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Mitteilung Nr. 10 zum Redispatch 2.0 - Informationspflichten, Abschlagszahlungen an BKV und Höhe des finanziellen Ausgleichs von Anlagenbetreibern

Die Beschlusskammern 6 und 8 stellen klar, dass der Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 13a Abs. 1a Satz 3 EnWG unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung der Wirk- oder Blindleistungserzeugung zu unterrichten hat. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 1 EnWG für Verteilernetzbetreiber entsprechend.

Der finanzielle Ausgleich des Anlagenbetreibers erfolgt nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1, 1c EnWG unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 1a EnWG. Dies bedeutet, dass bei negativem Redispatch mit EE-Anlagen in der geförderten Direktvermarktung im Wesentlichen allein die entgangene Marktprämie und nicht der anzulegende Wert als entgangene Einnahmen zu ersetzen sind. Siehe dazu auch den Leitfaden zum Einspeisemanagement (Version 3.0).

Zur Vorab-Unterrichtung im Rahmen der Abrufprozesse über den „Lieferanten“ siehe die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059). Die Mitteilung der Bundesnetzagentur finden Sie unter diesem Link.

 

 

Datum
Aktenzeichen

BK6-20-059

Gesetzesbezug