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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 276 - 300 von 421 gesamt (Seite 12 von 17).
Votum 2013/80 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/80

Im vorliegenden Votumsverfahren war von der Clearingstelle EEG zu klären, ob die Anlagenbetreiberin für den Strom, der in ihren auf zwei Carports installierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, einen Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 hat  (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/50 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/50

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle EEG zu klären, ob für den Strom, den die Anlagenbetreiberin in ihrem Solarpark auf einer ehemaligen LPG-Fläche erzeugt, ein Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 32 EEG 2009 besteht (im Ergebnis bejaht). Uneins waren die Parteien insbesondere über die Fragen, ob die PV-Module "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet" wurden, ob es sich bei der Fläche um eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung handelte und welcher Vergütungssatz anzuwenden war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/82 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/82
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,  die auf zwei Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken angebracht wurden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2013/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/19

Die Clearingstelle EEG hat am 22. November 2013 den Hinweis zu dem Thema „Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012)“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 26 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 29. August 2013, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2013/61 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/61
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf mehreren Hallen angebracht sind und sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/69 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/69
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Fotovoltaikanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 hat und insbesondere, ob die Anlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/64 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/64
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken gelegenen, teilweise baulich miteinander verbundenen Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/59 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/59

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber gemäß § 66 EEG 2012 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und Nr. VI.2.c EEG 2009 einen Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus für den Strom hat, der aus Gas erzeugt wird, das in der Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin aus der Pyrolyse von Holz gewonnen wird (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus aus § 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und c EEG 2009 besteht nur für Strom aus Gas, das im Wege der anaeroben Vergärung gewonnen wird, nicht aber für Strom aus Gas, welches durch Pyrolyse oder thermochemische Vergasung gewonnen wird.

Die unten zum Herunterlagen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/56
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer Biogasanlage erzeugten Strom

  1. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 bis einschließlich einer Leistung von 500 kW bezogen auf den KWK-Strom oder ob der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung von Kondensationsstrom zu kürzen ist;
  2. einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 oder gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a) bzw. Nr. VI.1.a.bb) EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) bezogen auf den Anteil des Stroms, der im Sinne von Nr.I.3 Anlage 2 EEG 2009 aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist oder der Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 entsprechend der Gesamtleistung der Anlage unter Berücksichtigung des Stromanteils, der aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Nr. V Anlage 2 EEG 2009 erzeugt worden ist, zu kürzen ist;
  3. der der Wärmenutzung in dem im Jahre 2010 in Betrieb genommenen Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 oder nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Für die Vergütungsermittlung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Die darin enthaltene Leistungsgrenze (500 kW) bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009.
  2. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 ist auf alle Bestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009
    • Strom nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben,
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt haben, jedoch nicht nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009, oder die
    • Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt haben, jedoch nach dem 31. Dezember 2008 durch Nutzung weiterer Wärmemengen nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 den KWK-Stromanteil erhöhen; die Vergütungserhöhung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 gilt dabei nur für den zusätzlichen KWK-Stromanteil, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals nach Maßgabe der Anlage 3 EEG 2009 erzeugt wurde.
  3. Für die Vergütungsermittlung gemäß Anlage 2 Nr. VI. 1. a) bb) bzw. Nr. VI. 2. a) EEG 2009 (NawaRo-Bonus) ist die Bemessungsleistung der Anlage i.S.d. § 18 Abs. 2 EEG 2009 maßgeblich. Die Bemessungsleistung der Anlage umfasst auch die Stromanteile, die aus rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach Anlage 2 Nr. V EEG 2009 erzeugt worden sind.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/54– Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/54
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die sich auf einem Gebäudekomplex befinden, der sich über zwei Grundstücke erstreckt, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht). Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Votum 2013/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Anlagenbetreiberin, die Mais und Roggen von Flächen einsetzt, die im Rahmen eines Agrarumweltprogrammes mit der Maßnahme "Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen" bewirtschaftet werden, deshalb Anspruch auf den Landschaftspflege-Bonus gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.c) EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die in der Empfehlung 2008/48 der Clearingstelle EEG zum Landschaftspflegebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 unter Nr. 1.(a) aufgestellte widerlegliche Vermutung ist eine sog. tatsächliche Vermutung. Daher ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei Schnitt- und Mahdgut, das auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen (u. a. gesetzlich geschützte Biotope und Flächen aus Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen) anfällt, um Landschaftspflegematerial handelt.
  2. Die qualitativen Anforderungen, die der Begriff der Landschaftspflege im Sinne des EEG und der Empfehlung 2008/48 beinhaltet, sind bei den Einsatzstoffen, die auf den unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen anfallen (vgl. hierzu Rn. 23), und bei den Einsatzstoffen, die bei Tätigkeiten anfallen, welche die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen (vgl. hierzu ebenfalls Rn. 23), einheitlich. Nr. 1.(a) der Empfehlung beinhaltet keine materielle Privilegierung oder sonst geringere EEG-rechtliche Anforderungen an das eingesetzte Landschaftspflegematerial, sondern lediglich eine Beweiserleichterung.
  3. Wenn der zuständige Netzbetreiber Zweifel daran hat, dass Einsatzstoffe, die von unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen stammen, Landschaftspflegematerial ist, kann er die unter Nr. 1 genannte tatsächliche Vermutung erschüttern, indem er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass das Landschaftspflege-Niveau auf diesen Flächen niedriger ist als auf Flächen, die die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung erfüllen.
  4. Die Indizien unter Nr. 1.(b) der Empfehlung 2008/48 sind nicht abschließend. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können darlegen und beweisen, dass durch andere als die in Nr. 1.(b) genannten Tätigkeiten ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau erreicht wird, wie es bei den in Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Bewirtschaftungsformen gegeben ist, und dass damit die von den so bewirtschafteten Flächen stammenden Einsatzstoffe „Landschaftspflegematerial“ sind:
    (a) Erschüttert der Netzbetreiber die Vermutung, dass es sich bei Einsatzstoffen, die von einer unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Fläche stammen, um Landschaftspflegematerial handelt, so kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten werden oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
    (b) Stammen Einsatzstoffe von anderen als unter Nr. 1.(a) der Empfehlung genannten Flächen – also von Flächen, für die die tatsächliche, wider-legliche Vermutung nicht greift –, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber darlegen und – bei Bestreiten des Netzbetreibers – beweisen, dass bei der Bewirtschaftung dieser Fläche entweder die unter Nr. 1.(b) der Empfehlung genannten Indizien eingehalten oder aufgrund anderer (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein entsprechendes Landschaftspflege-Niveau wie bei Erfüllung der Indizien aus Nr. 1.(b) der Empfehlung erreicht wird.
  5. Die Verwendung von Einsatzstoffen – bspw. Mais und Roggen –, die von Flächen stammen, die im Rahmen des Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltprogrammes NAU/BAU mit der Maßnahme A3 (Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren, z. B. mit sog. Schleppschläuchen) bewirtschaftet werden, begründet zwar nach Nr. 1.(a) der Empfehlung 2008/48 die widerlegliche Vermutung für das Vorliegen von Landschaftspflegematerial (s. o. Nr. 1). Erschüttert aber der Netzbetreiber diese Vermutung (s. o. Nr. 3) und kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber keine anderweitigen Nachweise (s. o. Nr. 2) vorbringen, reicht allein die Einhaltung dieses Agrarumweltprogramms nicht aus, um zu beweisen, dass diese Einsatzstoffe die Anforderungen an „Landschafts-pflege“-Material nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. II. 1 EEG 2009 auch tatsächlich erfüllen.


Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/49 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/49

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber im Leistungsbereich über 500 kW Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach Anlage 2 Nr. VI.1.a.bb EEG 2009 in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde hat, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 1 EEG 2009 erfüllt und überwiegend, nicht aber ausschließlich, im Rahmen der Landschaftspflege anfällt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/53 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/53
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf zwei Gebäuden angebracht sind, die sich teilweise auf aneinandergrenzenden Grundstücken befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/52 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/52
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf zwei verschiedenen Flurstücken gelegenen Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung für den Strom, der in den auf „Carports“ montierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß §§ 16 Abs. 1,  33 Abs. 1 EEG 2009 hat und ob es sich insbesondere bei den baulichen Anlagen („Carports“) um Gebäude im Sinne von § 33 Abs. 3 EEG 2009 handelt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 9 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, auf Verlangen der Anlagenbetreiberin unverzüglich ihr Netz entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus der Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin sicherzustellen und bejahendenfalls, ob der Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber ein Anspruch aus § 10 Abs. 1 EEG 2009 zusteht (im Ergebnis insgesamt verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/40 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/40
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind und sich auf demselben Grundstück befinden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/46 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/46
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen einer Installation zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf einem alleinstehenden Gebäude angebracht sind, mit anderen Anlagen auf in der Nähe liegenden Grundstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/30 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/30

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 33 EEG 2009 (für sog. Gebäude- oder Aufdachanlagen) hat für Strom, der in PV-Anlagen auf sog. „Pflanzencarports“ erzeugt werden soll (im Ergebnis verneint).

Die unter zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/45

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom, der in den im Jahr 2007 in Betrieb genommenen Solarstrommodulen der in der [L...Straße...] belegenen PV-Installation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, nach den Vergütungssätzen für den Strom, der in den im Jahr 2006 am gleichen Ort in Betrieb genommenen Solarstrommodulen erzeugt wird, vergütet wird (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Ein Zubau von PV-Modulen innerhalb der jeweils geltenden Frist für die vergütungsseitige Zusammenfassung von Anlagen führt nicht dazu, dass den zugebauten Modulen der Inbetriebnahmezeitpunkt der bereits in Betrieb genommenen Anlagen zugewiesen wird.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/20
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom die Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 33 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 verlangen kann, wenn diese Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bzw. an den auf dem Betriebsgelände eines Sägewerks bestehenden Holzlagerregalen angebracht sind. Insbesondere war zu klären, ob die o.g. Holzlagerregale, welche auf Betonfundamenten angebracht sind und keinen seitlichen Schutz aufweisen, Gebäude i.S.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009 darstellen (hier bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/37 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/37

In dem vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wieviele Anlagen gem. § 11 Abs. 6 EEG 2004, §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 die auf einem Bauwerk, das drei Brandabschnitte beinhaltet, installierten PV-Module gelten, insbesondere, ob sie gem. § 11 Abs. 6 EEG 2004 als eine oder als drei Anlagen gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/32 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/32
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die sich auf zwei verschiedenen Flurstücken und auf zwei verschiedenen Gebäuden befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/34 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/34

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für den in ihrer belegenen Biogasanlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung (KWK-Bonus) nach §§ 16 Abs.1, 27. Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 hat, sofern der Fermenter der Biogasanlage mit der Rückwärme aus dem Nahwärmenetz der Anlagenbetreiberin beheizt würde, deren Energiegehalt neben der Wärme aus der Biogasanlage bei niedrigen Temperaturen auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist (im Ergebnis verneint).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

 

  1. Solange in einer Biomasseanlage i.S.v. Anlage 3 Nr. IV. 3 EEG 2009 fossile Brennstoffe für den Wärmeeigenbedarf eingesetzt werden, führt dies für den aus der Anlage während dieser Zeiten eingespeisten Strom zu einem Verlust der erhöhten Vergütung nach § 27 Abs. 4. Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. I EEG 2009 (KWK-Bonus). Es besteht auch kein anteiliger Anspruch auf die erhöhte Vergütung. Der Anspruch auf diese erhöhte Vergütung entfällt jedoch nicht endgültig. Sobald der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 Nr. I EEG 2009 erzeugt wird und die Voraussetzungen (wieder) erfüllt sind, besteht der Anspruch auf die erhöhte Vergütung (KWK-Bonus).
  2. Ein Einsetzen fossiler Brennstoffe im Sinne der Anlage 3 Nr. IV. 3 EEG 2009 liegt auch dann vor, wenn der Fermenter der Biomasseanlage mit der Rückwärme aus einem Wärmenetz beheizt wird, deren Energiegehalt nicht nur auf die Wärme aus Erneuerbaren Energien, sondern auch auf den Einsatz fossiler Energieträger zurückzuführen ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/31 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/31

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in seinem im Jahr 2002 in Betrieb genommenen 20 kWel-BHKW

  1. vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom Anspruch auf den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2004 i.V.m. § 21 EEG 2004 und/oder
  2. für den seit dem 1. Januar 2009 erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom Anspruch auf den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009

hat.

Im Ergebnis wurde die Frage zu 1. verneint und die Frage zu 2. bejaht.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 8 Abs. 3 EEG 2004 (KWK-Bonus) ist nicht auf Biomassebestandsanlagen anwendbar, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Anlage 3 EEG 2009 (KWK-Bonus) ist gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 auf Biomassebestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anwendbar. Diese Anlagen haben für den Anspruch auf die erhöhte Vergütung (KWK-Bonus) die Anforderungen der Anlage 3 EEG 2009 zu erfüllen.
  3. Ob der Nachweis i.S.v. Anlage 3 Nr. II.2 EEG 2009 jährlich zu erbringen ist oder einmalig erbracht werden kann, hängt von der Art der Wärmenutzung ab.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

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