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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 26 - 50 von 51 gesamt (Seite 2 von 3).
Schiedsspruch 2019/21 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/21

Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).

Verneinendenfalls war zu klären, ob dem Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.657,03 € oder in anderer Höhe zustand, so dass die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der bereits geleisteten Rückerstattung in dieser Höhe hat (im Ergebnis bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/20 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/19 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/19

In dem Schiedsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 6.605,34 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere, ob der Anspruch des Anlagenbetreibers auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).

Verneinendenfalls hatte die Clearingstelle zu prüfen, ob dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.090,35 € oder in einer anderen Höhe zusteht (im Ergebnis bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereit gestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse  beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/17 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Leitsätze der Redaktion:

1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen), die noch nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20 % gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.

2. In diesem Fall sind die in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/16 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/16

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/15 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/15

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,

  1. ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat und insbesondere, ob der Anspruch des Schiedsbeklagten auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war.
  2. ob verneinendenfalls der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten hilfsweise ein Rückzahlungsanspruch zusteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/4 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/4

In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutschland vorkommenden Sonnenstände ihre Maximalleistung nicht erreichen kann und ein nennenswerter Eigenverbrauch stattfindet.

Neben der Frage, ob dies im Grundsatz überhaupt möglich ist, war zu klären, ob die Voraussetzung auch im konkreten Fall vorlag.

Leitsatz:

Die 70-Prozent-Grenze in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 kann grundsätzlich auch durch den technischen Aufbau von Solaranlagen und den Eigenverbrauch, der etwaige Erzeugungsspitzen im relevanten Umfang abfängt, eingehalten werden. Hierzu hat der Schiedskläger nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass durch den technischen Aufbau und den Eigenverbrauch etwaige Erzeugungsspitzen abgefangen werden und die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt zu keinem Zeitpunkt 70% der installierten Leistung überschreitet.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2019/11 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen), die noch  nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20% gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.

2. In diesem Fall sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2019/12 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2019/12

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.

Siehe auch:

Schiedsspruch 2018/39 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/39

In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Solaranlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden und ob der Förderanspruch ausgeschlossen ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche zugleich um eine Konversionsfläche handelt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/32 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/32

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/27 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/27
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die Ermittlung der gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Schiedskläger darlegen kann, dass der Messwert für das Kalenderjahr 2016 nicht plausibel ist (im Ergebnis verneint) und welcher Wert für die Ermittlung der zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zugrundegelegt werden kann; insbesondere Messwerte aus dem Datenlogger des Wechselrichters verbunden mit einem Abgleich von Messreihen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt .

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/31 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/31
Gesetzesbezug: EEG 2017 § 40

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedskläger ihre Wasserkraftanlagen ertüchtigt und seit Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 EEG 2017 für den jeweils in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom haben (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/21 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/21

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31. März 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2018/16 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/16

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, ob es sich bei dem Deponiekörper um ein Gebäude i.S.v. § 5 Nr. 17 EEG 2014 handelt (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2017/4 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt,  ob

  1. der Schiedskläger seine Windenergieanlage an Land mit einer installierten Leistung von 800 kW und Inbetriebnahme am 8. Januar 2010 innerhalb der 3-Monats-Frist nach der Anlagenregisterverordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Absatz 3 Nummer 2 AnlRegV) registriert hat (im Ergebnis bejaht) und
  2. verneinendenfalls,
  • ob die Schiedsbeklagte berechtigt war, die Vergütung einschließlich der erhöhten Anfangsvergütung des Schiedsklägers für den in seiner Windenergieanlage an Land erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Strom zu verringern und
  • bejahendenfalls: für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Reduzierung der Vergütung besteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2017/5 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/5

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die (neue) Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf das vergütungserhaltende Ersetzen von bereits demontierten und verschrotteten PV-Modulen hatte (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/45

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob der Strom, der in dem geplanten Kraftwerk erzeugt wird, beim Anschluss an das Verteilnetz nach dem EEG zu vergüten ist.  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/43 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/43

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Nachzahlungen auf die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 für das Jahr 2014 hat, obgleich die Anlagenbetreiberin die Nachberechnungen erst nach dem 28. Februar 2015 übermittelt hat (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/27
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28. Juni 2010 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde, insbesondere, ob hierfür unter Anwendung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2015 eine ortsfeste Installation der Module auf dem Gebäudedach erforderlich war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/20 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/20
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zur Rekultivierung vorgesehenen ehemaligen Tagebaufläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 besteht und ob insbesondere die Vorhabensfläche eine nicht zur Solarstromerzeugung errichtete »sonstige bauliche Anlage« im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 darstellt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/2 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 mit gemeinsamen Einrichtungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012 auszustatten sind, damit die Schiedsklägerin die Vergütung gem. §§ 16, 32 EEG 2012 von der Schiedsbeklagten verlangen kann (im Ergebnis verneint).

Des Weiteren war zu prüfen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Schiedsbeklagte die Herausgabe ausgezahlter Vergütungen von der Schiedsklägerin verlangen kann (im Ergebnis verneint).

Ferner wurde geprüft, ob die PV-Installation der Schiedsklägerin mit einer Gesamt-Nennleistung von 25,2 kW gem. § 19 Abs. 1 EEG 2012 zur Berechnung der Vergütung des darin erzeugten Stroms mit der PV-Installation eines Dritten mit einer Gesamt-Nennleistung von 339,3 kW zusammenzufassen ist (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2016/10 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/10

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den eingespeisten Strom der PV-Installation der Schiedsklägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - in der die PV-Installation der Schiedsklägerin über keine technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügte - ein Vergütungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 33 EEG 2009 besteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Schiedsspruch 2015/38 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/38

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 für den in ihrer Biogasanlage im Jahr 2010 erzeugten und in das Netz der Partei zu 2 eingespeisten Strom einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem sog. Gülle-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.b EEG 2009 hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Schiedsspruch 2015/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/29
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Module der Schiedsklägerin im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind. Klärungsbedürftig waren insbesondere die durch Zeugenvernehmung zu klärenden tatsächlichen Umstände der umstrittenen Inbetriebnahme.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

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