Die Beschlusskammer 6 hat am 2. Mai 2019 den Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf Genehmigung einer von FCR-Einheiten und -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern sicherzustellenden zwischenzeitlichen Mindestaktivierungszeit von 30 Minuten gem. Art. 6 Abs. 4 lit. e i.V.m. Art. 156 Abs. 9 SO-VO abgelehnt. Somit ist es für Batteriespeicher und andere speicherbegrenzte Technologien für eine Zulassung im Primärregelleistungsmarkt ausreichend, die FCR (Frequency Control Reserve) kontinuierlich mindestens 15 Minuten lang vollständig aktivieren zu können.