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Beschluss im besonderen Missbrauchsverfahren wegen des Installationsortes von Messeinrichtungen - BK6-11-113

In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen des Installationsortes von Messeinrichtungen hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 19. März 2012 den Beschluss BK6-11-113 (s. Anhang) getroffen.

Danach habe die Antragsgegnerin die Installation des Zweirichtungszählers innerhalb der KWK-Anlagen, die von der Antragstellerin auf den Grundstücken ihrer Kunden betrieben bzw. gemessen werden, zuzulassen. Damit sei die Installation der Messeinrichtung nicht, wie von der Antragsgegnerin gefordert, auf den Zählerschrank beschränkt.

Die Zulassungsverweigerung der Antragsgegnerin verstoße gegen §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 3 Satz 1 EnWG i.V.m. § 22 Abs. 2 NAV.
Die Antragsgegnerin dürfe zwar nach § 18 i.V.m § 20 NAV die Bereitstellung eines Netzanschlusses unter anderem von der Einhaltung bestimmter technischer Bedingungen durch den Anschlussnehmer abhängig machen, sofern diese für eine sichere und störungsfreie Versorgung notwendig seien und die gestellten Anforderungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Die Begründung der Antraggegnerin, dass nach TAB 2007, Ziffer 7.1, Mess- und Steuereinrichtungen in Zählerschränken untergebracht würden, entspräche jedoch nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 EnWG, da dieser Abschnitt durch die Norm VDE-AR-N 4101 ersetzt wurde, in der diese Beschränkung wegfalle.

Unabhängig davon ist gemäß § 22 Abs. 2 NAV eine Ausnahmeregelung möglich, nach der der Anschlussnehmer einen alternativen Zählerstandort bestimmen könne. Da die verlangte Verlegung nach Ansicht der Kammer die einwandfreie Messung nicht beeinträchtige, sei gegen den gewählten Standort nichts einzuwenden. Der Anschlussnehmer sei hierbei wirksam durch die Antragstellerin vertreten. 

Die nach § 21 NAV erforderliche Zugänglichkeit der Netzanschlusseinrichtungen und der Messeinrichtungen gegenüber dem Netzbetreiber nach vorheriger Benachrichtigung sei zugesichert worden.  

Datum
Aktenzeichen

BK6-11-113

Gesetzesbezug