Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden. Da es sich im betreffenden Fall um eine Lage in "einem räumlich zusammenhängenden Gebiet“ handele, seien hier die Anforderungen nach § 3 Nr. 24a EnWG erfüllt. Die Anlage sei somit als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG anzuschließen und ein erforderlicher Zählpunkt nach § 20 Abs. 1d EnWG bereitzustellen.
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Beschluss vom 27.07.2017 (BK6-16-279).pdf | 1 MB |