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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 226 - 250 von 269 gesamt (Seite 10 von 11).
Votum 2011/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/20

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 für den Strom hat, der in der Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers erzeugt und von dem Netzbetreiber abgenommen wird (im konkreten Fall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Fotovoltaikanlage ist auch dann ausschließlich an einem Gebäude angebracht, wenn die Tragekonstruktion (hier: ein „Modulbaum“) derart in das Fundament des Gebäudes eingebunden ist, dass die Anlage mitsamt ihrer Tragekonstruktion in ihrem Bestand vom Bestand des Gebäudefundamentes abhängig ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2011/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/19
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wie viele Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, die teilweise auf verschiedenen und teilweise auf gleichen Grundstücken belegen sind.

Leitsätze:

  1. Fotovoltaikanlagen befinden sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen, freistehenden Gebäuden befinden.
  2. Fotovoltaikanlagen auf einem oder mehreren unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken befinden sich dann in unmittelbarer räumlicher Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, wenn sie unter wertender Berücksichtigung der in Nr. 5 b) der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 dargestellten Kriterien Bestandteile einer einheitlichen Installation sind.
  3. Bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen zum Zwecke der Vergütungsberechnung i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 führt die Annahme des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gemäß Nr. 3 der Empfehlung 2008/49 nur zur Aufteilung eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne in mehrere Grundstücke i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, nicht aber zu einer Zusammenfassung mehrerer Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne zu einem Grundstück i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009.

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Votum 2008/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auch dann haben, wenn eine der Einrichtungen zur Erfassung der Nutzwärme nicht geeicht bzw. nicht eichbar ist (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nicht verpflichtet, für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 einen geeichten Wärmemengenzähler einzusetzen; § 8 Abs. 1 Satz 2 KWKG ist weder direkt noch analog auf § 8 Abs. 3 EEG 2004 anwendbar.
  2. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem EichG ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004.
  3. Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen, müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.
  4. Bei Verwendung eines geeichten Messgerätes spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Die Clearingstelle EEG legt Anlagenbetreiberinnen und -betreibern daher zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Korrektheit der Erfassungswerte nahe, geeichte Wärmemengenzähler zu verwenden, falls dies technisch möglich ist.
     

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Votum 2011/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/9

Im vorliegenden Votumsverfahren war aufgrund der Inbetriebnahme der Module einer PV-Freiflächeninstallation vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu klären, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung für den erzeugten Strom hat. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Nach dem EEG 2004 besteht für Strom aus Solarstromanlagen, die vor dem Inkrafttreten des nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2004 erforderlichen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB (in Abgrenzung zu §§ 34, 35 BauGB) auf einer ehemaligen Ackerfläche in Betrieb genommen worden sind, in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr 1 EEG 2004 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ein Vergütungsanspruch nach §§ 11 i.V.m. 5 Abs. 1 EEG 2004.
  2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Degression (Absenkung der Vergütung) gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 11 Abs. 5 EEG 2004 ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechnung des BGH (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, Rn. 46) der Zeitpunkt, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 produziert hat, also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans.

 

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Votum 2010/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/18
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint).

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 kommen neben baulichen oder technischen auch betrieblich-organisatorische Maßnahmen in Betracht

2. (a) Die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters begründet die widerlegliche Vermutung, dass nach der Modernisierung der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

   (b) Die Vermutungswirkung tritt nur ein, wenn die Bescheinigung formalen Mindestanforderungen genügt. Dies ist der Fall, wenn sie

  • von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft (§ 3 Nr. 12 EEG 2009) erstellt worden ist und
  • geeignet ist, nachzuweisen, dass nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologisch Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

   (c) Eine Bescheinigung ist dann zum Nachweis geeignet, wenn sie objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist. Dies ist der Fall,

  • entweder, wenn die Bescheinigung bei Umfang, Aufbau und Prüfungsmaßstab den für die Umweltgutachterinnen und -gutachter verbindlichen Vorgaben der DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH folgt
  • oder – solange es für Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 EEG 2009 noch keine solche verbindlichen Vorgaben der DAU gibt – wenn die Bescheinigung mindestens
    • eine Beschreibung des Ist-Zustandes (Anlage; Gewässer gemäß Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere des ökologischen Zustands und Potentials; für den Gewässerabschnitt einschlägige Bewirtschaftungsziele) vor der Modernisierungsmaßnahme enthält,
    • die durchgeführte(n) Modernisierungsmaßnahme(n) darstellt und
    • die fachlichen Maßstäbe benennt, anhand derer die Umweltgutachterin bzw. der Umweltgutachter zu der Einschätzung kommt, dass nach der Modernisierung unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Bewirtschaftungsziele und der Regelbeispiele in § 23 Abs. 5 Satz 2 EEG 2009 der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen wesentlich verbessert worden ist.

3. (a) Netzbetreibern (oder im förmlichen Verfahren der Clearingstelle EEG) steht es nicht zu, eigene fachliche Feststellungen und Bewertungen in Bezug auf den ökologischen Zustand und die wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands nach einer Modernisierung zu treffen und diese an die Stelle der fachlichen Feststellungen und Bewertungen einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu setzen.

   (b) Sofern Netzbetreiber Zweifel an der objektiven Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit oder Schlüssigkeit einer Bescheinigung haben, rät die Clearingstelle EEG den Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber die Nachbesserung durch eine ergänzende Bescheinigung einer Umweltgutachterin bzw. eines Umweltgutachters zu erreichen.

4. Es bleibt Netzbetreibern unbenommen, bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Fachkunde einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters ein Anlassaufsichtsverfahren bei der DAU anzuregen.

 

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Votum 2011/16 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/16

Im vorliegenden Votumsverfahren hat Clearingstelle EEG die Frage geklärt, ob die Vorhabensfläche, auf der die Anspruchstellerin die Errichtung eines Solarparks plant, als Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 zu qualifizieren ist.

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Votum 2011/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/14

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) für den Strom hat, der in der Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gewonnen und von dem Netzbetreiber abgenommen wird; bei der Installation handelt es sich um einen sog. Solarbaum, dessen Tragekonstruktion durch das Dach des Gebäudes hindurchgeführt wird (Anspruch im Ergebnis bejaht).

 

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Votum 2008/28 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/28

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für sein betriebenes BHKW einen der in § 8 Abs. 3 EEG 2004 genannten erforderlichen Nachweise erbracht hat (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr i. S. v. § 3 Abs. 8 KWKG müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 lediglich nachweisen, dass die Anlage nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr i. S. v. § 3 Abs. 8 KWKG verfügt. Findet ein Eigenverbrauch i. S. v. § 3 Abs. 5 KWKG statt und wird eine Messkonfiguration angewendet, die den Abzug des Eigenverbrauchs nicht ermöglicht, ist zudem ein geeigneter Nachweis über den Eigenverbrauch der Anlage zu erbringen.

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Votum 2011/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/18

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Fläche im Bereich eines entwässerten Niedermoors, die in der Vergangenheit sowohl zum Torfabbau als auch intensiv ackerbaulich genutzt wurde, eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 darstellt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

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Votum 2009/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/20

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung gem. §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. entweder § 27 Abs. 4 Nr. 2 und Anlage 2 EEG 2009 oder § 8 Abs. 2 EEG 2004 und Anlage 2 (sog. NawaRo-Bonus) für den Anteil des Stroms hat, der aus nachwachsenden Rohstoffen und/oder Gülle erzeugt wird, wenn die Anlagenbetreiberin im Übrigen jedenfalls auch Getreidetreber zur Verstromung einsetzt, der nicht aus der Bierherstellung stammt (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Getreidetreber, der nicht aus der Bierproduktion stammt, fällt nicht unter die Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte in Anlage 2 Nr. V EEG 2009 (Konkretisierung des Hinweises 2010/16 der Clearingstelle EEG).

 

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Votum 2008/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/39

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber für den in ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sogenannter Bonus für Fassadenanlagen) hat. Die Clearingstelle EEG hat diese Frage verneint, weil die Fotovoltaikanlagen im vorliegenden Fall keine wesentlichen, sondern nur Scheinbestandteile des Gebäudes sind.

 

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Votum 2009/19 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber für den im BHKW des Anlagenbetreibers erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach Nummer VI.2.b) der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 (Güllebonus) hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Ein bestehendes BHKW, dem Biogas aus einem Fermenter zugeleitet wird, wird mit einem weiteren zugebauten BHKW, das Biogas aus demselben Fermenter entnimmt, nicht technisch-baulich zu einer Anlage „verklammert“ (Fortführung der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG).
  2. Dem Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 66 Abs. 1 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. I, VI.2.b EEG 2009 oder gem. § 66 Abs. 1 i.V.m. §§ 16 Abs. 1 EEG 2009, 8 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 i.V.m. Anlage 2 Nr. I, VI.2.b EEG 2009 (sog. Gülle-Bonus) steht Anlage 2 Nr. VI.2.b Satz 3 EEG 2009 nicht entgegen, wenn dem zugebauten BHKW das Biogas aus demselben Fermenter über ein Gasleitungssystem zugeführt wird, in dem sich ausschließlich Biogas befindet (Fortführung des Votums 2009/17 der Clearingstelle EEG).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2009/17 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob es sich bei einer geplanten Biogasanlage im Hinblick auf die Berechnung der Vergütung nach dem EEG nach deren Inbetriebsetzung um eine eigenständige Anlage handelt;
  • bejahendenfalls, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in der genannten Biogasanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Auszahlung der erhöhten Vergütung nach § 16 i.V.m. § 27 Abs. 4 und Anlage 2, IV.2.b) EEG 2009 (sog. Gülle-Bonus) nach der Inbetriebsetzung und ab dem Zeitpunkt der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Ein bestehendes BHKW, dem Biogas aus einem Fermenter über ein Gasleitungssystem zugeleitet wird, in das auch Biogas aus weiteren Fermentern eingespeist wird, wird mit einem weiteren zugebauten BHKW, das Biogas aus demselben Gasleitungssystem entnimmt, nicht technisch-baulich zu einer Anlage „verklammert“. Dies gilt unabhängig davon, ob das vorhandene bzw. das hinzukommende weitere BHKW vor oder ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb gesetzt worden ist. Ob mehrere BHKW dabei zu Zwecken der Berechnung der Vergütung als eine Anlage gelten, richtet sich ausschließlich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009. (Fortführung der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG)
  2. Dem Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach §§ 66, 16 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I, VI.2.b EEG 2009 (sog. Gülle-Bonus) steht Anlage 2 Nr. VI.2.b Satz 3 EEG 2009 nicht entgegen, wenn das Biogas aus einem Gasleitungssystem entnommen wird, in dem sich ausschließlich Biogas (und ggf. Klär- und/oder Deponiegas) befindet.

 

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Votum 2010/17 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 bzw. gem. § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den Strom hat, den sie in ihrer Nachverstromungsanlage (ORC-Anlage) erzeugt, dem Netzbetreiber anbietet und in dessen Netz einspeist,
  • falls ja, ob der Technologie-Bonus für

a) die gesamte im BHKW und in der ORC-Anlage oder

b) lediglich für die in der ORC-Anlage allein erzeugte Strommenge zu zahlen ist.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine ORC-Anlage ist eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, sofern sie die Voraussetzungen der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 erfüllt, d. h. neben dem Generator und der Turbine insbesondere über eine Einrichtung zur Zufuhr von regenerativ erzeugter Wärme verfügt.
  2. Eine Einrichtung zur Energieträgerzufuhr gehört insoweit nicht zu einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, als sie selbst eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist.
  3. Für die Berechnung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 der Höhe nach ist lediglich die in der ORC-Anlage erzeugte Strommenge maßgeblich.

 

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Votum 2009/10 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 iV.m. Anlage 2 EEG 2009 (NawaRo-Bonus) fün den in ihrem Biomasseheizkraftwerk erzeugten Strom hat, falls sie für den Verstromungsprozess Rinde einsetzt, die in einem Sägewerksbetrieb anfällt (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Strom, der unter Einsatz von Rinde gewonnen wird, ist unabhängig von deren Herkunft mit dem NawaRo-Bonus zu vergüten. Demzufolge gilt dies auch für Strom, der unter Einsatz von Rinde aus der industriellen Holzverarbeitung gewonnen wird.


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Votum 2010/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiberin gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 ein Anspruch auf Vergütung des Stroms zusteht, der in einer im Jahr 2010 zu errichtenden Fotovoltaikinstallation auf einer ehemaligen Ackerfläche erzeugt werden soll, wenn die Ackerfläche bereits seit rund 10 Jahren stillgelegt ist (im Ergebnis bejaht, weil sich die Ackerfläche aufgrund der spezifischen Besonderheiten des Standorts noch nicht an eine Grünfläche angenähert hat).

 

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Votum 2010/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/10

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der nach der Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten PV-Installation erzeugt und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeist wird, gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG (in der seit dem 1. Juli 2010) geltenden Fassung) hat,
  • insbesondere, ob der Anspruch auf Vergütung in nicht durch § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 (in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung) abgesenkten Höhe besteht.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 32 EEG 2009 enthält i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 verschiedene Vergütungstatbestände. Erfüllt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i.S.v. § 32 EEG 2009 mehrere Tatbestände innerhalb des § 32 EEG 2009, ist die Rechtsfolge aus dem sachnäheren Tatbestand abzuleiten. Das ist im Verhältnis zwischen den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 und den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 geregelten Tatbeständen derjenige Tatbestand, der die strengsten Voraussetzungen beinhaltet.
  2. Die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 ist für Strom aus Anlagen nach § 32 EEG 2009, die nicht im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans errichtet werden, weder direkt noch analog anwendbar.

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Votum 2010/6 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/6

Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 (seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009) hat, wenn die Solarstromanlagen sich auf einer hölzernen Trägerkonstruktion befinden, die zum Unterstellen von Forstsamen, Holz und forstwirtschaftlichem Gerät genutzt wird und die ihrerseits auf einer ehemals militärisch genutzten Asphaltfläche errichtet wurde (im Ergebnis Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009, bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

PV-Anlagen sind auch dann an oder auf vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlage angebracht i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004, wenn die Module nicht unmittelbar an oder auf der baulichen Anlage, sondern an oder auf einem vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten Gebäude befestigt sind, das seinerseits an oder auf der baulichen Anlage angebracht ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Vortums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgehemnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/42 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/42

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom haben, der in den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber erzeugt und von der Netzbetreiberin abgenommen wird (im Ergebnis mangels „ausschließlicher“ Anbringung der PV-Anlagen an den Carports im konkreten Einzelfall verneint),
  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für diesen Strom einen Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 haben (im Ergebnis aufgrund der Anbringung der PV-Anlagen auf vorrangig zu anderen Zwecken errichteten baulichen Anlagen - hier: Carports - im konkreten Einzelfall bejaht).


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Auch Carports und andere einfache bauliche Anlagen sind Gebäude im Sinne des EEG 2004, wenn sie die Gebäudedefinition (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004) erfüllen. Feste Seitenwände sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
  2. Der (die) vorrangige(n) Errichtungszweck(e) ist (sind) in einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Einbeziehung zeitlicher, baulich-konstruktiver, ökonomischer und sonstiger Indizien zu bestimmen (s. Prüfungsschema im Anhang). Bauliche Anlagen sind nicht schon allein deswegen vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, weil die Investitionskosten für die Fotovoltaikanlage die Investitionskosten für die bauliche Anlage übersteigen.

 

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Votum 2008/57 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/57

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motors erfolgt (im Ergebnis bejaht).

 

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

 

Der Einsatz eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung bei Deponiegasanlagen im laufenden Betrieb nach deren Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) steht unter der Geltung des EEG 2004 dem Ausschließlichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 und einer Vergütung nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen, wenn und soweit dies zum Zweck der Verstromung von Deponiegas in der Deponiegasanlage notwendig ist.

 

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Votum 2009/26 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • welcher Zeitpunkt gem. §§ 3 Nr. 5, 66 Abs. 1 EEG 2009 für die Inbetriebnahme in dem Fall zugrundezulegen ist, dass die Anlagenbetreiberin ab bzw. nach 2009 erstmals Strom aus Jatropha- oder ggf. einem anderen Pflanzenöl in ihren bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur konventionellen Stromerzeugung genutzten Blockheizkraftwerken erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist,
  • zu welchen Zeitpunkten in diesem Fall gem. §§ 21, 66 Abs. 1 EEG 2009 die Vergütungszahlungen beginnen und enden und
  • ob die Anlagenbetreiberin von dem Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gem. §§ 27 Abs. 4 Nr. 2, 66 Abs. 1 und Anlage 2 EEG 2009 verlangen kann, wenn Jatrophaöl eingesetzt wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Zur Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 ist grundsätzlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 abzustellen. § 3 Nr. 5 2. HS EEG 2009 modifiziert diesen indes dahingehend, dass für die Zwecke der Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunkts unerheblich ist, ob in der Anlage zum fraglichen Zeitpunkt Erneuerbare Energien eingesetzt werden bzw. wurden.
  2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation ist für die Bestimmung der Inbetriebnahme nach dem EEG unerheblich.

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Votum 2009/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/27
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Ein Generator, der im Dezember 2006, und eine Anlage, die im Dezember 2005 in Betrieb gesetzt worden sind, sind nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 in Betrieb gesetzt worden. (Fortführung des Hinweises vom 5. November 2009 – 2009/13.)

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Votum 2008/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/45
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sog. Fassadenbonus) hat (im konkreten Fall verneint).

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Votum 2009/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihren auch Forschungszwecken dienenden Fotovoltaikanlagen erzeugt wird (im Ergebnis verneint, da die Fotovoltaikanlagen auf vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlagen - hier: Aufständerungen - angebracht und die bauplanerischen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009 nicht gegeben sind).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 sind bauliche Anlagen, auf denen Fotovoltaikanlagen angebracht worden sind, auch dann vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, wenn mit der Stromerzeugung und -einspeisung untrennbar verbundene weitere Zwecke verfolgt werden. Für den - im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 - vorrangigen Errichtungszweck der baulichen Anlage ist es unerheblich, ob die Stromerzeugung und -einspeisung kommerziellen oder aber rein altruistischen, gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken dient; allein entscheidend ist, ob die bauliche Anlage vorrangig zur Solarstromerzeugung oder vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden ist.

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Votum 2009/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/4
Gesetzesbezug: BGB, EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner verfahrensgegenständlichen Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Fassadenbonus) hat (hier verneint).

 

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