Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:
Verfahrensart
Veröffentlichung
Einigungen
nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche
nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten
in anonymisierter Form
Stellungnahmen
bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise
uneingeschränkt
Empfehlungen
uneingeschränkt
Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de
Angezeigt werden Ergebnisse 151 - 175 von 410 gesamt (Seite 7 von 17).
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob sich bereits aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen über die örtliche Netzsituation unzulässige Spannungsanhebungen ergeben mit der Folge, dass jegliche Einspeisung des Solarparks vor Fertigstellung des Umspannwerks nicht netzverträglich gewesen sei (so die Beklagte), oder ob es technisch möglich gewesen wäre, (ggf. Teil-)Einspeisungen aus dem Solarpark in das Netz der Beklagten netzverträglich vorzunehmen (so die Klägerin) und wenn ja, in welchem Umfang (im Ergebnis die Möglichkeit auch einer Teileinspeisung verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie mit der Mitteilung an den Netzbetreiber begonnen hat, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Flexibilitätsprämie noch nicht erfüllt wurden (im Ergebnis bejaht),
wann der Anlagenbetreiber erstmals die Auszahlung der Flexibilitätsprämie verlangen konnte und
in welchem Zeitraum dafür die erforderliche Mindestauslastung der Anlage einzuhalten war.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Grundversorger gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers hat, wenn und soweit die in Volleinspeisung betriebene Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers keinen Strom bezieht (im Ergebnis verneint).
In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Clearingstelle EEG zudem Ausführungen zu der Frage veröffentlicht, ob das Vorhalten eines Zweirichtungszählers – bzw. eines Bezugszählers – für die in Volleinspeisung betriebenen Solaranlagen des Klägers notwendig i.S.d. EEG ist (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme sowie der ergänzenden Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung der gesamten Strommenge, die in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt, dem Netzbetreiber im Wege der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe angeboten und im Netz der Anlagenbetreiberin physisch verbraucht wurde, oder ob von dieser Strommenge Netz- bzw. Umspannverluste abzuziehen sind, in welchem Falle zu klären war, mit welchem Wert die Leitungs- und Umspannverluste zu berücksichtigen sind,
ob die Anlagenbetreiberin aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 verpflichtet ist, von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufmännisch-bilanziell Strom zu beziehen, der der Menge und dem Profil nach dem Strom entspricht, der in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt und in ihrem Netz physisch verbraucht wurde (sog. EEG-Ersatzstrom),
ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 auf Zahlung von Netgzentgelten (Arbeitspreis und/oder Leistungspreis) auch für den kaufmännisch-bilanziell bezogenen EEG-Ersatzstrom hat.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 („EEG-Anlage“) an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG 2009 ist („Arealnetz“), angeschlossen und wird Strom aus dieser EEG-Anlage in das Arealnetz eingespeist, so ist der Strom grundsätzlich vollumfänglich zu vergüten.
Der nicht physikalisch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell angebotenen zu vergütenden Strommenge steht eine der Menge und dem Profil nach entsprechende Strommenge gegenüber, die bilanziell durch den Betreiber des Arealnetzes zu beziehenist („EEG-Ersatzstrom“).
Der kaufmännisch-bilanzielle Bezug des EEG-Ersatzstroms ist eine netzentgeltpflichtige Entnahme i. S. d. § 17 Abs. 2 StromNEV.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 (i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012) als eine Anlage gelten.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Nachzahlungen auf die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 für das Jahr 2014 hat, obgleich die Anlagenbetreiberin die Nachberechnungen erst nach dem 28. Februar 2015 übermittelt hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:
Wie hoch ist die installierte Leistung der Wasserkraftanlage der Anlagenbetreiberin und übersteigt diese 100 kW?
War die Anlagenbetreibern verpflichtet, eine technische Einrichtung nachzurüsten, die es dem Netzbetreiber erlaubt, jederzeit die Einspeiseleistung zu reduzieren und die Ist-Einspeisung abzurufen?
Hat der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen?
Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2009 einen Vergütungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 EEG 2009?
Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit der Fertigstellung eines Umgehungsgerinnes (Umflut) einen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 2 ct/kWh?
Im Ergebnis wurden die Fragen in Gänze verneint.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Bei einer Wasserkraftanlage ist die installierte Leistung im Sinne des EEG eine technische Größe, welche in der Regel konstant ist. Eine Veränderung der installierten Leistung setzt regelmäßig voraus, dass von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber entsprechende technisch-bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei der ehemals als Lehr- und Feldflugplatz genutzten Vorhabensfläche um eine Konversionsfläche aus militärischer Nutzung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2014 und gemäß §§ 55, 88 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 6 b), § 22 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) FFAV handelt (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob es sich bei den beiden BHKW der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 837 kW (BHKW-1) und 600 kW (BHKW-2 um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt oder ob beide BHKW rechtlich eigenständige Anlagen sind. Und sofern es sich bei den beiden BHKW um eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 handelt, wie die Vergütung für den Strom zu berechnen ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Messkonzept für mehrere dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Installationen sowie mehrere Anlagen mit kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in einer Kundenanlage den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 EEG 2012 entspricht (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist sowie bejahendenfalls, ob der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nach deren Versetzung in eine Halle fortgilt und der zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgebliche Vergütungssatz auch auf den Strom aus der gesamten Anlage nach Zubau weiterer BHKW und Ergänzung weiterer Komponenten zur Verwirklichung des endgültigen Anlagenkonzepts anzuwenden ist (Inbetriebnahme im Ergebnis verneint)
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG hat am 10. November 2016 den Hinweis zu dem Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen“ beschlossen.
Der Hinweisentwurf ist gemäß der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der registrierten öffentlichen Stelle sowie der akkreditierten Verbände.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28. Juni 2010 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde, insbesondere, ob hierfür unter Anwendung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2015 eine ortsfeste Installation der Module auf dem Gebäudedach erforderlich war.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin unterjährig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung wechseln kann, ohne gegen die Anforderungen des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 EEG 2012 sowie die Anforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 EEG 2012 zu verstoßen (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin von der Netzbetreiberin die Zahlung der Flexibilitätsprämie im Falle der Verstromung von Biogas und Deponiegas in einer Hybridanlage verlangen kann (im Ergebnis bejaht) und wenn ja, ob die Höhe der Flexibilitätsprämie nach der vorgelegten Berechnungsweise zu ermitteln ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung der Flexibilitätsprämie gegeben sind (im Ergebnis im Wesentlichen bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren war die Höhe der Einspeisevergütung streitig. Insbesondere zwar zu klären, ob sich das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage erhöht hat.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle EEG vorgelegt,
welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers aufweist;
welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers vor dem 1. Februar 2015 aufwies
sowie, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EEG 2014 hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zwischen den Jahren 1968 und 1974 flurbereinigten Fläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100 Abs. 3 EEG 2014 ist.
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist keine Genehmigung i.S.v. § 100 Abs. 3 EEG 2014.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken und Gebäuden zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht).
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 VerfO vom 3. Dezember 2015 bis zum 21. Juni 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zur Rekultivierung vorgesehenen ehemaligen Tagebaufläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.
Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.
Dem eigentlichen Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen. Diese sind in der unten genannte Liste aufgeführt.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Beachten Sie bitte, dass der Gesetzgeber durch das EEG 2017 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Danach ist Anlage 2 EEG 2014 auch auf Anlagen anzuwenden, die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).
Daher gilt Leitsatz 3 Satz 1 des Hinweises 2015/42 ebenso für Anlagen, die vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 2 des Hinweises gilt nunmehr nur noch für WEA, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 3 des Hinweises ist durch die neue Rechtslage nunmehr gegenstandslos.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf der Fläche einer ehemaligen Betriebsdeponie (Altdeponie) erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 mit gemeinsamen Einrichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012 auszustatten sind, damit die Schiedsklägerin die Vergütung gem. §§ 16, 32 EEG 2012 von der Schiedsbeklagten verlangen kann (im Ergebnis verneint).
Des Weiteren war zu prüfen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Schiedsbeklagte die Herausgabe ausgezahlter Vergütungen von der Schiedsklägerin verlangen kann (im Ergebnis verneint).
Ferner wurde geprüft, ob die PV-Installation der Schiedsklägerin mit einer Gesamt-Nennleistung von 25,2 kW gem. § 19 Abs. 1 EEG 2012 zur Berechnung der Vergütung des darin erzeugten Stroms mit der PV-Installation eines Dritten mit einer Gesamt-Nennleistung von 339,3 kW zusammenzufassen ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, der in einem im Jahr 2011 ausgewechselten BHKW durch Verbrennung von Deponiegas erzeugt wird, einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 gegen den Netzbetreiber hat (im Ergebnis bejaht: Insbesondere § 21 Abs. 3 EEG 2009 steht diesem Anspruch nicht entgegen).
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
1. Eine Deponie als solche einschließlich des aus öffentlich-rechtlichen Gründen erforderlichen Gaserfassungssystems (einschließlich Gasverdichteranlage) ist nicht Teil der Deponiegasanlage im Sinne des EEG.
2. Mehrere Deponiegas-BHKW, die lediglich dadurch miteinander verbunden sind, dass sie Deponiegas aus demselben Gaserfassungsystem (einschließlich Gasverdichteranlage) beziehen, werden hierdurch nicht zu einer Anlage verklammert.
3. Wird ein Deponiegas-BHKW am bisherigen Standort ausgetauscht und dort durch ein neues Deponiegas-BHKW ersetzt, wird das ersetzende BHKW neu in Betrieb genommen (Fortführung der Empfehlung 2012/19).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den eingespeisten Strom der PV-Installation der Schiedsklägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - in der die PV-Installation der Schiedsklägerin über keine technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügte - ein Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 33 EEG 2009 besteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.