder ob es technisch möglich gewesen wäre, (ggf. Teil-)Einspeisungen aus dem Solarpark in das Netz der Beklagten netzverträglich vorzunehmen (so die Klägerin) und wenn ja, in welchem Umfang (im Ergebnis die Möglichkeit auch einer Teileinspeisung verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2016/42/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/42/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht (im Ergebnis verneint).

In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Clearingstelle EEG zudem Ausführungen zu der Frage veröffentlicht, ob das Vorhalten eines Zweirichtungszählers – bzw. eines Bezugszählers – für die in Volleinspeisung betriebenen Solaranlagen des Klägers notwendig i.S.d. EEG ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme sowie der ergänzenden Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2016/1/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/1/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 66

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Übergangsvorschrift des § 66 Absatz 18a EEG 2012 auch in Fällen anwendbar ist, in denen eine Solarstromanlage im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplans errichtet worden ist, der nicht (auch) mit dem Zweck aufgestellt oder geändert wurde, eine Solarstromanlage zu errichten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2015/32/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/32/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1. April 2012 i.S.d. EEG technisch betriebsbereiten Anlage eine zu geringe Vergütung gezahlt hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2015/19/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/19/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Bescheinigungen, die ein Umweltgutachter für eine Wasserkraftanlage erstellt hat, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2014/26/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2014/26/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf jeweils alleinstehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2013/1/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/1/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 darstellen kann.

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung nicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne darstellen kann. Die Nutzung einer Fläche zum Zwecke einer Intensivtierhaltung ist nicht als „landwirtschaftliche Nutzung“ vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ausgenommen, sondern kann als „wirtschaftliche Nutzung“ - bei Vorliegen der weiteren flächenbezogenen Voraussetzungen, insbesondere einer schwerwiegenden ökologischen Belastung gemäß der Empfehlung 2010/2 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 - das Vorliegen einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Regelung begründen.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Schließen

Gesetzesbezug

Schlagworte