Am 29. Januar 2015 hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur im Festlegungsverfahren zur Anpassung der »Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)« an das EEG 2014 den Beschluss BK6-14-110 (s. Anhang) gefasst, der grundsätzlich mit Geltung ab dem 1. Oktober 2015 den Beschluss BK6-12-153 ersetzt.
Dieses Verfahren richtet sich an alle Marktbeteiligten, die nach näherer Maßgabe der Anlagen zu dieser Festlegung (Anlage 1 bis 3, s. Anhang) an der Abwicklung der Prozesse zur Zuordnung einer Erzeugungsanlage zu aufnehmenden Lieferanten und zu Bilanzkreisen sowie an der Weitermeldung der für die EEG-Vermarktung erforderlichen Daten an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber beteiligt sind.
Die BK6 befasst sich in ihrem Beschluss BK6-14-110 schwerpunktmäßig mit den im Vergleich zur Altfestlegung (Beschluss BK6-12-153) ergangenen Änderungen.
Diese Änderungen betreffen u.a.:
- die Bestimmung der EEG-Erzeugungsanlagen mit Direktvermarktungspflicht,
- Rahmenbedingungen (z.B. eindeutige Zählpunktbezeichnung, Zuordnung von Neuanlagen, anteilige Vermarktung bei KWK-Anlagen),
- Prozesse bezüglich Lieferbeginn und Lieferende (u.a. anteilige Direktvermarktung bei mehreren über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten Anlagen),
- Umsetzungsfristen,
- Übergangsweise Anwendung eines Meldeformulars,
- Dauerhafte Anwendung eines Formulars für bestimmte Wechselvorgänge sowie
-
Weitergabe der Direktvermarktungsmeldungen an den ÜNB.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.