Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur teilen aufgrund nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken und des unzureichenden Abdeckungsgrades mit, dass während des Übergangs zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber die Mitteilung Nr. 8 gilt.
Soweit ein Verteilnetzbetreiber den operativen Test im Sinne der Mitteilung Nr. 8 noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann er den bilanziellen Ausgleich in seinem Netzgebiet noch nicht beginnen. Die Netzentgelte können nur dann gewälzt werden, wenn der Verteilnetzbetreiber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, die einen Start des bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber ausschließen, sind diese mitzuteilen.
Zu den Kommunikationsprozessen siehe die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059). Die Mitteilung der Bundesnetzagentur finden Sie unter diesem Link.