Durch die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende wurde eine neue Kostentragungsregel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 6 i.V.m. § 7 MsbG) geschaffen. Danach dürfen Netzbetreiber an den Entgelten des grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreibers für die Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen maximal in Höhe der jeweils gültigen Preisobergrenze nach § 30 MsbG beteiligt werden.
Im Rahmen des im Oktober 2023 eingeleiteten Festlegungsverfahrens auf Grundlage von § 118 Abs. 46e i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG durch die Beschlusskammer 8 (BK8-23/007-A) zur Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entstehenden Kosten wurden die Möglichkeiten des Kostenabgleichs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV geprüft.
Das Eckpunktepapier wurde am 14. Dezember 2023 zur Konsultation gestellt. Nach Auswertung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier wurde am 2. Mai 2024 der Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt. Am 28. Juni 2024 wurde des Festlegungsverfahren abgeschlossen.