Seit dem 31. Juli 2025 führt das Referat für Erneuerbare Energien (618) das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Grundlage hierfür sind die mit dem sogenannten Stromspitzengesetz eingeführten Änderungen im Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die aktive Marktteilnahme sowie die bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit EE-Anlagen zu erleichtern.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, auf Basis der neuen Befugnisse (§ 85d EEG, § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG) eine Festlegung zu erlassen, die künftig zwei zusätzliche Handlungsoptionen eröffnet:
- die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1–4 EnFG), bei der Strommengen viertelstündlich erfasst und nach eindeutigen mathematischen Formeln abgegrenzt werden, um Marktprämienzahlungen und Umlageprivilegien präzise zu bestimmen,
- sowie die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG), die auf Basis vereinfachter Annahmen und Grenzwerte insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen (bis 30 kWp) eine pauschale Zuordnung förderfähiger Strommengen ermöglicht.
Bisher stand Betreibern von EE-Anlagen mit Speicher lediglich die sogenannte „Ausschließlichkeitsoption“ (§ 19 Abs. 3a EEG) zur Verfügung, die jedoch nur unter engen Voraussetzungen die Förderfähigkeit von zwischengespeichertem Strom ermöglicht und die Nutzung von Ladepunkten ausschließt. Diese Restriktionen führten dazu, dass die Flexibilitätspotenziale von Stromspeichern und Ladepunkten bislang kaum genutzt werden konnten.
Mit der Einführung der Abgrenzungs- und Pauschaloption sollen diese Potenziale nun gezielt erschlossen werden. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Flexibilisierung auf Angebots- und Nachfrageseite zu fördern, Prosumer wirtschaftlich zu entlasten und gleichzeitig einen Beitrag zur Integration erneuerbarer Energien sowie zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sogenannten Stromspitzen) zu leisten.
Am 18. September 2025 wurden die Eckpunkte (siehe Anhang) zur Konsultation gestellt. Die Konsultation besteht aus:
- dem Entwurf des Festlegungstenors zur MiSpel
- dem Entwurf der Anlage 1 zur Abgrenzungsoption sowie
- dem Entwurf der Anlage 2 zur Pauschaloption.
Zur Vorstellung, Erläuterung und Diskussion veranstaltete die Bundesnetzagentur am 1. Oktober 2025 einen Workshop für alle Interessierten. Stellungnahmen hierzu sind bis zum 24. Oktober 2025 möglich.