Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 20. Dezember 2016 im Verfahren BK6-16-200 bzw. BK7-16-142 Festlegungen zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen und wurden überwiegend zum 1. Oktober 2017 wirksam.
Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Dieses setzt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft, das umfangreiche Vorgaben zum Einsatz von Messtechnik im deutschen Energiemarkt und zur Kommunikation der Messwerte zwischen den Marktakteuren trifft. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wirken sich umfangreich auch auf die gesetzlichen Grundlagen aus, die der heute praktizierten elektronischen Marktkommunikation zugrunde liegen.
Die getroffenen Festlegungen sollen die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen mit den dafür notwendigen Marktprozessen massengeschäftstauglich unterstützt wird. Eingeführt wurde ein so genanntes "Interimsmodell" für die elektronische Marktkommunikation. Dabei wird für einen Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis voraussichtlich 1. Oktober 2019 angeordnet, dass die Aufbereitung und Verteilung von Messwerten aus intelligenten Messsystemen nach MsbG zunächst in den bislang üblichen Bahnen verläuft, das heißt über den örtlichen Verteilnetzbetreiber organisiert wird. Das MsbG, das ansonsten für die Zukunft den Ansatz künftiger Verteilung von Messwerten direkt aus den jeweiligen Smart-Metern vorsieht ("sternförmige Verteilung"), gewährt die Möglichkeit dieser befristeten Ausnahme mittels einer entsprechenden Festlegungsbefugnis.
Den Beschluss nebst Anlagen zum Festlegungsverfahren BK6-16-200 (Bereich Strom) finden Sie im Anhang.
Weitere Informationen und den Beschluss nebst Anlagen zum Festlegungsverfahren BK7-16-142 (Bereich Gas) finden Sie auf den Seiten der BNetzA.
Die BNetzA hat zwischen Mai und Juni 2017 verschiedene Mitteilungen zu der Festlegung herausgegeben, welche unter anderem eine korrigierte Fassung der MPES sowie weitere Dokumente wie Anwendungshilfen des BDEW enthält (siehe Anhang):
- Mitteilung Nr. 2 vom 2. Mai 2017:
Geschäftsprozesse für die Einführung von Marktlokations-Identifikationsnummern / Korrigierte Fassung der Anlage 3 („MPES“) zur Festlegung BK6-16-200 - Mitteilung Nr. 3 vom 16. Mai 2017:
Außerturnusmäßige Konsultation von EDI@Energy-Dokumenten für die Einführung von Marktlokations-Identifikationsnummern; Konsolidierte fehlerbereinigte Lesefassung des EDI@Energy-Dokumentes „Regelungen zum Übertragungsweg“ - Mitteilung Nr. 4 vom 8. Juni 2017:
Geschäftsprozessbeschreibung und Stammdatenformular für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechsel innerhalb von Kundenanlagen; EDI@Energy Anwendungshilfe zu den Datenformaten des Interimsmodells - Mitteilung Nr. 5 vom 26. Juni 2017:
Außerturnusmäßige Veröffentlichung von EDI@Energy-Dokumenten für die Einführung von Marktlokations-Identifikationsnummern / Inkrafttreten zum 01.10.2017
Dem Beschluss folgte am 20. Dezember 2018 der Beschluss BK6-18-032 mit umfassenden Anpassungen der Anlagen.