In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Ausgestaltung des Netzzugangs hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 15. Mai 2025 den Beschluss BK6-24-267 (s. Anhang) gefasst.
Danach wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Hausanschluss als Netzübergabestelle einzurichten und hierbei die Netzzugangsregeln gemäß BK6-20-160 (NZR-EMob) sowie Modell 2 der BDEW-Anwendungshilfe vom 11. Juli 2023 entsprechend anzuwenden.
Die Weigerung der Antragsgegnerin, die Umsetzung des gewünschten Netzzugangsmodells zu ermöglichen, stellt eine unzulässige Verweigerung des Netzzugangs dar und verstößt gegen § 20 Abs. 1 EnWG.
§ 20 EnWG gewährt einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang, der auch die konkrete Ausgestaltung des Zugangsmodells umfasst. Dieser Anspruch ist nicht auf standardisierte Modelle beschränkt, sofern das beantragte Modell sachlich gerechtfertigt und technisch umsetzbar ist.
Die BK6 stellt fest, dass das von der Antragstellerin verfolgte Modell zur ladevorgangscharfen bilanztechnischen Zuordnung im Privatkundenbereich ein qualitativ eigenständiges und rechtlich zulässiges Netzzugangsmodell darstellt, welches von der Antragsgegnerin zu ermöglichen ist.