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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 201 - 225 von 269 gesamt (Seite 9 von 11).
Votum 2013/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/27
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 das Votumsverfahren mit einem begründeten Beschluss eingestellt.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der Hinweis einer Partei auf die einer anderen Partei möglicherweise vorliegenden Unterlagen, die nicht zugleich der Clearingstelle EEG vorliegen, genügt dem Beibringungsgrundsatz im Votumsverfahren nicht. Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Einstellungsbeschlusses wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/29
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die installierten PV-Module der Anlagenbetreiberin alle vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine ortsfeste Installation von PV-Anlagen war unter Geltung des EEG 2009 für deren Inbetriebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010 und das Votum 2013/26 der Clearingstelle EEG vom 23. April 2013).
  2. Die Einspeisung von Strom in das Netz des zuständigen Netzbetreibers steht im Hinblick auf die Voraussetzungen der Inbetriebnahme dem Umwandeln („Verbrauchen“) außerhalb der Anlage gleich.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/22
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarmodule der Anlagenbetreiberin nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Juli 2010 i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Unter Geltung des EEG 2009 war für die Inbetriebnahme von PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 weder eine ortsfeste Installation noch eine Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/25

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer Deponie der Deponieklasse III um ein Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG 2004 handelt, so dass die Anlagenbetreiberin für den in der dort gelegenen Fotovoltaikinstallation erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Deponie der Deponieklasse III ist auch dann kein Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wenn sie über Gas- bzw. Sickerwassersammelschächte sowie ein Sammel- und Dosiergebäude verfügt, die in die Deponie eingebunden sind und von Menschen betreten werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden installiert sind, die nach einer Parzellierung auf zweier im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenen Flurstücken belegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/28 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/28
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 66

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf den sogenannten Luftreinhaltebonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/26 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/26
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der in den auf dem Dach des Anwesens des Anlagenbetreibers installierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugte und in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Strom nach den am 31. Dezember 2010 gem. § 33 i.V.m. § 20 EEG 2009 gültigen Vergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine ortsfeste Installation von PV-Anlagen war unter Geltung des EEG 2009 für deren Inbetriebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/14
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/34 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/34
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der in verschiedenen Fotovoltaikanlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (Anspruch für sog. Gebäudeanlagen), hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/32 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/32

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anspruchstellerin Anspruch hat auf die erhöhte Vergütung für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, ggf. in analoger Anwendung der Regelung, hat (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Es besteht kein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung, wenn sich eine PV-Anlage zwar auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung, nicht aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB befindet.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden installiert sind, die auf einem im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenen Flurstück belegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/23 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom, der in der geplanten Fotovoltaikinstallation auf der Lärmschutzeinhausung erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll, hat (im vorliegenden Fall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/33 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/33
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 13, EnWG 2005

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob es sich bei den Kosten für die vom Anlagenbetreiber errichtete Übergabestation um notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 handelt und
  • wenn diese Frage verneint wird, ob hieraus folgt, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Erstattung ihm für die Errichtung dieser Übergabestation entstandenen Kosten gegenüber dem Netzbetreiber hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 sowie „technische Sicherheit“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG sind von der „Versorgungssicherheit“ bzw. „Zuverlässigkeit der Energieversorgung“ zu unterscheiden. „Technische Sicherheit“ bzw. „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG bedeutet, dass mit dem Betrieb von EEG-Anlagen keine unvertretbaren Gefahren für Personen, Tiere oder Sachen einhergehen. Hierzu zählen nicht Gefahren, die im Ausfall der Energieversorgung anderer Anlagen begründet sind.
  2. Betreiberinnen und -betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 grundsätzlich für die Eingrenzung der Gefahren, die durch den Betrieb ihrer Anlagen für die technische Sicherheit des Netzes entstehen, selbst zuständig.
  3. Die notwendigen Kosten des Anschlusses gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 umfassen nicht die Kosten jedweder für die Zwecke des Netzbetriebs sinnvollen technischen Einrichtung. Die Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ist auf das für die Gewährleistung der technischen Sicherheit i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG Notwendige begrenzt.
  4. Von Netzbetreibern veröffentlichte, pauschal für alle Netzanschlüsse oder Erzeugungsanlagen in ihrem Netzgebiet geltende technische Richtlinien stellen nicht schon für sich genommen im Einzelfall notwendige technische Anforderungen des Netzbetreibers i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 dar.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/22
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob auf Antrag des Anlagenbetreibers zwei PV-Installation mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten sowie unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel, die sich am selben Standort befinden, über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009 abgerechnet werden können, sofern die PV-Installationen mit unterschiedlichen Ausrichtungen angeordnet sind (im vorliegenden Fall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/18

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 für den Strom hat, der in seiner im Jahre 2008 in Betrieb genommenen Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/16 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/16

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob sechs Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Sind sowohl ein oder mehrere der unter Ziffer 5 (a) als auch ein oder mehrere der unter Ziffer 5 (b) der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG genannten Kriterien erfüllt, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob gem. Ziffer 3 der Empfehlung 2008/49 - in eng begrenzten Ausnahmefällen - bei der vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 statt vom Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne von mehreren Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/17 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihrer Wasserkraftanlage erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Jedenfalls dann, wenn alle für eine Wasserkraftanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erforderlichen Mindestbestandteile neu errichtet werden, handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 modernisierte, sondern um eine neue Wasserkraftanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 EEG 2009.
  2. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 EEG 2009 unerheblich.
     

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2011/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/24

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt für die anzuschließende Wasserkraftanlage ist und welche Kosten die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und welche Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat.

Streitig war insbesondere, ob es sich um die für den Anschluss der Wasserkraftanlage errichtete Verbindungsleitung um eine Maßnahme des Netzanschlusses oder der Kapazitätserweiterung handelt. Ersteres wurde bejaht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, wann die BHKW der Anlagenbetreiberin im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurden bzw. zu welchen Zeitpunkten die Vergütungsdauer beginnt und endet, wenn die BHKW seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur fossilen Stromerzeugung genutzt wurden und die Anlagenbetreiberin in ihnen seit Ende 2008 Strom aus Biomethan erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/14

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberin, die auf sog. Freilagerüberdachungen angebracht sind, um sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1 EEG 2009) handelt (im Ergebnis unter Anwendung des Hinweises 2011/10 auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/13 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/13

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in einer Biomasseanlage aus Landschaftspflegeholz erzeugten Strom gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I und VI.I.a.bb EEG 2009 in der Leistungsstufe ab 500 kW bis 5 MW ein (anteiliger) Anspruch auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh besteht, wenn in der Anlage teilweise auch Holz eingesetzt wird, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt (im vorliegenden Fall verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wird in einer Biomasseanlage (auch) Holz eingesetzt, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt, besteht im Leistungsbereich über 500 kW bis 5 MW kein (anteiliger) Anspruch gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.a.bb EEG 2009 auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh. Vielmehr besteht in diesem Leistungsbereich gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.b EEG 2009 für den gesamten Strom nur Anspruch auf den abgesenkten Bonus in Höhe von 2,5 Cent/kWh.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/12

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in einer Biomasseanlage aus Landschaftspflegeholz erzeugten Strom gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I und VI.I.a.bb EEG 2009 in der Leistungsstufe ab 500 kW bis 5 MW ein (anteiliger) Anspruch auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh besteht, wenn in der Anlage teilweise auch Holz eingesetzt wird, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt (im vorliegenden Fall verneint; vgl. auch Votum v. 18. Juni 2012 - 2012/13).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/2
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) hat, insbesondere, ob die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des EEG 2004 befestigt ist (hier bejaht). Weiter war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber darüber hinaus einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 hat (sog. Fassadenbonus, hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/4

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des von ihm in einer PV-Gebäudeanlage erzeugten und von einem Dritten verbrauchten Stroms hat, wenn die Anlage mittels eines kundeneigenen Kabels an das Hausnetz des Dritten angeschlossen und der nicht verbrauchte Überschussstrom nur über dieses Hausnetz in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird und sich nur dieser tatsächliche Netzverknüpfungspunkt der PV-Anlage, nicht aber der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

„Unmittelbare räumliche Nähe“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2012 liegt auch dann vor, wenn sich nur der von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber nach § 5 Abs. 2 EEG 2012 gewählte tatsächliche Netzverknüpfungspunkt im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet, nicht hingegen der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2011/7 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/7
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 32, EEG 2012

Im vorliegenden Votumsverfahren hat die Clearingstelle EEG die Frage geklärt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber aus §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms hat, der ab 2012 in einem Gewerbegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll (im konkreten Fall bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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