Direkt zum Inhalt

Zur Mindestaktivierungszeit der Primärregelleistung bei Energiespeichern

Die Beschlusskammer 6 hat am 2. Mai 2019 den Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf Genehmigung einer von FCR-Einheiten und -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern sicherzustellenden zwischenzeitlichen Mindestaktivierungszeit von 30 Minuten gem. Art. 6 Abs. 4 lit. e i.V.m. Art. 156 Abs. 9 SO-VO abgelehnt. Somit ist es für Batteriespeicher und andere speicherbegrenzte Technologien für eine Zulassung im Primärregelleistungsmarkt ausreichend, die FCR (Frequency Control Reserve) kontinuierlich mindestens 15 Minuten lang vollständig aktivieren zu können. 

 

 

 

 

 

Datum
Aktenzeichen

BK6-17-234