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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 51 - 75 von 269 gesamt (Seite 3 von 11).
Votum 2018/36 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren war zu klären, ob die abgemilderte Sanktion in § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei fehlender Anlagenregistrierung auch dann anwendbar ist, wenn das Einsatzstoff-Tagebuch nach dem 28. Februar vorgelegt worden ist. 

Ist die abgemilderte Sanktion für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Registrierung der Biogasanlage der Anlagenbetreiberin anwendbar, wenn die am 8. Dezember 2014 in Betrieb genommene Biogasanlage im Sinne des § 44 EEG 2017 erst am 13. März 2015 im Rahmen der Anlagenregisterverordnung registriert und bei der am 21. April 2015 das Einsatzstoff-Tagebuch für die Einspeisemengen des Jahres 2014 bei der Netzbetreiberin eingereicht wurde, wenn die Anlagenbetreiberin Messstellenbetreiber für die Biogasanlage ist? (im Ergebnis bejaht)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/46 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/46
Gesetzesbezug: EEG 2000

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle die Berechnung des Zeitraums der zu zahlenden Anfangsvergütung zu klären, nachdem eine Windenergieanlage versetzt worden war. Die Clearingstelle hatte zu entscheiden, welcher Zeitraum der Gewährung der verlängerten Anfangsvergütung für eine versetzte Windenergieanlage zu berücksichtigen ist. Insbesondere war fraglich, ob die ermittelte verlängerte Anfangsvergütung an einem windschwächeren Standort auch nach dem Versetzen der Windenergieanlage an einen windstärkeren Standort fortgilt (im Ergebnis verneint). 

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Das Versetzen von Windenergieanlagen lässt sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den zwanzigjährigen Vergütungszeitraum unberührt.
2. Gleiches gilt für den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung nur dann, wenn die Standortbedingungen für die Ermittlung des Verlängerungszeitraums auch nach dem Versetzen identisch bleiben. Ändern sich hingegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der verlängerten Anfangsvergütung, so gilt der am ursprünglichen Standort individuell ermittelte Vergütungszeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung nicht ohne Weiteres fort am neuen Standort, an den die Windenergieanlage versetzt worden ist.
3. Die Vergütung für Strom aus versetzten Windenergieanlagen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ort der (Neu-)Installation unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit der ermittelten verlängerten Anfangsvergütung am bisherigen Standort. Ändert sich der Installationsort und damit die Ertragskraft, so ist der Verlängerungszeitraum nach den Verhältnissen am neuen Ort unter Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit des Verlängerungszeitraums am alten Standort zu bestimmen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Partein zu gewährleisten.

Votum 2018/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/43

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Ausfallvergütung nach § 38 EEG 2014 für den Strom hat, der in ihrer im Dezember 2014 nach § 100 Abs. 3 EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW vom Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 produziert wurde, wenn der Einstieg in die Direktvermarktung erst am 1. März 2015 erfolgen konnte (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Die erstmalige Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung stellt keinen „Wechsel“ der Veräußerungsform im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2014 dar.
2. Der Strom aus einer neu in Betrieb genommenen Anlage, für den kein Anspruch auf die Einspeisevergütung gemäß § 37 EEG 2014 besteht, war unter der Geltung des EEG 2014 nach der Inbetriebnahme und bei erstmaliger Stromeinspeisung jedenfalls dann der Ausfallvergütung gemäß § 38 EEG 2014 und nicht der Veräußerungsform der geförderten Direktvermarktung zuzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen der geförderten Direktvermarktung nicht dargelegt und diese auch nicht in Anspruch genommen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/30 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/30

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anwendung des § 24 EEG 2017 zu einer Einschränkung der Zahlungsansprüche nach dem EEG führt, wenn zu Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp weitere Solaranlagen hinzugebaut und zeitlich versetzt in Betrieb genommen werden und hierdurch die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf, dass der Strom aus zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 kWp auch dann mit der gesetzlich bestimmten Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vergütet wird, wenn durch den Zubau von weiteren, zeitlich versetzt in Betrieb genommenen Solaranlagen und die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Leistungsschwelle von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017) überschritten wird.
  2. Die Rechtsfolge dieser Überschreitung betrifft nur die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren („Windhundprinzip“).
  3. Leitsatz 4 und Abschnitt 2.5.2 des Hinweises 2017/22 beschreiben hingegen allein den Fall, dass nicht mehr nachweisbar ist, welche Solaranlagen zuletzt in Betrieb gesetzt worden sind, z. B. weil alle Solaranlagen eines Solarparks an demselben Tag in Betrieb genommen worden sind. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, die Gesamtheit der Solaranlagen virtuell oder fiktiv in eine 750-kWp-Installation und eine ausschreibungspflichtige Installation zu unterteilen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/20 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/20

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle:

  1. Ein Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung, wenn es baulich-funktional und nicht nur vorübergehend der Stallhaltung zuzuordnen ist. Eine Stallhaltung liegt vor, wenn Tiere typischerweise oder regelmäßig in dafür bestimmten, überdeckten baulichen Anlagen – und nicht im Freien – untergebracht werden.
  2. Außer Tierställen können auch Nebengebäude der Stallhaltung zuzuordnen sein, wenn diese funktional und baulich unmittelbar auf den Zweck der dauerhaften Unterbringung von Tieren ausgerichtet sind und die Stallhaltung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Nebengebäude seine Funktion verlieren würde.
  3. Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 kommt es allein darauf an, dass für das „Gebäude“ als solches eine Genehmigung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Baubehörde das Gebäude in der Genehmigung als „Stall“ oder anders bezeichnet hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/26 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/26

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die Registrierung der BImSchG-Genehmigungen der Windenergieanlagen im Anlagenregister/Markstammdatenregister verspätet vorgenommen wurde (hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/19 – Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren  Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 1 Nr. 3 EEG 2014 ggf. i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EEG 2017 auf null zu verringern, wenn die Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren und zu einem späteren Zeitpunkt (hier 9. November 2015) die installierte Leistung durch den Abbau eines Moduls verringert worden ist und die Änderung der verringerten Leistung am 7. April 2016 gemeldet worden ist (im Ergebnis wurde der Vergütungsanspruch in voller Höhe bejaht). 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

In diesem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras Landschaftspflegematerial im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bzw. § 101 Abs. 2 Nr. 1 (inzwischen Nr. 2) EEG 2017 sind.

Leitatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Auf Ackerflächen angebaute Zwischenfrüchte und Untersaatgras sind kein Landschaftspflegematerial i.S.v. § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 bzw. EEG 2014 i.V.m. Anlage 3 Nr. 5 BiomasseV 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/11 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/11

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009 für die Strommengen hat, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch ermittelten Wärmemengen erzeugt werden (im Ergebnis verneint) und ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des sog. NawaRo-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009 für die der Leistung über 0,5 MW zuzuordnenden Strommengen hat (im Ergebnis bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Bei serienmäßig hergestellten KWK-Anlagen bis 2 MW kann der vereinfachte Nachweis über die KWK-Strommenge nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 3 EEG 2009 1 immer dann angewendet werden, wenn die realisierte Wärmenutzung der vom Hersteller zur Ermittlung der Stromkennzahl zugrundegelegten Wärmenutzung entspricht.
2. Liegen keine „geeigneten Herstellerunterlagen“ hierüber vor, so ist die vereinfachte Nachweisführung ausgeschlossen und es muss der Nachweis nach Anlage 3 Nr. II.1 Satz 1 EEG 2009 geführt werden. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Stromkennzahl für ein BHKW mit Abgaswärmetauscher berechnet wurde und der Anlagenbetreiber zusätzlich zur per Abgaswärmetauscher ausgekoppelten Nutzwärme die Restwärme des Abgases einer weiteren Wärmenutzung zuführt und diese für die Berechnung des KWK-Stromanteils anrechnen lassen will.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.  

Votum 2018/14 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/14

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms

  1. reduziert auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 oder
  2. reduziert um 20 %, d. h. in Höhe von 80 % bezogen auf den gesetzlichen Zahlungsanspurch, gemäß § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 i.V.m. § 52 Abs. 3 EEG 2017 oder
  3. in voller Höhe hat.

(Im Ergebnis zu 2. bejaht)

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/9 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

  1. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber
    1. dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung für die im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlte Einspeisevergütung für den von der Anlagenbetreiberin in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom nach dem EEG?
    2. Bejahendenfalls: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch nach Ziffer 1a in Höhe von 456 124,74 €, wie von der Anlagenbetreiberin geltend gemacht wird, besteht.
    3. Sofern ein Anspruch nach Ziffer 1a besteht, aber nicht in der nach Ziffer 1b geltend gemachten Höhe: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe von 20 % der in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 3 i.V.m. § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 besteht.
  2. Hilfsweise, soweit die Frage unter Ziffer 1a bejaht wird: Ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes der  Anlagenbetreiberin gegen die Verpflichtung in § 16 Abs. 3 AnlRegV und wenn ja, in welcher Höhe hat.

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen des BDEW und des Fachverband Biogas sind dem Anhang beigefügt. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und vefremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2018/8 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/8
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vergütet wird und insbesondere, ob die Fotovoltaikinstallation auf einer baulichen Anlage angebracht worden ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist oder ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/53
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/53

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers

  1. mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in [...straße 5] und
  2. mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in [...straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,

zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.

Die unten zum  Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/45 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/45

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anspruchssteller Anspruch auf Vergütung der erzeugten Strommenge hat, ohne dass Übertragungsverluste zum Netzanschlusspunkt i.H.v. 2,45 Prozent berücksichtigt werden.

Die Clearingstelle hatte hier zu prüfen, ob die Übertragungsverluste von PV-Installationen, die gemeinsam über einen Trafo und ein Mittelspannungskabel an einem entfernten Anschlusspunkt angeschlossen wurden, jeweils von den Betreiberinnen und Betreibern der PV-Installationen zu tragen sind (hier im Ergebnis bejaht), oder ob die Mittelspannungs-Anschlussleitung sowie der Trafo funktional dem Netz zuzurechnen und daher die Übertragungsverluste vom Netzbetreiber zu tragen sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten zu gewährleisten.

Votum 2017/51 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/51
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Teilflächen desselben „Grundstücks“ i.S.d. Grundbuchrechts, an denen aufgrund einer Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, sind keine eigenständigen Grundstücke i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/54 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/54

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten  (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten. In der korrigierten Version ist in Rn. 17 das Redaktionsversehen "EEG 2012"  (richtig: "EEG 2009") behoben

Votum 2017/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das BHKW der Anspruchstellerin, welches aus einer Vor-Ort-Anlage herausversetzt wurde und u.a. über einen Wärmespeicher mit der Vor-Ort-Anlage verbunden ist, eine rechtlich eigenständige Anlage im Sinne des EEG ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/52 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/52

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers der verpflichtenden Direktvermarktung unterfällt oder gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 weiterhin ein Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, nachdem die Anlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 ertüchtigt worden ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/43

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem EEG 2009 zu vergüten ist. Fraglich war, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers zu 1 zum einen untereinander zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht) und darüber hinaus mit denen des Anlagenbetreibers zu 2 (im Ergebnis verneint).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/39

Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1. August 2014 unter Geltung des EEG 2012 an den Satellitenstandort versetzt wurde, im Sinne des EEG in Betrieb genommen? Hat der für 2017 geplante Zubau eines weiteren BHKW am Standort der Biogasanlage, durch welchen der Anlagenbetrieb flexibilisiert und die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden sollen, Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des vorgenannten Satelliten-BHKW?

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der „Sperrwirkung der Austauschregelung“ im Sinne der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG bedarf es seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 jedenfalls dann nicht (mehr), wenn aus einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Biogasanlage vor dem 1. August 2014 ein BHKW entfernt sowie als eigenständige Anlage versetzt worden ist und an der Biogasanlage das versetzte BHKW nach dem 31. Juli 2014 ersetzt wird, weil in diesem Fall der Gesetzgeber mit der sogenannten Höchstbemessungsleistung in § 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017 eine ausdrückliche Regelung zur Begrenzung der Vergütungsansprüche an Biogasanlage und BHKW getroffen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/23 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/23
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin  gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2017/47
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/47

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund falsch abgerechneter Zählerstände hat oder ob dieser verjährt ist (im Ergebnis wurde die Verjährung bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Ausschließlich die Stellungnahme des BDEW ist dem Anhang beigefügt, weil dieser einer anonymisierten Veröffentlichung zugestimmt hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2012 enthält eine Frist für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Zuvielzahlungen nach dem EEG. Diese beträgt zwei Jahre zzgl. des Jahres der Einspeisung und ist kenntnisunabhängig. Sie ist auf Zahlungen auf Strommengen, die ab dem 1. Januar 2012 eingespeist worden sind, auch dann anwendbar, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Dies gilt entsprechend für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2014 und Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist worden sind, sowie für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2017 und Strommengen, die ab dem 1. Januar 2017 eingespeist worden sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahme wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/31 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/31

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, den er in seiner geplanten PV-Installation auf der teilweisen Überdachung eines Fischbeckens erzeugen und ins Netz des Netzbetreibers einspeisen möchte, gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Förderung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EEG 2017 ("Gebäude zur dauerhaften Stallhaltung") hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/25

In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin betriebene Satelliten-BHKW

  • bereits im Jahr 2011 auf dem Gelände des Herstellers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis verneint) oder im Jahr 2013 am Satelliten-Standort gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht),
  • für die Vergütungsermittung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 mit der Anlage zusammenzufassen ist, von der sie über eine Biogasleitung mit Biogas beliefert wird (im Ergebnis bejaht).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

§ 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ist auf ab dem 1. Januar 2012 zugebaute, rechtlich eigenständige Satelliten-BHKW auch dann anwendbar, wenn die Vor-Ort-Anlage, über dessen Fermenter das Satelliten-BHKW mit Biogas versorgt wird, vor diesem Datum in Betrieb genommen wurde.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/33
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/33

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wie die Regelungen des EEG 2017 bei sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind, wenn die Solaranlagen auf Ersatzbauten angebracht werden sollen; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).  

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