Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:
Verfahrensart
Veröffentlichung
Einigungen
nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche
nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten
in anonymisierter Form
Stellungnahmen
bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise
uneingeschränkt
Empfehlungen
uneingeschränkt
Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de
Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 25 von 51 gesamt (Seite 1 von 3).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die PV-Anlage des Schiedsklägers, die mit einem geliehenen Wechselrichter verbunden war, bereits im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurde oder erst zu Beginn des Jahres 2001, nach Austausch gegen einen im Eigentum des Schiedsklägers stehenden Wechselrichter (im Ergebnis: im Jahr 2000 aufgrund des für Bestandsanlagen geltenden Inbetriebnahmebegriffes gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 i. V. m. den Übergangsvorschriften der nachfolgenden EEG-Fassungen).
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Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
die Schiedsklägerin ihre Biogasanlage gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 erneuert und am 20. Dezember 2008 neu in Betrieb genommen hat (im Ergebnis, allerdings mit abweichendem Datum bejaht),
ob bejahendenfalls die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten eine entsprechende Neuvergütung verlangen kann, wenn sie ihr die Erneuerung erstmals im Jahr 2018 angezeigt hat (ebenfalls im Ergebnis bejaht) und
bejahendenfalls für welche Zeiträume die Vergütungsabrechnung zu korrigieren ist.
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Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob
der Schiedskläger für den Strom aus seiner Biogasanlage ab dem Jahr 2018 erstmals einen Anspruch auf Neuvergütung geltend machen und sich dafür auf eine in den Jahren 2005 bis 2008 vorgenommene „Erneuerung“ gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 berufen kann (im Ergebnis bejaht) oder ob ein solcher Anspruch verwirkt ist, und
ob die Anlage des Schiedsklägers 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde (ebenfalls im Ergebnis bejaht).
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Schiedskläger gegen die Schiedsbeklagte einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Stroms im Zeitraum vom Netzanschluss bis zum Zählerwechsel hat.
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
ob die Schiedsklägerin Anspruch darauf hat, dass die Schiedsbeklagte den Strom aus der geplanten Biogasanlage, die die Schiedsklägerin nahe ihres landwirtschaftlichen Betriebs errichten und betreiben möchte, nach den Vergütungsvorschriften des EEG 2012 vergütet (im Ergebnis verneint) und
insbesondere, ob das BHKW, welches die Schiedsklägerin gemeinsam mit weiteren Bestandteilen aus der ca. 10 km entfernten, im Jahr 2013 in Betrieb genommenen Biogasanlage herauslösen und zur Schaffung der geplanten Biogasanlage an den Standort unter Nr. 1 versetzen möchte, nach dem Versetzen das bisherige Inbetriebnahmedatum behält (ebenfalls im Ergebnis verneint).
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie neu beginnt, wenn die Anlagenbetreiberin der Netzbetreiberin die bislang gemäß §§ 52, 54 i.V.m. Anlage 3 EEG 2014 gezahlte Flexibilitätsprämie vollständig zurückerstattet, ob Anlagen- und Netzbetreiber dies abweichend vom EEG vertraglich vereinbaren können (im Ergebnis beides verneint) oder ob für eine Erhöhung der flexibel bereitgestellten Leistung ein eigenständiger neuer Förderzeitraum beginnt (im Ergebnis ebenfalls verneint).
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Die Clearingstelle hatte in diesem Schiedsverfahren zu klären, wie der Begriff der Hofstelle gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 auszulegen ist und welche Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude zu stellen sind, insbesondere ob eine Hofstelle auch vorliegen kann, wenn ein Gebäude vom Landwirt gleichzeitig zu Wohn- und Wirtschaftszwecken genutzt wird, und ob eine Entfernung zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude von ca. 180m noch als räumlich zusammenhängend gewertet werden kann.
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob ein BHKW der Schiedsklägerin, das aufgrund der Stilllegung des einen Fermenters an den Fermenter einer anderen Biogasanlage der Schiedsklägerin angeschlossen wurde, seine Höchstbemessungsleistung mitnimmt (im Ergebnis bejaht).
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
aufgrund welcher EEG-Anspruchsgrundlage die Schiedsklägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Schiedsbeklagte für den aus ihrer Bestandswasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat - u.a. ob es sich bei den Modernisierungsmaßnahmen um eine Neuanlage oder eine Modernisierung einer Bestandsanlage unter dem EEG 2009 handelte -
ob die Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte einen Vergütungsanspruch aus dem EEG für den in ihrer Restwasserschnecke erzeugten und in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeisten Strom hat (im Ergebnis bejaht) und
ob die gemeinsame Messung der aus Bestandsanlage und Restwasserschnecke einspeisten Strommengen den Anforderungen des EEG und MsbG entspricht (im Ergebnis bejaht) .
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Solaranlage der Schiedsklägerin im August 2016 im Sinne von § 5 Nr. 21 EEG 2014 oder im März 2018 im Sinne von § 3 Nr. 30 EEG 2017 in Betrieb genommen worden ist (im Ergebnis: August 2016).
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob das vom Schiedskläger betriebene Blockheizkraftwerk (Satelliten-BHKW) seinen vergütungsrechtlich eigenständigen Status als Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 verliert, wenn das mit Wärme aus der Vor-Ort-Anlage, aus welcher auch dem Satelliten-BHKW Biogas zugeführt wird, versorgte Nahwärmenetz mit einem weiteren, bisher aus dem Satelliten-BHKW versorgten Nahwärmenetz verbunden wird (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ab wann die Schiedsklägerin nach dem Wechsel in die Direktvermarktung die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erfüllt hatte. Die Clearingstelle entschied, dass dies der Fall war, sobald – unabhängig von der Kenntnis der Direktvermarkterin – die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung hergestellt war. Auf eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 berief sich die Schiedsklägerin ohne Erfolg.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Frist zur Ausstattung der Anlage mit einer Fernsteuerungseinrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017) bereits vor dem Netzanschluss der Anlage zu laufen beginnt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob sich die EEG-Umlage für den in der Turbine der Schiedsklägerin erzeugten und von der Schiedsklägerin selbst verbrauchten Strom auf null gemäß § 61f EEG 2017 bzw. § 61d EEG 2017 a. F. verringert, insbesondere: ob es sich bei dem Zubau einer weiteren Stromerzeugungsanlage um die Erweiterung einer älteren Bestandsanlage handelt.
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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären,
ob das BHKW, welches der Schiedskläger aus einer bestehenden Vor-Ort-Biogasanlage herauslösen und einen anderen Standort versetzen möchte (sog. Satelliten-BHKW) nach dem Versetzen eine eigenständige EEG-Anlage ist;
ob die zur Flexibilisierung hinzugebauten BHKW (sog. Flex-BHKW) die Satellitenanlage erweitern oder eigenständige EEG-Anlagen sind;
welches Inbetriebnahmedatum das Satelliten-BHKW und die Flex-BHKW haben;
im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 1051 Abs. 3 ZPO: welche Höchstbemessungsleistung der Satellitenanlage zuzuweisen ist;
ob für die in den Flex-BHKW flexibel bereitgestellte installierte Leistung die Flexibilitätsprämie gemäß §§ 50, 50b i.V.m. Anlage 3 EEG 2017 in Anspruch genommen werden kann.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
Leitsätze der Redaktion:
1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen), die noch nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20 % gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.
2. In diesem Fall sind die in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.
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