Nach § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG muss ab dem 1. Januar 2026 der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein. Dies entspricht den Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944.
Ziel ist es, Letztverbrauchern wie auch Anlagenbetreiberinnen- und betreibern im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen innerhalb eines Werktags den Lieferanten zu wechseln und insbesondere Lieferanten und Netzbetreibern gleichzeitig die Option bieten, die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse weiter zu automatisieren.
Der Beschluss wurde am 21. März 2024 gefasst. Der beschleunigte werktägliche Lieferantenwechsel in 24 Stunden ist ab dem 01. April 2025 nach dem Beschluss BK6-22-024 nebst Anlagen abzuwickeln.
Des Weiteren wurde die Mitteilung Nr. 1 v. 10. Juni 2024 - Durchgängiger Versand von Zählerstandsgängen (ZSG) bei mit intelligenten Messsystemen (iMS) ausgestatteten Marktlokationen / Anforderungen hinsichtlich der Pseudonymisierung und die Mitteilung Nr. 2 v. 21. Juni 2024 - Veröffentlichung Einführungsszenario zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden veröffentlicht.