Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 5. Juni 2024 eine Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG erlassen.
Die Festlegung richtet sich an die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
Die Festlegung betrifft die Bestimmung des finanziellen Ausgleichs ab dem 1. Januar 2024. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 galten die Regelungen der Festlegungen BK8-18/0007-A und des Leitfadens zum Einspeisemanagement (Version 3.0), soweit dieser nicht bereits durch die Vorgaben der Festlegungen BK6-20-059, -060 und -061 abgelöst wurde.