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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 326 - 350 von 421 gesamt (Seite 14 von 17).
Votum 2008/33 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/33
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 13, EnWG 2005

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob es sich bei den Kosten für die vom Anlagenbetreiber errichtete Übergabestation um notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 handelt und
  • wenn diese Frage verneint wird, ob hieraus folgt, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Erstattung ihm für die Errichtung dieser Übergabestation entstandenen Kosten gegenüber dem Netzbetreiber hat.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Die „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 sowie „technische Sicherheit“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG sind von der „Versorgungssicherheit“ bzw. „Zuverlässigkeit der Energieversorgung“ zu unterscheiden. „Technische Sicherheit“ bzw. „Sicherheit des Netzes“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 EnWG bedeutet, dass mit dem Betrieb von EEG-Anlagen keine unvertretbaren Gefahren für Personen, Tiere oder Sachen einhergehen. Hierzu zählen nicht Gefahren, die im Ausfall der Energieversorgung anderer Anlagen begründet sind.
  2. Betreiberinnen und -betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 grundsätzlich für die Eingrenzung der Gefahren, die durch den Betrieb ihrer Anlagen für die technische Sicherheit des Netzes entstehen, selbst zuständig.
  3. Die notwendigen Kosten des Anschlusses gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 umfassen nicht die Kosten jedweder für die Zwecke des Netzbetriebs sinnvollen technischen Einrichtung. Die Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ist auf das für die Gewährleistung der technischen Sicherheit i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG Notwendige begrenzt.
  4. Von Netzbetreibern veröffentlichte, pauschal für alle Netzanschlüsse oder Erzeugungsanlagen in ihrem Netzgebiet geltende technische Richtlinien stellen nicht schon für sich genommen im Einzelfall notwendige technische Anforderungen des Netzbetreibers i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 dar.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/22
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob auf Antrag des Anlagenbetreibers zwei PV-Installation mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten sowie unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel, die sich am selben Standort befinden, über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009 abgerechnet werden können, sofern die PV-Installationen mit unterschiedlichen Ausrichtungen angeordnet sind (im vorliegenden Fall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/18 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/18

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 für den Strom hat, der in seiner im Jahre 2008 in Betrieb genommenen Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2012/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/10

Die Clearingstelle EEG hat am 10. September 2012 den Hinweis zu dem Thema „Anforderungen an qualifizierte Netzanschlussbegehren i.S.d. § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2012/16 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/16

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob sechs Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Sind sowohl ein oder mehrere der unter Ziffer 5 (a) als auch ein oder mehrere der unter Ziffer 5 (b) der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG genannten Kriterien erfüllt, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob gem. Ziffer 3 der Empfehlung 2008/49 - in eng begrenzten Ausnahmefällen - bei der vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 statt vom Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne von mehreren Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/17 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/17

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihrer Wasserkraftanlage erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Jedenfalls dann, wenn alle für eine Wasserkraftanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erforderlichen Mindestbestandteile neu errichtet werden, handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 modernisierte, sondern um eine neue Wasserkraftanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 EEG 2009.
  2. Der Anlagenstandort ist nicht Bestandteil einer Wasserkraftanlage. Insofern ist das Gleichbleiben eines Anlagenstandortes für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Neubau oder als Modernisierung i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 EEG 2009 unerheblich.
     

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2011/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/24

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, welches der richtige Verknüpfungspunkt für die anzuschließende Wasserkraftanlage ist und welche Kosten die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber und welche Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat.

Streitig war insbesondere, ob es sich um die für den Anschluss der Wasserkraftanlage errichtete Verbindungsleitung um eine Maßnahme des Netzanschlusses oder der Kapazitätserweiterung handelt. Ersteres wurde bejaht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, wann die BHKW der Anlagenbetreiberin im Sinne des EEG in Betrieb genommen wurden bzw. zu welchen Zeitpunkten die Vergütungsdauer beginnt und endet, wenn die BHKW seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des EEG 2000 zur fossilen Stromerzeugung genutzt wurden und die Anlagenbetreiberin in ihnen seit Ende 2008 Strom aus Biomethan erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2012/6
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/6

Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen, der Ergänzungsbeschluss, die weiteren Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkrediitierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Die Empfehlung 2012/6 vom 21. Juni 2012 beantwortet noch nicht die Frage des Ergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2012. Dies erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt in einem künftigen Hinweisverfahren.

Nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss gesetzten Stellungnahmefrist am 30. März 2012 haben jeweils das registrierte Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein eine  PDF-Icon Stellungnahme – 247,0 kB und der akkreditierte Deutsche Bauernverband e.V. eine  PDF-Icon Stellungnahme – 67,3 kB abgegeben.

Zu dem Zahlungszeitpunkt von Abschlägen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 an Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 zu zahlen sind, hat am 19. November 2014 der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 79/14 entschieden.

Eine Antwort auf die Frage, ob die neue Rechtslage, hier § 19 Abs. 2 EEG 2014, auch auf Bestandsanlagen anzuwenden ist, haben wir in unserem Beitrag und auf die Frage, ob Verträge einseitig geändert werden können, haben wir in unserem Beitrag gegeben.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Votum 2012/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/14

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberin, die auf sog. Freilagerüberdachungen angebracht sind, um sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1 EEG 2009) handelt (im Ergebnis unter Anwendung des Hinweises 2011/10 auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/13 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/13

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in einer Biomasseanlage aus Landschaftspflegeholz erzeugten Strom gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I und VI.I.a.bb EEG 2009 in der Leistungsstufe ab 500 kW bis 5 MW ein (anteiliger) Anspruch auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh besteht, wenn in der Anlage teilweise auch Holz eingesetzt wird, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt (im vorliegenden Fall verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wird in einer Biomasseanlage (auch) Holz eingesetzt, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt, besteht im Leistungsbereich über 500 kW bis 5 MW kein (anteiliger) Anspruch gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.a.bb EEG 2009 auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh. Vielmehr besteht in diesem Leistungsbereich gemäß Anlage 2 Nr. VI.I.b EEG 2009 für den gesamten Strom nur Anspruch auf den abgesenkten Bonus in Höhe von 2,5 Cent/kWh.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/12

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in einer Biomasseanlage aus Landschaftspflegeholz erzeugten Strom gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I und VI.I.a.bb EEG 2009 in der Leistungsstufe ab 500 kW bis 5 MW ein (anteiliger) Anspruch auf den NawaRo-Bonus in Höhe von 4 Cent/kWh besteht, wenn in der Anlage teilweise auch Holz eingesetzt wird, das nicht im Rahmen der Landschaftspflege anfällt und nicht aus Kurzumtriebsplantagen stammt (im vorliegenden Fall verneint; vgl. auch Votum v. 18. Juni 2012 - 2012/13).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2012/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/11

Die Clearingstelle EEG hat am 23. Mai 2012 den Hinweis zu dem Thema „BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit und NawaRo-Bonus sowie Emissionsminimierungsbonus ab 1. Juni 2012“ beschlossen.

Gemäß § 25b Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) haben die in Teil C des Anhangs der Verfahrensordnung aufgeführten Verbände sowie die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Interessengruppen und öffentlichen Stellen in Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung bis zum 21. Mai 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf erhalten.

Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Die in dem Hinweisverfahren behandelten Fragen lauten wie folgt:

  1. Müssen Betreiberinnen und Betreiber von Biogasanlagen, die den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß Anlage 2 EEG 2009 („NawaRo-Bonus“) erhalten und deren Anlagen
    • nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 errichtet und nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind,
    • nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren und
    • im Sinne von Nr. 1.15 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der ab dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung eine Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern Rohgas je Jahr oder mehr aufweisen,
    gemäß Anlage 2 Nr. I.4 EEG 2009 bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abdecken und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwenden, um weiterhin den Anspruch auf den NawaRo-Bonus zu haben?
  2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009?

 

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2012/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/2
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) hat, insbesondere, ob die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des EEG 2004 befestigt ist (hier bejaht). Weiter war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber darüber hinaus einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 hat (sog. Fassadenbonus, hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2011/2 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, das Empfehlungsverfahren 2011/2 in zwei Verfahren aufzuteilen: Im Verfahren 2011/2/1 werden die Verfahrensfragen 1 und 2, im Verfahren 2011/2/2 wird die Verfahrensfrage 3 aus dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 2011 beantwortet. Die Empfehlung 2011/2/1 wurde auf derselben Sitzung vom 29. September 2011, die Empfehlung 2011/2/2 am 30. März 2012 beschlossen. Dem Teilungsbeschluss und den beiden Teilverfahren voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Während des laufenden Empfehlungsverfahrens 2011/2/2 hat der nach Ablauf der Stellungnahmefrist akkreditierte BHKW-Forum e. V. eine  PDF-Icon Stellungnahme – 150,0 kB abgegeben.

Votum 2012/4 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/4

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des von ihm in einer PV-Gebäudeanlage erzeugten und von einem Dritten verbrauchten Stroms hat, wenn die Anlage mittels eines kundeneigenen Kabels an das Hausnetz des Dritten angeschlossen und der nicht verbrauchte Überschussstrom nur über dieses Hausnetz in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird und sich nur dieser tatsächliche Netzverknüpfungspunkt der PV-Anlage, nicht aber der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

„Unmittelbare räumliche Nähe“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2012 liegt auch dann vor, wenn sich nur der von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber nach § 5 Abs. 2 EEG 2012 gewählte tatsächliche Netzverknüpfungspunkt im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet, nicht hingegen der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2011/8 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/8

Die Clearingstelle EEG hat am 28. Februar 2012 den Hinweis zu dem Thema „PV-Anlagen innerhalb eines Abstandes von 110 Metern zu Autobahnen oder Schienenwegen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Die in dem Hinweisverfahren behandelten Fragen lauten wie folgt:

„Unter welchen Voraussetzungen sind Solarstromanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?

Insbesondere:

  1. Was sind „Autobahnen“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012?
  2. Was sind „Schienenwege“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012?
  3. Wo liegt der „äußere Rand der befestigten Fahrbahn“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?
  4. Unter welchen Voraussetzungen sind stillgelegte Verkehrswege „Autobahnen“ oder „Schienenwege“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?
  5. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich, wenn der Verlauf des Verkehrsweges geändert wird?“

 

Gemäß § 25b Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) haben die in Teil C des Anhangs der Verfahrensordnung aufgeführten Verbände sowie die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Interessengruppen und öffentlichen Stellen in Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung bis zum 30. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf erhalten.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2011/21 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/21

Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 23. Februar 2012 den Hinweis zum Thema „Zahlung des SDL-Bonus bei Übergangsanlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2011/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/10

Die Clearingstelle EEG hat am 16. Dezember 2011 den Hinweis zum Thema „Gebäude“ und „Lärmschutzwand“ i.S.d. § 33 Absatz 1 und 3 EEG 2009/EEG 2012 beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2011/7 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/7
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 32, EEG 2012

Im vorliegenden Votumsverfahren hat die Clearingstelle EEG die Frage geklärt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber aus §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms hat, der ab 2012 in einem Gewerbegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll (im konkreten Fall bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2011/12 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.


Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2011/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/20

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 für den Strom hat, der in der Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers erzeugt und von dem Netzbetreiber abgenommen wird (im konkreten Fall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Fotovoltaikanlage ist auch dann ausschließlich an einem Gebäude angebracht, wenn die Tragekonstruktion (hier: ein „Modulbaum“) derart in das Fundament des Gebäudes eingebunden ist, dass die Anlage mitsamt ihrer Tragekonstruktion in ihrem Bestand vom Bestand des Gebäudefundamentes abhängig ist.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2011/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/19
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wie viele Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten, die auf verschiedenen Gebäuden angebracht sind, die teilweise auf verschiedenen und teilweise auf gleichen Grundstücken belegen sind.

Leitsätze:

  1. Fotovoltaikanlagen befinden sich nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen, freistehenden Gebäuden befinden.
  2. Fotovoltaikanlagen auf einem oder mehreren unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken befinden sich dann in unmittelbarer räumlicher Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, wenn sie unter wertender Berücksichtigung der in Nr. 5 b) der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/49 dargestellten Kriterien Bestandteile einer einheitlichen Installation sind.
  3. Bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen zum Zwecke der Vergütungsberechnung i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2009 führt die Annahme des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gemäß Nr. 3 der Empfehlung 2008/49 nur zur Aufteilung eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne in mehrere Grundstücke i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, nicht aber zu einer Zusammenfassung mehrerer Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne zu einem Grundstück i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2008/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auch dann haben, wenn eine der Einrichtungen zur Erfassung der Nutzwärme nicht geeicht bzw. nicht eichbar ist (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nicht verpflichtet, für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 einen geeichten Wärmemengenzähler einzusetzen; § 8 Abs. 1 Satz 2 KWKG ist weder direkt noch analog auf § 8 Abs. 3 EEG 2004 anwendbar.
  2. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem EichG ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004.
  3. Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen, müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.
  4. Bei Verwendung eines geeichten Messgerätes spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Die Clearingstelle EEG legt Anlagenbetreiberinnen und -betreibern daher zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Korrektheit der Erfassungswerte nahe, geeichte Wärmemengenzähler zu verwenden, falls dies technisch möglich ist.
     

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Votum 2011/9 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/9

Im vorliegenden Votumsverfahren war aufgrund der Inbetriebnahme der Module einer PV-Freiflächeninstallation vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu klären, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung für den erzeugten Strom hat. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Nach dem EEG 2004 besteht für Strom aus Solarstromanlagen, die vor dem Inkrafttreten des nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2004 erforderlichen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB (in Abgrenzung zu §§ 34, 35 BauGB) auf einer ehemaligen Ackerfläche in Betrieb genommen worden sind, in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr 1 EEG 2004 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ein Vergütungsanspruch nach §§ 11 i.V.m. 5 Abs. 1 EEG 2004.
  2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Degression (Absenkung der Vergütung) gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 11 Abs. 5 EEG 2004 ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechnung des BGH (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, Rn. 46) der Zeitpunkt, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 produziert hat, also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans.

 

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Gesetzesbezug

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