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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 376 - 400 von 421 gesamt (Seite 16 von 17).
Votum 2010/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiberin gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 ein Anspruch auf Vergütung des Stroms zusteht, der in einer im Jahr 2010 zu errichtenden Fotovoltaikinstallation auf einer ehemaligen Ackerfläche erzeugt werden soll, wenn die Ackerfläche bereits seit rund 10 Jahren stillgelegt ist (im Ergebnis bejaht, weil sich die Ackerfläche aufgrund der spezifischen Besonderheiten des Standorts noch nicht an eine Grünfläche angenähert hat).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2010/8 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/8

Die Clearingstelle EEG hat am 27. September 2010 den Hinweis „Stichtag 25. März 2010 für »beschlossene« Bebauungspläne“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2009/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/14

Die Clearingstelle EEG hat am 23. September 2010 den Hinweis „Vorgaben gem. § 6 Nr. 1 EEG 2009 für PV-Anlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2010/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/10

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der nach der Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten PV-Installation erzeugt und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeist wird, gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG (in der seit dem 1. Juli 2010) geltenden Fassung) hat,
  • insbesondere, ob der Anspruch auf Vergütung in nicht durch § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 (in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung) abgesenkten Höhe besteht.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 32 EEG 2009 enthält i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG 2009 verschiedene Vergütungstatbestände. Erfüllt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie i.S.v. § 32 EEG 2009 mehrere Tatbestände innerhalb des § 32 EEG 2009, ist die Rechtsfolge aus dem sachnäheren Tatbestand abzuleiten. Das ist im Verhältnis zwischen den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 und den in § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 geregelten Tatbeständen derjenige Tatbestand, der die strengsten Voraussetzungen beinhaltet.
  2. Die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG 2009 ist für Strom aus Anlagen nach § 32 EEG 2009, die nicht im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans errichtet werden, weder direkt noch analog anwendbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2010/6 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/6

Im vorliegenden Fall wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 (seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009) hat, wenn die Solarstromanlagen sich auf einer hölzernen Trägerkonstruktion befinden, die zum Unterstellen von Forstsamen, Holz und forstwirtschaftlichem Gerät genutzt wird und die ihrerseits auf einer ehemals militärisch genutzten Asphaltfläche errichtet wurde (im Ergebnis Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009, bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

PV-Anlagen sind auch dann an oder auf vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlage angebracht i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004, wenn die Module nicht unmittelbar an oder auf der baulichen Anlage, sondern an oder auf einem vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten Gebäude befestigt sind, das seinerseits an oder auf der baulichen Anlage angebracht ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Vortums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgehemnisse der Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2010/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/2

Die Clearingstelle EEG hat am 1. Juli 2010 die Empfehlung zu dem Thema „Konversionsflächen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2009/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/12

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 1. Juli 2009 die Empfehlung zu dem Thema „Anlagenbegriff (§ 3 Abs. 2 EEG 2004/§ 3 Nr. 1 EEG 2009) bei Bestandsanlagen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen. 

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

   

 

Hinweis 2010/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2010/1

Die Clearingstelle EEG hat am 25. Juni 2010 den Hinweis zum Thema „Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen unter dem EEG 2009“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Nach Ablauf der Stellungnahmefrist ist am 16. Juni 2010 die PDF-Dokument Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – 141 KB eingegangen.

Die Clearingstelle EEG rät aus Gründen der persönlichen und der Anlagensicherheit dringend dazu, bei der Inbetriebnahme und sonstigen Arbeiten an PV-Installationen die Vorgaben der DIN EN 62446 (VDE 0126-23) :2010-07 – Netzgekoppelte Photovoltaiksysteme – Mindestanforderungen an Systemdokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung – zu beachten. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Erzeugung und Messung eines Strang-Kurzschlussstroms gem. Abschnitt 5.4.5 der o.g. DIN mithilfe eines eingeschleiften Strommessgeräts (5.4.5.2.1) bei Vorliegen der weiteren, im Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG genannten Voraussetzungen eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 darstellt.

Hinweis 2009/28 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/28

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 26. April 2010 den Hinweis zum Thema „Emissionsminimierungsbonus – Beginn und Dauer des Anspruchs“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2008/42 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/42

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom haben, der in den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber erzeugt und von der Netzbetreiberin abgenommen wird (im Ergebnis mangels „ausschließlicher“ Anbringung der PV-Anlagen an den Carports im konkreten Einzelfall verneint),
  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für diesen Strom einen Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 haben (im Ergebnis aufgrund der Anbringung der PV-Anlagen auf vorrangig zu anderen Zwecken errichteten baulichen Anlagen - hier: Carports - im konkreten Einzelfall bejaht).


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Auch Carports und andere einfache bauliche Anlagen sind Gebäude im Sinne des EEG 2004, wenn sie die Gebäudedefinition (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004) erfüllen. Feste Seitenwände sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
  2. Der (die) vorrangige(n) Errichtungszweck(e) ist (sind) in einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Einbeziehung zeitlicher, baulich-konstruktiver, ökonomischer und sonstiger Indizien zu bestimmen (s. Prüfungsschema im Anhang). Bauliche Anlagen sind nicht schon allein deswegen vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, weil die Investitionskosten für die Fotovoltaikanlage die Investitionskosten für die bauliche Anlage übersteigen.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/57 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/57

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motors erfolgt (im Ergebnis bejaht).

 

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

 

Der Einsatz eines Zündstrahlmotors mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung bei Deponiegasanlagen im laufenden Betrieb nach deren Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) steht unter der Geltung des EEG 2004 dem Ausschließlichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 und einer Vergütung nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen, wenn und soweit dies zum Zweck der Verstromung von Deponiegas in der Deponiegasanlage notwendig ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2009/26 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • welcher Zeitpunkt gem. §§ 3 Nr. 5, 66 Abs. 1 EEG 2009 für die Inbetriebnahme in dem Fall zugrundezulegen ist, dass die Anlagenbetreiberin ab bzw. nach 2009 erstmals Strom aus Jatropha- oder ggf. einem anderen Pflanzenöl in ihren bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur konventionellen Stromerzeugung genutzten Blockheizkraftwerken erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist,
  • zu welchen Zeitpunkten in diesem Fall gem. §§ 21, 66 Abs. 1 EEG 2009 die Vergütungszahlungen beginnen und enden und
  • ob die Anlagenbetreiberin von dem Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gem. §§ 27 Abs. 4 Nr. 2, 66 Abs. 1 und Anlage 2 EEG 2009 verlangen kann, wenn Jatrophaöl eingesetzt wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Zur Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 ist grundsätzlich auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 abzustellen. § 3 Nr. 5 2. HS EEG 2009 modifiziert diesen indes dahingehend, dass für die Zwecke der Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunkts unerheblich ist, ob in der Anlage zum fraglichen Zeitpunkt Erneuerbare Energien eingesetzt werden bzw. wurden.
  2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungssituation ist für die Bestimmung der Inbetriebnahme nach dem EEG unerheblich.

Die unten zum Herunterladen bereigestellte Versions des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2008/52 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/52

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 25. März 2010 das Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Vergütungsfähigkeit von Palm- oder Sojaölverstromung ab dem 1. Januar 2009“ mit einem ausführlich begründeten Beschluss eingestellt. Dem Empfehlungsverfahren voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2008/20
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/20

Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben. Zu Anwendungsfragen, die sich für EEG-Anlagen aus dem MsbG ergeben, hat die Clearingstelle EEG  die Empfehlung 2016/26 sowie die Empfehlung 2017/27 beschlossen.

Die Clearingstelle EEG hat am 29. Dezember 2009 die Empfehlung zu dem Thema „Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2009/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/27
Gesetzesbezug: EEG 2009, EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Ein Generator, der im Dezember 2006, und eine Anlage, die im Dezember 2005 in Betrieb gesetzt worden sind, sind nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 in Betrieb gesetzt worden. (Fortführung des Hinweises vom 5. November 2009 – 2009/13.)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2009/7 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/7

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2009 den Hinweis zu dem Thema „Emissionsminimierungsbonus für Bestandsanlagen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009)“ abgegeben. Der Emissionsminimierungsbonus wird auch als „Formaldehydbonus“ bezeichnet. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

 

Hinweis 2009/13 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/13
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 5. November 2009 den Hinweis zu dem Thema „Zwölf Kalendermonate“ gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 abgegeben. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2008/48 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/48

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 24. September 2009 eine Empfehlung zu dem Thema „Landschaftspflege-Bonus“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Zur Vorbereitung auf die öffentliche Anhörung hat der Fachverband Biogas am 9. Februar 2009 anliegende PDF-Icon Stellungnahme – 195,8 kB eingereicht.

Empfehlung 2008/50 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/50

Die Clearingstelle EEG hat in ihrer Sitzung vom 24. September 2009 das Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Altanlagen ohne PV-Anlagen“ mit einem ausführlich begründeten Beschluss eingestellt. Dem Empfehlungsverfahren voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2008/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/45
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für den in seiner Fotovoltaikanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sog. Fassadenbonus) hat (im konkreten Fall verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2009/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihren auch Forschungszwecken dienenden Fotovoltaikanlagen erzeugt wird (im Ergebnis verneint, da die Fotovoltaikanlagen auf vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlagen - hier: Aufständerungen - angebracht und die bauplanerischen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009 nicht gegeben sind).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 sind bauliche Anlagen, auf denen Fotovoltaikanlagen angebracht worden sind, auch dann vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, wenn mit der Stromerzeugung und -einspeisung untrennbar verbundene weitere Zwecke verfolgt werden. Für den - im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 - vorrangigen Errichtungszweck der baulichen Anlage ist es unerheblich, ob die Stromerzeugung und -einspeisung kommerziellen oder aber rein altruistischen, gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken dient; allein entscheidend ist, ob die bauliche Anlage vorrangig zur Solarstromerzeugung oder vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schut der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2009/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/4
Gesetzesbezug: BGB, EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den in seiner verfahrensgegenständlichen Fotovoltaikanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (sog. Fassadenbonus) hat (hier verneint).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2009/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/18
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf unterirdischen Regenwasserspeichern errichtet werden, als „Gebäudeanlagen“ vergütet werden können (im Ergebnis unter Bezugnahme auf die im konkreten Einzelfall unzureichende Darlegung durch den Anspruchsteller und unter Heranziehung des Votumsverfahrens 2008/25 der Clearingstelle EEG verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunktionalität, bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Der Begriff „Gebäude“ in § 11 Abs. 2 Satz 3 sowie in § 11 Abs. 6 EEG 2004 orientiert sich am bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff, ist jedoch eigenständig auszulegen.
  2. Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne des § 11 EEG 2004 vorliegen, ist die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Raumeinheiten.
  3. Das Vorhandensein von Wänden ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines Gebäudes im Sinne des EEG 2004.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/56 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/56

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Regelungen des EEG 2009 Anlage 2 verlangen kann, wenn in seiner Biogasanlage neben Gülle und sonstigen in der Positivliste der Anlage 2 EEG 2009 aufgeführten Einsatzstoffen auch Chicoréewurzeln eingesetzt werden, sofern diese in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach der Aufzucht und Ernte der Chicoréeknospen anfallen (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Das Abtrennen der Frucht von der Ganzpflanze, um die Erhaltung der Frucht gemäß ihrem Anbauzweck sicherzustellen, ist Teil der „Ernte“ i. S. d. Anlage 2 Nr.II.1 EEG 2009. Das Abtrennen der gereiften Chicoréesprosse von der Chicoréepflanze nach dem Austreiben in einer Treibanlage und nach dem Entnehmen der Chicoréepflanze aus dem Treibbehältnis ist deshalb ein Erntevorgang und keine weitere Aufbereitung oder Veränderung.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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