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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 176 - 200 von 421 gesamt (Seite 8 von 17).
Votum 2016/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/18

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin von der Netzbetreiberin die Zahlung der Flexibilitätsprämie im Falle der Verstromung von Biogas und Deponiegas in einer Hybridanlage verlangen kann (im Ergebnis bejaht) und wenn ja, ob die Höhe der Flexibilitätsprämie nach der vorgelegten Berechnungsweise zu ermitteln ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung der Flexibilitätsprämie gegeben sind (im Ergebnis im Wesentlichen bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/35
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 40

Im vorliegenden Votumsverfahren war die Höhe der Einspeisevergütung streitig. Insbesondere zwar zu klären, ob sich das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage erhöht hat.

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle EEG vorgelegt,

  1. welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers aufweist;
  2. welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers vor dem 1. Februar 2015 aufwies

sowie, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EEG 2014 hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2016/17 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zwischen den Jahren 1968 und 1974  flurbereinigten Fläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/13 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/13

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100 Abs. 3 EEG 2014 ist.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist keine Genehmigung i.S.v. § 100 Abs. 3 EEG 2014.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/43 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/43
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken und Gebäuden zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 VerfO vom 3. Dezember 2015 bis zum 21. Juni 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/20
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zur Rekultivierung vorgesehenen ehemaligen Tagebaufläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2015/42 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 16. Juni 2016 ihren Hinweis zu dem Thema „Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014“ beschlossen.

Dem Hinweisverfahren insgesamt voraus ging eine Konsultation der betroffenen Kreise zu tatsächlichen Fragen. Die vorab konsultierten Verbände und öffentlichen Stellen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind in der unten genannten Listen aufgeführt.

Dem eigentlichen Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen. Diese sind in der unten genannte Liste aufgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.


Beachten Sie bitte, dass der Gesetzgeber durch das EEG 2017 eine neue Rechtslage geschaffen hat. Danach ist Anlage 2 EEG 2014 auch auf Anlagen anzuwenden, die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).

Daher gilt Leitsatz 3 Satz 1 des Hinweises 2015/42 ebenso für Anlagen, die vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 2 des Hinweises gilt nunmehr nur noch für WEA, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Leitsatz 3 Satz 3 des Hinweises ist durch die neue Rechtslage nunmehr gegenstandslos.


 

Votum 2016/15 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/15
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf der Fläche einer ehemaligen Betriebsdeponie (Altdeponie) erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/2 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 mit gemeinsamen Einrichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012 auszustatten sind, damit die Schiedsklägerin die Vergütung gem. §§ 16, 32 EEG 2012 von der Schiedsbeklagten verlangen kann (im Ergebnis verneint).

Des Weiteren war zu prüfen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Schiedsbeklagte die Herausgabe ausgezahlter Vergütungen von der Schiedsklägerin verlangen kann (im Ergebnis verneint).

Ferner wurde geprüft, ob die PV-Installation der Schiedsklägerin mit einer Gesamt-Nennleistung von 25,2 kW gem. § 19 Abs. 1 EEG 2012 zur Berechnung der Vergütung des darin erzeugten Stroms mit der PV-Installation eines Dritten mit einer Gesamt-Nennleistung von 339,3 kW zusammenzufassen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, der in einem im Jahr 2011 ausgewechselten BHKW durch Verbrennung von Deponiegas erzeugt wird, einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 gegen den Netzbetreiber hat (im Ergebnis bejaht: Insbesondere § 21 Abs. 3 EEG 2009 steht diesem Anspruch nicht entgegen).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Eine Deponie als solche einschließlich des aus öffentlich-rechtlichen Gründen erforderlichen Gaserfassungssystems (einschließlich Gasverdichteranlage) ist nicht Teil der Deponiegasanlage im Sinne des EEG.
2. Mehrere Deponiegas-BHKW, die lediglich dadurch miteinander verbunden sind, dass sie Deponiegas aus demselben Gaserfassungsystem (einschließlich Gasverdichteranlage) beziehen, werden hierdurch nicht zu einer Anlage verklammert.
3. Wird ein Deponiegas-BHKW am bisherigen Standort ausgetauscht und dort durch ein neues Deponiegas-BHKW ersetzt, wird das ersetzende BHKW neu in Betrieb genommen (Fortführung der Empfehlung 2012/19).                

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/10

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den eingespeisten Strom der PV-Installation der Schiedsklägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - in der die PV-Installation der Schiedsklägerin über keine technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügte - ein Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 33 EEG 2009 besteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Votum 2016/5 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrem BHKW erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf getrennte Vergütung für die jeweiligen Stromanteile aus Biogas gemäß § 27 EEG 2012, aus Gas aus der Bioabfallvergärung gemäß § 27a EEG 2012 sowie aus Deponiegas gemäß § 24 EEG 2012 hat - oder ob dem § 5 Nr. 1 EEG 2014 (Anlagenbegriff) oder § 27a Abs. 4 EEG 2012 (sog. Kombinationsverbot) entgegenstehen.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Das Kombinationsverbot in § 27a Abs. 4 EEG 20121 untersagt, dass für dieselbe Strommenge eine Vergütung nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 sowie zusätzlich eine Vergütung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gezahlt wird (keine Kumulation oder Addition).
2. Es untersagt nicht, dass Gase gemäß § 27 Abs. 1, 2 und § 27a Abs. 1 EEG 2012 aus unterschiedlichen Gaserzeugungsanlagen in einem gemeinsamen BHKW verstromt und die aus den jeweiligen Gasarten erzeugten Strommengen entsprechend vergütet werden, sofern die Gas- bzw. Strommengen eindeutig aufgrund von Messdaten erfasst oder anhand gemessener Werte rechnerisch ermittelt werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2016/1/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/1/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 66

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Übergangsvorschrift des § 66 Absatz 18a EEG 2012 auch in Fällen anwendbar ist, in denen eine Solarstromanlage im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplans errichtet worden ist, der nicht (auch) mit dem Zweck aufgestellt oder geändert wurde, eine Solarstromanlage zu errichten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/48 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/48

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 besteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt. Der Clearingstelle EEG wurde die Frage vorgelegt, ob die zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen der Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 angeordneten Regelungen des Netzbetreibers zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Windenergieanlagen der Anlagenbetreiberin Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 sind und ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 für die entgangenen Vergütungen zwischen dem 17. Oktober und dem 3. November 2011 hat (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Reduzierungen der Einspeiseleistung, die angeordnet werden, um Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 („Netzausbau“) durchzuführen, sind grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EEG 2009.

Votum 2015/56 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 auf die Fotovoltaik-Installation der Anlagenbetreiberin anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

Die Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 ist auf Fälle des § 32 Abs. 1 Nr. 3 a) EEG 2012 anwendbar.
Der Anwendung des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 steht es nicht entgegen, wenn der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die PV-Anlage errichtet wurde, nicht (auch) zu dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solarstromanlage zu errichten, und das Bebauungsplanverfahren am 1. März 2012 bereits beendet war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/58 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/58

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgelegte Sachverständigen-Gutachten vom 29. September 2011 für zwei Windparks zum Nachweis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 SDLWindV (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638)) geeignet war und der Nachweis bis zum 30. September 2011 erbracht wurde. (Im Ergebnis verneint.) Falls dies nicht der Fall ist, ob die nachgereichten Zertifikate vom 27. September 2012 dazu führen, dass der Nachweis bereits durch das Gutachten im Jahr 2011 als erbracht gilt. (Im Ergebnis verneint.) Ferner wurde geprüft, wie der Nachweis sonst über das Einhalten der SDLWindV-Anforderungen zu führen war, wann die Anforderungen der SDLWindV eingehalten wurden und wie sich dies auf den SDL-Bonus auswirkt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2015/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/27

Die Clearingstelle EEG hat am 16. Dezember 2015 den Hinweis zu dem Thema »Anwendungs- und Berechnungsfragen zur Höchstbemessungsleistung und Bemessungsleistung von Biogasanlagen gemäß §§ 47 Abs. 1, 101 Abs. 1 EEG 2014« beschlossen. Der Eröffnungsbeschluss mit den Verfahrensfragen und der Hinweisentwurf ist gemäß § 25b Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannte Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2015/41 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/41
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf demselben Gebäude angebracht wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/49 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/49

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im November 2011 mit Fotovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme im August 2012, die auf demselben Gebäude angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 EEG 2012 zusammenzufassen sind (im Ergebnis verneint).

 

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2015/38 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/38

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 für den in ihrer Biogasanlage im Jahr 2010 erzeugten und in das Netz der Partei zu 2 eingespeisten Strom einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem sog. Gülle-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.b EEG 2009 hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/37 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/37
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob PV-Anlagen auf mehreren Gebäuden mit weiteren PV-Anlagen auf weiteren Gebäuden auf demselben Grundstück gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2015/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/29
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Module der Schiedsklägerin im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind. Klärungsbedürftig waren insbesondere die durch Zeugenvernehmung zu klärenden tatsächlichen Umstände der umstrittenen Inbetriebnahme.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/46 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/46

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation des Anlagenbetreibers gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 grundsätzlich das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung mit der Möglichkeit des vergüteten Eigenverbrauchs (§ 33 Abs. 2 EEG 2012) anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/39
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 66

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für die PV-Installation der Anlagenbetreiberin gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2015/32/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/32/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1. April 2012 i.S.d. EEG technisch betriebsbereiten Anlage eine zu geringe Vergütung gezahlt hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

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