Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.
Nach dem EEG können bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen sowohl für die Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen Gebote abgegeben werden. Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote für Neuanlagen auf 19,43 ct/kWh und für bestehende Biomasseanlagen auf 19,83 ct/kWh festgelegt. Ohne die Festlegung hätte der Höchstwert für Neuanlagen 15,75 ct/kWh (§ 39b EEG 2023) und für bestehende Biomasseanlagen 17,85 ct/kWh (§ 39g Abs. 5 Nr. 3 EEG 2023) betragen.