Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:
Verfahrensart
Veröffentlichung
Einigungen
nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche
nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten
in anonymisierter Form
Stellungnahmen
bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise
uneingeschränkt
Empfehlungen
uneingeschränkt
Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de
Angezeigt werden Ergebnisse 76 - 100 von 410 gesamt (Seite 4 von 17).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlagen der Anlagenbetreiberin auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht worden sind, welche zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle u.a. zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Biogasanlage durch verschiedene Umbauarbeiten in zwei Anlagen aufgespalten wurde und welche Inbetriebnahmedaten die Anlagen erhalten - z.B., ob beide Anlagen das Inbetriebnahmedatum der Ursprungsanlage fortführen.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das von der Beklagten eingerichtete Solarlog-System die gleichen Funktionen wie eine RLM-Messanlage erfüllt und die Beklagte damit den Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 genügt, oder ob die Errichtung einer RLM-Messanlage bei der Beklagten erforderlich war.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls war zu klären, ob dem Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.657,03 € oder in anderer Höhe zustand, so dass die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der bereits geleisteten Rückerstattung in dieser Höhe hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Leitsätze der Redaktion:
1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen), die noch nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20 % gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.
2. In diesem Fall sind die in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat und insbesondere, ob der Anspruch des Schiedsbeklagten auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war.
ob verneinendenfalls der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutschland vorkommenden Sonnenstände ihre Maximalleistung nicht erreichen kann und ein nennenswerter Eigenverbrauch stattfindet.
Neben der Frage, ob dies im Grundsatz überhaupt möglich ist, war zu klären, ob die Voraussetzung auch im konkreten Fall vorlag.
Leitsatz:
Die 70-Prozent-Grenze in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 kann grundsätzlich auch durch den technischen Aufbau von Solaranlagen und den Eigenverbrauch, der etwaige Erzeugungsspitzen im relevanten Umfang abfängt, eingehalten werden. Hierzu hat der Schiedskläger nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass durch den technischen Aufbau und den Eigenverbrauch etwaige Erzeugungsspitzen abgefangen werden und die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt zu keinem Zeitpunkt 70% der installierten Leistung überschreitet.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen), die noch nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20% gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.
2. In diesem Fall sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.
Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen” beschlossen. Insbesondere wurden die Fragen behandelt, ob
für Strom aus Geothermie seitens der Anlagenbetreiberin ein Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 45 Abs. 1 EEG 2017 besteht und
insbesondere, ob allein das neu gebaute Kraftwerk eine Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2017, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung im Sinne von § 3 Nr. 30 EEG 2017 neu in Betrieb genommen wird, ist (beide Fragen im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle:
Die Grenze einer Anlage mit einem geschlossenen thermodynamischen Kreislauf zur Erzeugung von Strom aus Geothermie im Sinne des § 45 Abs. 1 EEG 2017 ist der Wärmetauscher, über den der Rohstoff Erdwärme bezogen wird. Geothermische Wärmequellen sowie Bohrungen dienen allein der Gewinnung des Rohstoffs Erdwärme und sind nicht Teil der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Halbsatz 1 EEG 2017.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
der Anlagenbetreiber hinreichend dargelegt hat, dass die Einspeisung von Strom aus seinen Solaranlagen in das Netz für die allgemeine Versorgung technisch nicht möglich ist;
ob der Anlagenbetreiber seit Inbetriebnahme der Solaranlagen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den üblichen Preis nach dem KWKG für die von der KWK-Anlage eingespeisten Strommengen hat und
ob das vom Anlagenbetreiber derzeit umgesetzte Messkonzept - Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt - den Anforderungen nach EEG, KWKG und MsbG entspricht.
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
Der Einsatz von Mess- und Regelungssystemen kann geeignet sein, um beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen zu verhindern, dass Strom aus einer Anlage – unbeschadet geringfügiger, technisch nicht zu vermeidender Strommengen – in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
Dies ist vom Anlagenbetreiber plausibel und nachvollziehbar nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:
Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und
dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.
Die unter zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Solaranlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden und ob der Förderanspruch ausgeschlossen ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche zugleich um eine Konversionsfläche handelt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist.
Ist die abgemilderte Sanktion für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung der Biogasanlage der Anlagenbetreiberin anwendbar, wenn die am 8. Dezember 2014 in Betrieb genommene Biogasanlage im Sinne des § 44 EEG 2017 erst am 13. März 2015 im Rahmen der Anlagenregisterverordnung registriert und bei der am 21. April 2015 das Einsatzstoff-Tagebuch für die Einspeisemengen des Jahres 2014 bei der Netzbetreiberin eingereicht wurde, wenn die Anlagenbetreiberin Messstellenbetreiber für die Biogasanlage ist? (im Ergebnis bejaht)
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Berechnung des Zeitraums der zu zahlenden Anfangsvergütung zu klären, nachdem eine Windenergieanlage versetzt worden war. Die Clearingstelle hatte zu entscheiden, welcher Zeitraum der Gewährung der verlängerten Anfangsvergütung für eine versetzte Windenergieanlage zu berücksichtigen ist. Insbesondere war fraglich, ob die ermittelte verlängerte Anfangsvergütung an einem windschwächeren Standort auch nach dem Versetzen der Windenergieanlage an einen windstärkeren Standort fortgilt (im Ergebnis verneint).
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
1. Das Versetzen von Windenergieanlagen lässt sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den zwanzigjährigen Vergütungszeitraum unberührt.
2. Gleiches gilt für den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung nur dann, wenn die Standortbedingungen für die Ermittlung des Verlängerungszeitraums auch nach dem Versetzen identisch bleiben. Ändern sich hingegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der verlängerten Anfangsvergütung, so gilt der am ursprünglichen Standort individuell ermittelte Vergütungszeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung nicht ohne Weiteres fort am neuen Standort, an den die Windenergieanlage versetzt worden ist.
3. Die Vergütung für Strom aus versetzten Windenergieanlagen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ort der (Neu-)Installation unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit der ermittelten verlängerten Anfangsvergütung am bisherigen Standort. Ändert sich der Installationsort und damit die Ertragskraft, so ist der Verlängerungszeitraum nach den Verhältnissen am neuen Ort unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit des Verlängerungszeitraums am alten Standort zu bestimmen.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Partein zu gewährleisten.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW vom Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 produziert wurde, wenn der Einstieg in die Direktvermarktung erst am 1. März 2015 erfolgen konnte (im Ergebnis bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
1. Die erstmalige Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung stellt keinen „Wechsel“ der Veräußerungsform im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2014 dar.
2. Der Strom aus einer neu in Betrieb genommenen Anlage, für den kein Anspruch auf die Einspeisevergütung gemäß § 37 EEG 2014 besteht, war unter der Geltung des EEG 2014 nach der Inbetriebnahme und bei erstmaliger Stromeinspeisung jedenfalls dann der Ausfallvergütung gemäß § 38 EEG 2014 und nicht der Veräußerungsform der geförderten Direktvermarktung zuzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen der geförderten Direktvermarktung nicht dargelegt und diese auch nicht in Anspruch genommen hat.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 13. Dezember 2018 den Hinweis zur Anwendung des § 61 EEG 2017 bei EEG-Anlagen auf sogenannte Allgemeinstromverbräuche, insbesondere solche zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden sowie Gemeinschaftsflächenbeleuchtung, beschlossen.
Der Hinweisentwurf ist gemäß der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf, dass der Strom aus zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp auch dann mit der gesetzlich bestimmten Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vergütet wird, wenn durch den Zubau von weiteren, zeitlich versetzt in Betrieb genommenen Solaranlagen und die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
Die Rechtsfolge dieser Überschreitung betrifft nur die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren („Windhundprinzip“).
Leitsatz 4 und Abschnitt 2.5.2 des Hinweises 2017/22 beschreiben hingegen allein den Fall, dass nicht mehr nachweisbar ist, welche Solaranlagen zuletzt in Betrieb gesetzt worden sind, z. B. weil alle Solaranlagen eines Solarparks an demselben Tag in Betrieb genommen worden sind. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, die Gesamtheit der Solaranlagen virtuell oder fiktiv in eine 750-kWp-Installation und eine ausschreibungspflichtige Installation zu unterteilen.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anlage PV-6 die Verbindungen der Dächer 8 - 10, die verschiedenen Netzverknüpfungspunkte der Dächer 8 und 10 und des Daches 9 und die hierbei entstandenen Mehrkosten berücksichtigt wurden. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen, dass die PV-4, PV-5 und PV-6 als eine Anlage zusammenzufassen seien?
inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen die Empfehlung der Clearingstelle vom 14. September 2009 (Az. 2008/49) und die dort aufgestellten Kriterien für die Anlagenzusammenfassung (identischer faktischer Betreiber, identischer Finanzierer, identischer Hersteller der Anlagen, gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal) berücksichtigt wurde. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen?
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.