Die Clearingstelle EEG hat am 21. Juni 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen, der Ergänzungsbeschluss, die weiteren Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Empfehlung 2012/6 vom 21. Juni 2012 beantwortet noch nicht die Frage des Ergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2012. Dies erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt in einem künftigen Hinweisverfahren.
Nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss gesetzten Stellungnahmefrist am 30. März 2012 haben jeweils das registrierte Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein eine Stellungnahme – 247,0 kB und der akkreditierte Deutsche Bauernverband e.V. eine Stellungnahme – 67,3 kB abgegeben.
Zu dem Zahlungszeitpunkt von Abschlägen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 an Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 zu zahlen sind, hat am 19. November 2014 der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 79/14 entschieden.
Eine Antwort auf die Frage, ob die neue Rechtslage, hier § 19 Abs. 2 EEG 2014, auch auf Bestandsanlagen anzuwenden ist, haben wir in unserem Beitrag und auf die Frage, ob Verträge einseitig geändert werden können, haben wir in unserem Beitrag gegeben.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.