Die Beschlusskammern 6 und 8 erklären, dass auch nach Beendigung der Pilotprojekte durch die Weiteranwendung der BDEW-Übergangslösung sichergestellt wird, dass der Direktvermarkter bzw. sein Bilanzkreisverantwortliche einen pauschalen finanziellen Aufwendungsersatz erhält.
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Netzbetreiber gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG verpflichtet sind, den BKV unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung unterrichten, bevor die Maßnahme beginnt. Der finanzielle Ausgleich des Anlagenbetreibers nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, 1c EnWG unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 1a EnWG zu erfolgen.
Zur Vorab-Unterrichtung im Rahmen der Abrufprozesse siehe die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059). Die Mitteilung der Bundesnetzagentur finden Sie unter diesem Link. Siehe auch die Mitteilungen Nr. 8, 9 und 10.