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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 101 - 125 von 421 gesamt (Seite 5 von 17).
Votum 2018/49 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/49

Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen” beschlossen. Insbesondere wurden die Fragen behandelt, ob

  1. für Strom aus Geothermie seitens der Anlagenbetreiberin ein Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 45 Abs. 1 EEG 2017 besteht und
  2. insbesondere, ob allein das neu gebaute Kraftwerk eine Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2017, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung im Sinne von § 3 Nr. 30 EEG 2017 neu in Betrieb genommen wird, ist (beide Fragen im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle:

Die Grenze einer Anlage mit einem geschlossenen thermodynamischen Kreislauf zur Erzeugung von Strom aus Geothermie im Sinne des § 45 Abs. 1 EEG 2017 ist der Wärmetauscher, über den der Rohstoff Erdwärme bezogen wird. Geothermische Wärmequellen sowie Bohrungen dienen allein der Gewinnung des Rohstoffs Erdwärme und sind nicht Teil der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Halbsatz 1 EEG 2017.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2019/7 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/7

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob

  1. der Anlagenbetreiber hinreichend dargelegt hat, dass die Einspeisung von Strom aus seinen Solaranlagen in das Netz für die allgemeine Versorgung technisch nicht möglich ist;
  2. ob der Anlagenbetreiber seit Inbetriebnahme der Solaranlagen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den üblichen Preis nach dem KWKG für die von der KWK-Anlage eingespeisten Strommengen hat und
  3. ob das vom Anlagenbetreiber derzeit umgesetzte Messkonzept - Erfassung der Gesamteinspeisemengen mittels eines Einspeisezählers am Netzverknüpfungspunkt - den Anforderungen nach EEG, KWKG und MsbG entspricht.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

  1.  Der Einsatz von Mess- und Regelungssystemen kann geeignet sein, um beim Einsatz von (mehreren) Erzeugungsanlagen zu verhindern, dass Strom aus einer Anlage – unbeschadet geringfügiger, technisch nicht zu vermeidender Strommengen – in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
  2.  Dies ist vom Anlagenbetreiber plausibel und nachvollziehbar nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Darlegung für den jeweiligen Einzelfall Folgendes enthält:
    • Herstellerunterlagen des Mess- und Regelungssystems einschließlich Angaben zur Messunsicherheit und zu den zeitlichen Intervallen, in denen Messwerte abgerufen, miteinander verrechnet und an das Steuersystem weitergegeben werden,
    • eine nachvollziehbare Beschreibung der Verschaltung sowie der zur Steuerung zugrundegelegten Rechenvorschriften sowie
    • eine Bescheinigung des Installateurs des Mess- und Regelungssystems, aus der hervorgeht
      • dass das System installiert und verschaltet wurde wie beschrieben,
      • dass die Steuerung mit den beschriebenen Rechenvorschriften im System hinterlegt wurde,
      • dass Veränderungen im System nur durch hinreichend geschützten Zugang möglich sind und 
      • dass bei Inbetriebsetzung des Mess- und Regelungssystems ein erfolgreicher Funktionstest durchgeführt wurde.

Die unter zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/37 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/37

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf einen Ersatzbau die Regelungen des EEG 2017 für sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/39 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/39

In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Solaranlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden und ob der Förderanspruch ausgeschlossen ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche zugleich um eine Konversionsfläche handelt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/36 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist. 

Ist die abgemilderte Sanktion für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung der Biogasanlage der Anlagenbetreiberin anwendbar, wenn die am 8. Dezember 2014 in Betrieb genommene Biogasanlage im Sinne des § 44 EEG 2017 erst am 13. März 2015 im Rahmen der Anlagenregisterverordnung registriert und bei der am 21. April 2015 das Einsatzstoff-Tagebuch für die Einspeisemengen des Jahres 2014 bei der Netzbetreiberin eingereicht wurde, wenn die Anlagenbetreiberin Messstellenbetreiber für die Biogasanlage ist? (im Ergebnis bejaht)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/46 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/46
Gesetzesbezug: EEG 2000

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Berechnung des Zeitraums der zu zahlenden Anfangsvergütung zu klären, nachdem eine Windenergieanlage versetzt worden war. Die Clearingstelle hatte zu entscheiden, welcher Zeitraum der Gewährung der verlängerten Anfangsvergütung für eine versetzte Windenergieanlage zu berücksichtigen ist. Insbesondere war fraglich, ob die ermittelte verlängerte Anfangsvergütung an einem windschwächeren Standort auch nach dem Versetzen der Windenergieanlage an einen windstärkeren Standort fortgilt (im Ergebnis verneint). 

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Das Versetzen von Windenergieanlagen lässt sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den zwanzigjährigen Vergütungszeitraum unberührt.
2. Gleiches gilt für den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung nur dann, wenn die Standortbedingungen für die Ermittlung des Verlängerungszeitraums auch nach dem Versetzen identisch bleiben. Ändern sich hingegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der verlängerten Anfangsvergütung, so gilt der am ursprünglichen Standort individuell ermittelte Vergütungszeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung nicht ohne Weiteres fort am neuen Standort, an den die Windenergieanlage versetzt worden ist.
3. Die Vergütung für Strom aus versetzten Windenergieanlagen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ort der (Neu-)Installation unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit der ermittelten verlängerten Anfangsvergütung am bisherigen Standort. Ändert sich der Installationsort und damit die Ertragskraft, so ist der Verlängerungszeitraum nach den Verhältnissen am neuen Ort unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit des Verlängerungszeitraums am alten Standort zu bestimmen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Partein zu gewährleisten.

Votum 2018/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/43

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW vom Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 produziert wurde, wenn der Einstieg in die Direktvermarktung erst am 1. März 2015 erfolgen konnte (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Die erstmalige Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung stellt keinen „Wechsel“ der Veräußerungsform im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2014 dar.
2. Der Strom aus einer neu in Betrieb genommenen Anlage, für den kein Anspruch auf die Einspeisevergütung gemäß § 37 EEG 2014 besteht, war unter der Geltung des EEG 2014 nach der Inbetriebnahme und bei erstmaliger Stromeinspeisung jedenfalls dann der Ausfallvergütung gemäß § 38 EEG 2014 und nicht der Veräußerungsform der geförderten Direktvermarktung zuzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen der geförderten Direktvermarktung nicht dargelegt und diese auch nicht in Anspruch genommen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2018/10 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/10

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 13. Dezember 2018 den Hinweis zur Anwendung des § 61 EEG 2017 bei EEG-Anlagen auf sogenannte Allgemeinstromverbräuche, insbesondere solche zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden sowie Gemeinschaftsflächenbeleuchtung, beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gemäß der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2018/30 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/30

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf, dass der Strom aus zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp auch dann mit der gesetzlich bestimmten Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vergütet wird, wenn durch den Zubau von weiteren, zeitlich versetzt in Betrieb genommenen Solaranlagen und die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
  2. Die Rechtsfolge dieser Überschreitung betrifft nur die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren („Windhundprinzip“).
  3. Leitsatz 4 und Abschnitt 2.5.2 des Hinweises 2017/22 beschreiben hingegen allein den Fall, dass nicht mehr nachweisbar ist, welche Solaranlagen zuletzt in Betrieb gesetzt worden sind, z. B. weil alle Solaranlagen eines Solarparks an demselben Tag in Betrieb genommen worden sind. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, die Gesamtheit der Solaranlagen virtuell oder fiktiv in eine 750-kWp-Installation und eine ausschreibungspflichtige Installation zu unterteilen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/32 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/32

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/7-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7-2/Stn

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,

  1. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anlage PV-6 die Verbindungen der Dächer 8 - 10, die verschiedenen Netzverknüpfungspunkte der Dächer 8 und 10 und des Daches 9 und die hierbei entstandenen Mehrkosten berücksichtigt wurden. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen, dass die PV-4, PV-5 und PV-6 als eine Anlage zusammenzufassen seien?
  2. inwieweit bei den in der Stellungnahme 2017/7/Stn getroffenen Feststellungen die Empfehlung der Clearingstelle vom 14. September 2009 (Az. 2008/49) und die dort aufgestellten Kriterien für die Anlagenzusammenfassung (identischer faktischer Betreiber, identischer Finanzierer, identischer Hersteller der Anlagen, gemeinsam genutzte Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal) berücksichtigt wurde. Verbleibt es gleichwohl bei den getroffenen Feststellungen?

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/11 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/11

Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Schiedsspruch 2018/27 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/27
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die Ermittlung der gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Schiedskläger darlegen kann, dass der Messwert für das Kalenderjahr 2016 nicht plausibel ist (im Ergebnis verneint) und welcher Wert für die Ermittlung der zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zugrundegelegt werden kann; insbesondere Messwerte aus dem Datenlogger des Wechselrichters verbunden mit einem Abgleich von Messreihen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt .

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/31 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/31
Gesetzesbezug: EEG 2017 § 40

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedskläger ihre Wasserkraftanlagen ertüchtigt und seit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 für den jeweils in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom haben (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/20 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/20

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle:

  1. Ein Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung, wenn es baulich-funktional und nicht nur vorübergehend der Stallhaltung zuzuordnen ist. Eine Stallhaltung liegt vor, wenn Tiere typischerweise oder regelmäßig in dafür bestimmten, überdeckten baulichen Anlagen – und nicht im Freien – untergebracht werden.
  2. Außer Tierställen können auch Nebengebäude der Stallhaltung zuzuordnen sein, wenn diese funktional und baulich unmittelbar auf den Zweck der dauerhaften Unterbringung von Tieren ausgerichtet sind und die Stallhaltung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Nebengebäude seine Funktion verlieren würde.
  3. Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 kommt es allein darauf an, dass für das „Gebäude“ als solches eine Genehmigung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Baubehörde das Gebäude in der Genehmigung als „Stall“ oder anders bezeichnet hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/26 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/26

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die Registrierung der BImSchG-Genehmigungen der Windenergieanlagen im Anlagenregister/Markstammdatenregister verspätet vorgenommen wurde (hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/20-2/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20-2/Stn
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 davon auszugehen ist, dass diese zu anderen Zwecken als der getrennten Vergütung der Fotovoltaikanlagen der Klägerin mit zwei verschiedenen Nummern erfolgte.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/19 – Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren  Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 1 Nr. 3 EEG 2014 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EEG 2017 auf null zu verringern, wenn die Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren und zu einem späteren Zeitpunkt (hier 9. November 2015) die installierte Leistung durch den Abbau eines Moduls verringert worden ist und die Änderung der verringerten Leistung am 7. April 2016 gemeldet worden ist (im Ergebnis wurde der Vergütungsanspruch in voller Höhe bejaht). 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 101 Abs. 2 Nr. 1 (inzwischen Nr. 2) EEG 2017 sind.

Leitatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras sind kein Landschaftspflegematerial i.S.v. § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 bzw. EEG 2014 i.V.m. Anlage 3 Nr. 5 BiomasseV 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/21 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/21

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/37 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/37

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 31. Mai 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Einzelne Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung und des EEG 2014 sowie des EEG 2017 (Teil 2)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente. Beachten Sie bitte, dass weitere Dokumente zu der Beantwortung der Verfahrensfrage 8 des Empfehlungsverfahrens 2016/32, die der Verfahrensfrage 3 des Empfehlungsverfahrens 2017/37 entspricht, auf den Seiten der Empfehlung 2016/32 bereitgestellt sind. Zu der achten Verfahrensfrage im Empfehlungsverfahren 2016/32 bzw. der dritten Verfahrensfrage im Empfehlungsverfahren 2017/37 haben zusätzlich Stellung genommen die Bundesnetzagentur (BNetzA), der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), der Fachverband Biogas e. V. (FvB), der GEODE – Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d’Énergie (GEODE), der Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV) und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU).

Hinweis: In der zunächst veröffentlichten Fassung der Empfehlung fehlte im Leitsatz 4. (c) das Wort "nicht"; dieses Redaktionsversehen ist in der unten abrufbaren Fassung behoben.

Schiedsspruch 2018/16 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/16

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, ob es sich bei dem Deponiekörper um ein Gebäude i.S.v. § 5 Nr. 17 EEG 2014 handelt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/11 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/11

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009 für die Strommengen hat, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch ermittelten Wärmemengen erzeugt werden (im Ergebnis verneint) und ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des sog. NawaRo-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009 für die der Leistung über 0,5 MW zuzuordnenden Strommengen hat (im Ergebnis bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen bis 2 MW kann der vereinfachte Nachweis über die KWK-Strommenge nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 3 EEG 2009 1 immer dann angewendet werden, wenn die realisierte Wärmenutzung der vom Hersteller zur Ermittlung der Stromkennzahl zugrundegelegten Wärmenutzung entspricht.
2. Liegen keine „geeigneten Herstellerunterlagen“ hierüber vor, so ist die vereinfachte Nachweisführung ausgeschlossen und es muss der Nachweis nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 1 EEG 2009 geführt werden. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Stromkennzahl für ein BHKW mit Abgaswärmetauscher berechnet wurde und der Anlagenbetreiber zusätzlich zur per Abgaswärmetauscher ausgekoppelten Nutzwärme die Restwärme des Abgases einer weiteren Wärmenutzung zuführt und diese für die Berechnung des KWK-Stromanteils anrechnen lassen will.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.  

Votum 2018/14 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/14

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms

  1. reduziert auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 oder
  2. reduziert um 20 %, d. h. in Höhe von 80 % bezogen auf den gesetzlichen Zahlungsanspurch, gemäß § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 i.V.m. § 52 Abs. 3 EEG 2017 oder
  3. in voller Höhe hat.

(Im Ergebnis zu 2. bejaht)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2018/4 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/4

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 9. Mai 2018 den Hinweis zu dem Thema „Verringerung des anzulegenden Wertes um 20 % nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017“ beschlossen. Entgegen der sonstigen Praxis wurde der Hinweisentwurf bereits vor Veröffentlichung des Hinweises veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 12. Februar 2018. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente:

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