Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.
Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für die Gebotstermine der folgenden zwölf Monate auf den bereits für das Vorjahr geltenden Wert von 21,03 ct/kWh festgelegt. Ohne die Festlegung hätte der Höchstwert für Biomethananlagen 18,93 ct/kWh betragen (vgl. § 39l EEG 2023). Durch die Ausschreibungen wird grundsätzlich die Höhe der Zahlungen für alle ab dem 1. Januar 2021 neu in Betrieb genommenen Biomethananlagen ermittelt, die eine installierte Leistung von mehr als 150 kW bis 20 MW haben. Bis Ende 2027 wurde die Beschränkung der Ausschreibungen auf Anlagen in der Südregion befristet ausgesetzt. Seit dem Gebotstermin 1. September 2024 können somit Gebote aus dem gesamten Bundesgebiet abgegeben werden.