Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:
Verfahrensart
Veröffentlichung
Einigungen
nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche
nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten
in anonymisierter Form
Stellungnahmen
bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise
uneingeschränkt
Empfehlungen
uneingeschränkt
Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de
Angezeigt werden Ergebnisse 101 - 125 von 410 gesamt (Seite 5 von 17).
Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die Ermittlung der gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Schiedskläger darlegen kann, dass der Messwert für das Kalenderjahr 2016 nicht plausibel ist (im Ergebnis verneint) und welcher Wert für die Ermittlung der zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zugrundegelegt werden kann; insbesondere Messwerte aus dem Datenlogger des Wechselrichters verbunden mit einem Abgleich von Messreihen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt .
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedskläger ihre Wasserkraftanlagen ertüchtigt und seit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 für den jeweils in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom haben (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle:
Ein Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung, wenn es baulich-funktional und nicht nur vorübergehend der Stallhaltung zuzuordnen ist. Eine Stallhaltung liegt vor, wenn Tiere typischerweise oder regelmäßig in dafür bestimmten, überdeckten baulichen Anlagen – und nicht im Freien – untergebracht werden.
Außer Tierställen können auch Nebengebäude der Stallhaltung zuzuordnen sein, wenn diese funktional und baulich unmittelbar auf den Zweck der dauerhaften Unterbringung von Tieren ausgerichtet sind und die Stallhaltung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Nebengebäude seine Funktion verlieren würde.
Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 kommt es allein darauf an, dass für das „Gebäude“ als solches eine Genehmigung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Baubehörde das Gebäude in der Genehmigung als „Stall“ oder anders bezeichnet hat.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die Registrierung der BImSchG-Genehmigungen der Windenergieanlagen im Anlagenregister/Markstammdatenregister verspätet vorgenommen wurde (hier verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 davon auszugehen ist, dass diese zu anderen Zwecken als der getrennten Vergütung der Fotovoltaikanlagen der Klägerin mit zwei verschiedenen Nummern erfolgte.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 1 Nr. 3 EEG 2014 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EEG 2017 auf null zu verringern, wenn die Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren und zu einem späteren Zeitpunkt (hier 9. November 2015) die installierte Leistung durch den Abbau eines Moduls verringert worden ist und die Änderung der verringerten Leistung am 7. April 2016 gemeldet worden ist (im Ergebnis wurde der Vergütungsanspruch in voller Höhe bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 101 Abs. 2 Nr. 1 (inzwischen Nr. 2) EEG 2017 sind.
Leitatz der Clearingstelle EEG|KWKG:
Auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras sind kein Landschaftspflegematerial i.S.v. § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 bzw. EEG 2014 i.V.m. Anlage 3 Nr. 5 BiomasseV 2012.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 31. Mai 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Einzelne Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung und des EEG 2014 sowie des EEG 2017 (Teil 2)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente. Beachten Sie bitte, dass weitere Dokumente zu der Beantwortung der Verfahrensfrage 8 des Empfehlungsverfahrens 2016/32, die der Verfahrensfrage 3 des Empfehlungsverfahrens 2017/37 entspricht, auf den Seiten der Empfehlung 2016/32 bereitgestellt sind. Zu der achten Verfahrensfrage im Empfehlungsverfahren 2016/32 bzw. der dritten Verfahrensfrage im Empfehlungsverfahren 2017/37 haben zusätzlich Stellung genommen die Bundesnetzagentur (BNetzA), der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), der Fachverband Biogas e. V. (FvB), der GEODE – Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d’Énergie (GEODE), der Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV) und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU).
Hinweis: In der zunächst veröffentlichten Fassung der Empfehlung fehlte im Leitsatz 4. (c) das Wort "nicht"; dieses Redaktionsversehen ist in der unten abrufbaren Fassung behoben.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, ob es sich bei dem Deponiekörper um ein Gebäude i.S.v. § 5 Nr. 17 EEG 2014 handelt (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009 für die Strommengen hat, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch ermittelten Wärmemengen erzeugt werden (im Ergebnis verneint) und ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des sog. NawaRo-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009 für die der Leistung über 0,5 MW zuzuordnenden Strommengen hat (im Ergebnis bejaht).
In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben.
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
1. Bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen bis 2 MW kann der vereinfachte Nachweis über die KWK-Strommenge nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 3 EEG 2009 1 immer dann angewendet werden, wenn die realisierte Wärmenutzung der vom Hersteller zur Ermittlung der Stromkennzahl zugrundegelegten Wärmenutzung entspricht.
2. Liegen keine „geeigneten Herstellerunterlagen“ hierüber vor, so ist die vereinfachte Nachweisführung ausgeschlossen und es muss der Nachweis nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 1 EEG 2009 geführt werden. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Stromkennzahl für ein BHKW mit Abgaswärmetauscher berechnet wurde und der Anlagenbetreiber zusätzlich zur per Abgaswärmetauscher ausgekoppelten Nutzwärme die Restwärme des Abgases einer weiteren Wärmenutzung zuführt und diese für die Berechnung des KWK-Stromanteils anrechnen lassen will.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms
reduziert auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 oder
reduziert um 20 %, d. h. in Höhe von 80 % bezogen auf den gesetzlichen Zahlungsanspurch, gemäß § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 i.V.m. § 52 Abs. 3 EEG 2017 oder
in voller Höhe hat.
(Im Ergebnis zu 2. bejaht)
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen. Entgegen der sonstigen Praxis wurde der Hinweisentwurf bereits vor Veröffentlichung des Hinweises veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 12. Februar 2018. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente:
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber
dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung für die im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlte Einspeisevergütung für den von der Anlagenbetreiberin in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom nach dem EEG?
Bejahendenfalls: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch nach Ziffer 1a in Höhe von 456 124,74 €, wie von der Anlagenbetreiberin geltend gemacht wird, besteht.
Sofern ein Anspruch nach Ziffer 1a besteht, aber nicht in der nach Ziffer 1b geltend gemachten Höhe: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe von 20 % der in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 3 i.V.m. § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 besteht.
Hilfsweise, soweit die Frage unter Ziffer 1a bejaht wird: Ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes der Anlagenbetreiberin gegen die Verpflichtung in § 16 Abs. 3 AnlRegV und wenn ja, in welcher Höhe hat.
In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen des BDEW und des Fachverband Biogas sind dem Anhang beigefügt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und vefremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 20. April 2018 den Hinweis zum Thema „Mieterstrom: Gebäude, Nebenanlagen und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ beschlossen.
Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind unten aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 23. Februar 2018, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vergütet wird und insbesondere, ob die Fotovoltaikinstallation auf einer baulichen Anlage angebracht worden ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist oder ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 28. März 2018 die Empfehlung zum Thema »Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 - Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Die Clearingstelle hat am 27. März 2018 den Hinweis zum Thema »750-kW-Grenze bei PV« beschlossen.
Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 4. Oktober 2017, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers
mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in [...straße 5] und
mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in [...straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anspruchssteller Anspruch auf Vergütung der erzeugten Strommenge hat, ohne dass Übertragungsverluste zum Netzanschlusspunkt i.H.v. 2,45 Prozent berücksichtigt werden.
Die Clearingstelle hatte hier zu prüfen, ob die Übertragungsverluste von PV-Installationen, die gemeinsam über einen Trafo und ein Mittelspannungskabel an einem entfernten Anschlusspunkt angeschlossen wurden, jeweils von den Betreiberinnen und Betreibern der PV-Installationen zu tragen sind (hier im Ergebnis bejaht), oder ob die Mittelspannungs-Anschlussleitung sowie der Trafo funktional dem Netz zuzurechnen und daher die Übertragungsverluste vom Netzbetreiber zu tragen sind.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten zu gewährleisten.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017 gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG (sogenanntes Solarkraftwerk) bilden. Insbesondere war zu klären, wie es sich auswirkt, dass sich zum Zeitpunkt des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators die betrachteten Solaranlagen auf demselben Grundstück befanden, sich die Solaranlagen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt auf voneinander getrennten Grundstücken aufgrund späterer Grundstücksteilung befinden.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG|KWKG:
Teilflächen desselben „Grundstücks“ i.S.d. Grundbuchrechts, an denen aufgrund einer Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, sind keine eigenständigen Grundstücke i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2012.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Auf Ersuchen des Landgerichts Mönchengladbach hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2015 im Sinne des EEG alleiniger "Anlagenbetreiber" einer Solaranlage gewesen ist (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen: Die Erwägungen aus dieser Stellungnahme sind nicht ohne Weiteres auf andere Fallkonstellationen, insbesondere nicht auf solche im Zusammenhang mit Anwendungsfragen zur Eigenversorgung nach §§ 61ff. EEG 2017, übertragbar, da es sich hierbei um eine Klärung im Einzelfall handelt.
In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten. In der korrigierten Version ist in Rn. 17 das Redaktionsversehen "EEG 2012" (richtig: "EEG 2009") behoben