Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. März 2025 den Beschluss BK6-21-060 im Aufsichtsverfahren gem. § 76 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gegenüber der Netze BW GmbH erlassen.
Die Entscheidung richtet sich an Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen und betrifft das Verhältnis zu wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB). Der Beschluss untersagt es der Netze BW GmbH, den Messstellenbetrieb durch einen wMSB von der Verwendung eines bestimmten, von ihr vorgegebenen Zählerschranktyps abhängig zu machen.
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass die streitgegenständlichen technischen Vorgaben der Netze BW GmbH nicht als zulässige technische Mindestanforderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 MsbG eingestuft werden können. Sie seien weder ausreichend transparent formuliert noch sachlich gerechtfertigt. Zudem falle die Auswahl des Zählerschranks in die Verantwortung des Anschlussnehmers und nicht des Messstellenbetreibers.
Der Beschluss hat grundlegende Bedeutung für den Wettbewerb im Messwesen, da eine Vielzahl ähnlicher Fälle im Netzgebiet der Betroffenen zu erwarten ist. Eine Entscheidung über die Kosten bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.