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Festlegung zur Anpassung der Marktkommunikation zur Realisierung der nach dem Messstellenbetriebsgesetz geforderten Übermittlung von Zählerstandsgängen (Datenübermittlung ZSG)- BK6-24-174

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde das das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfassend novelliert. Die damit erforderlichen Anpassungen, wurden in Bezug auf den Lieferantenwechsel bereits durch den Beschluss BK6-22-024 umgesetzt.

Mit Einleitung des Festlegungsverfahrens BK6-24-174 am 4. Juli 2024 zur Datenübermittlung ZSG wurden die durch das MsbG geänderten Vorgaben zur standardmäßigen Übermittlung und Bilanzierung von Last- bzw. Zählerstandsgängen bei intelligenten Messsystemen zur Konsultation gestellt. Die §§ 60 ff. MsbG sehen vor, dass an allen Zählpunkten mit einem intelligenten Messsystem für die gesetzlich genannten Zwecke standardmäßig Last- oder Zählerstandsgänge an die berechtigten Stellen übermittelt werden. Zugleich gibt § 52 Absatz 3 MsbG vor, dass personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind.

Ein DSGVO-konformes Vorgehen bei der Pseudonymisierung während des Datenaustauschprozesses ist gegenwärtig nicht möglich. Die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftrage für Datenschutz sind übereingekommen, welche Maßnahmen übergangsweise zu diesem Zweck eigenverantwortlich von den Marktteilnehmern zu ergreifen sind, damit die übermittelten Last- oder Zählerstandsgänge nicht mit den Anschlussnutzerdaten verknüpft werden können (vgl. Positionspapier im Anhang).

Die Änderungen an den Marktprozessen (u.a. zu GPKE, WiM, MaBiS) wurden von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur bis zum 16. August 2024 zur Konsultation gestellt.

Der Beschluss wurde am 24.10.2024 gefasst. Die Datenübermittlung ZSG ist ab dem 04.04.2025 nach diesem Beschluss abzuwickeln. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und die Messstellenbetreiber haben spätestens ab dem 01.12.2024 die Umstellung der entsprechenden Marktlokationen vorzubereiten.

Der Beschluss enthält die folgenden Anlagen:

  • Anlagen 1a, 1b und 1c ändern die Anlage 1 zur „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (BK6-06-009 – GPKE) vom 11.07.2006.
  • Anlagen 2a und 2b ändern die Anlage 1 zu dem Beschluss „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (BK6-09-034 – WiM) vom 09.09.2010.
  • Anlage 3 ändert die Anlage 1 zur Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (BK6-07-002 – MaBiS) vom 10.06.2009.
Datum
Aktenzeichen

BK6-24-174