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Festlegungen zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende - BK6-16-200 und BK7-16-142

 

Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 20. Dezember 2016 im Verfahren BK6-16-200 bzw. BK7-16-142 Festlegungen zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen und wurden überwiegend zum 1. Oktober 2017 wirksam.

Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Dieses setzt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft, das umfangreiche Vorgaben zum Einsatz von Messtechnik im deutschen Energiemarkt und zur Kommunikation der Messwerte zwischen den Marktakteuren trifft. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wirken sich umfangreich auch auf die gesetzlichen Grundlagen aus, die der heute praktizierten elektronischen Marktkommunikation zugrunde liegen.

Die getroffenen Festlegungen sollen die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen mit den dafür notwendigen Marktprozessen massengeschäftstauglich unterstützt wird. Eingeführt wurde ein so genanntes "Interimsmodell" für die elektronische Marktkommunikation. Dabei wird für einen Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2017 bis voraussichtlich 1. Oktober 2019 angeordnet, dass die Aufbereitung und Verteilung von Messwerten aus intelligenten Messsystemen nach MsbG zunächst in den bislang üblichen Bahnen verläuft, das heißt über den örtlichen Verteilnetzbetreiber organisiert wird. Das MsbG, das ansonsten für die Zukunft den Ansatz künftiger Verteilung von Messwerten direkt aus den jeweiligen Smart-Metern vorsieht ("sternförmige Verteilung"), gewährt die Möglichkeit dieser befristeten Ausnahme mittels einer entsprechenden Festlegungsbefugnis.

Den Beschluss nebst Anlagen zum Festlegungsverfahren BK6-16-200 (Bereich Strom) finden Sie im Anhang.

Weitere Informationen und den Beschluss nebst Anlagen zum Festlegungsverfahren BK7-16-142 (Bereich Gas) finden Sie auf den Seiten der BNetzA.

Datum
Aktenzeichen

BK6-16-200

BK7-16-142

 

Gesetzesbezug